Einheitsgesellschaft wird in Gesellschafterversammlung Komplementärin durch deren Geschäftsführer vertreten
KG Berlin 22 W 84/18
In dem Fall geht es um eine rechtliche Auseinandersetzung bezüglich der Vertretung einer Kommanditgesellschaft (KG)
in der Gesellschafterversammlung ihrer Komplementärin, einer GmbH.
Die Besonderheit liegt darin, dass die KG gleichzeitig die einzige Gesellschafterin der GmbH ist, was zu einer sogenannten Einheitsgesellschaft führt.
Der Ausgangspunkt ist die Bestellung einer neuen Geschäftsführerin für die Komplementär-GmbH.
Eine Frau M wurde zur Geschäftsführerin der GmbH ernannt und diese Ernennung wurde notariell beglaubigt und beim Registergericht angemeldet.
Das Registergericht lehnte jedoch die Eintragung zunächst ab, da die Einzelvertretungsbefugnis nicht erteilt wurde und keine Genehmigung
der Bestellung durch die Kommanditisten der KG vorlag.
Diese Einwände führten zu einer Zwischenverfügung des Gerichts, die später Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens wurde.
Im Beschwerdeverfahren argumentierte die Beteiligte, dass eine Genehmigung durch die Kommanditisten nicht erforderlich sei.
Dabei wurde betont, dass die Kommanditisten gemäß Paragraf 164 und Paragraf 170 HGB von der Vertretung der KG ausgeschlossen sind.
Außerdem verwies man darauf, dass trotz der besonderen Struktur der Einheitsgesellschaft zwei rechtlich getrennte Gesellschaften vorliegen: die KG und die GmbH.
Daher könne die KG durch den Geschäftsführer der GmbH vertreten werden, ohne dass ein Stimmverbot oder eine Genehmigung durch die Kommanditisten notwendig sei.
Das Gericht folgte dieser Argumentation und hob die Zwischenverfügung des Registergerichts auf.
Es entschied, dass die Bestellung der Geschäftsführerin wirksam sei und die Eintragung nicht durch das Fehlen einer Genehmigung der Kommanditisten behindert werde.
Obwohl in der Einheitsgesellschaft die Gesellschafterrechte an der Komplementär-GmbH komplex sind, bleibt die GmbH berechtigt,
die KG zu vertreten, ohne dass die Kommanditisten in die Entscheidung über die Geschäftsführung einbezogen werden müssen.
Die Regelung, dass die Komplementärin ihre Vertretungsmacht nur auf Weisung der Kommanditisten ausüben dürfe,
betreffe lediglich das Innenverhältnis und schränke ihre Vertretungsmacht im Außenverhältnis nicht ein.
Das Gericht bestätigte somit die Vertretungsfähigkeit der Komplementärin in der Gesellschafterversammlung und klärte, dass kein rechtliches Hindernis für die Eintragung der neuen Geschäftsführerin besteht.
Eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen, und es entstanden keine Gerichtskosten.
Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.
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