Einheitlichkeit von Wohnungsmietvertrag und Garagenmietvertrag und Auswirkungen des Fehlens einer Unterschrift
Gericht: AG Hamburg
Entscheidungsdatum: 07.11.2025
Aktenzeichen: 49 C 174/25
ECLI: ECLI:DE:AGHH:2025:1107.49C174.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Dieses Urteil des Amtsgerichts Hamburg beschäftigt sich mit einer Frage, die viele Mieter betrifft: Kann ein Vermieter eine Garage einzeln kündigen, wenn man dort auch eine Wohnung gemietet hat? Das Gericht hat hier eine klare Entscheidung getroffen.
In der folgenden Zusammenfassung erkläre ich Ihnen die Details des Falls, die rechtlichen Hintergründe und warum die Mieterin die Garage am Ende zurückgeben musste.
Die Beklagte in diesem Fall wohnt zusammen mit ihrem Ehemann in einer Wohnung in Hamburg. Zusätzlich zu dieser Wohnung schloss sie im Jahr 2016 einen weiteren Mietvertrag ab. Dabei handelte es sich um einen Stellplatz beziehungsweise eine Garage auf demselben Grundstück. Die Miete für diese Garage betrug 110,00 Euro pro Monat.
Im Januar 2025 kündigte der Vermieter diesen Garagenmietvertrag fristgerecht. Er wollte, dass die Mieterin den Stellplatz räumt und an ihn zurückgibt. Die Mieterin weigerte sich jedoch. Sie war der Meinung, dass die Kündigung nicht rechtens sei.
Die Mieterin brachte zwei Hauptargumente vor, um die Kündigung abzuwehren:
Das Amtsgericht Hamburg gab dem Vermieter recht. Die Mieterin wurde dazu verurteilt, die Garage komplett zu räumen und dem Vermieter zu übergeben. Das Gericht begründete dies sehr ausführlich und räumte mit den Einwänden der Mieterin auf.
Eine spannende Frage in diesem Prozess war, wer den Vertrag eigentlich unterschrieben hat. Im Kopf des Mietvertrags standen zwar die Namen beider Eheleute. Aber es gab eine Besonderheit: Der Name der Ehefrau war zusätzlich handschriftlich eingetragen worden. Am wichtigsten war jedoch, dass nur die Ehefrau den Vertrag unterschrieben hatte.
Das Gericht entschied hierzu: Wenn zwei Personen im Briefkopf stehen, aber nur eine unterschreibt, ist im Zweifel auch nur diese eine Person der Mieter. Man kann nicht einfach davon ausgehen, dass die unterschreibende Person automatisch auch für den Partner mit unterschrieben hat. Es könnte genauso gut sein, dass man schlicht vergessen hat, die zweite Unterschrift einzuholen. Da nur die Ehefrau unterschrieben hatte, war sie die alleinige Mieterin. Die Kündigung, die an sie gerichtet war, war also formal korrekt.
Dies ist der wichtigste Punkt für alle Mieter von Wohnraum mit Stellplatz. Normalerweise genießen Wohnungsmieter einen starken Schutz gegen Kündigungen. Ein Vermieter braucht für eine Wohnung immer einen gesetzlichen Grund (zum Beispiel Eigenbedarf). Bei Garagen ist das anders – es sei denn, die Garage und die Wohnung bilden einen „einheitlichen Mietvertrag“.
Das Gericht stellte fest, dass hier kein einheitlicher Vertrag vorlag. Die Garage und die Wohnung waren rechtlich getrennt zu betrachten. Dafür gab es klare Anzeichen:
In diesem Fall gab es im Garagenvertrag eine spezielle Ziffer (Nummer 11). Dort war festgelegt, dass das Garagenverhältnis auch dann rechtlich eigenständig bleibt, wenn ein Wohnungsmietvertrag besteht. Solche Klauseln sind wirksam. Sie verhindern, dass sich der strenge Kündigungsschutz der Wohnung automatisch auf die Garage ausweitet.
Da die Garage rechtlich als separates Objekt behandelt wurde, konnte der Vermieter den Vertrag ganz einfach ordentlich kündigen. Er musste dafür keinen besonderen Grund angeben, wie es bei einer Wohnung nötig gewesen wäre. Er musste lediglich die vertraglich vereinbarte Frist von zwei Monaten einhalten.
Das Gericht hat folgende Punkte klargestellt:
Wenn Sie eine Wohnung und eine Garage mieten, sollten Sie genau prüfen, ob es zwei Verträge gibt oder nur einen. Wenn es zwei separate Dokumente sind, ist die Gefahr groß, dass der Vermieter die Garage einzeln kündigen kann. Besonders wenn im Vertrag steht, dass die Verhältnisse „unabhängig“ voneinander sind, haben Sie als Mieter für den Stellplatz keinen besonderen Kündigungsschutz.
Auch bei den Unterschriften ist Vorsicht geboten. Wer einen Mietvertrag unterschreibt, wird Vertragspartner mit allen Rechten und Pflichten. Wenn nur ein Ehepartner unterschreibt, ist auch nur dieser rechtlich an den Vertrag gebunden – selbst wenn beide Namen oben auf dem Papier stehen.
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