Einkommensteuer – Stellt eine inkongruente Gewinnausschüttung einen Gestaltungsmissbrauch dar?
Datum: 30.06.2021
Gericht: Finanzgericht Münster
Entscheidungsart: Urteil
Aktenzeichen: 13 K 272/19 G,F
Hier ist eine leicht verständliche Zusammenfassung des Urteils des Finanzgerichts Münster (Az. 13 K 272/19 G,F) für Sie.
In diesem Rechtsstreit ging es um die Frage, ob eine Firma ihre Gewinne ungleich an ihre Teilhaber auszahlen darf, um Steuern zu sparen oder finanzielle Löcher zu stopfen. Das Finanzamt sah darin einen Missbrauch. Das Finanzgericht Münster entschied jedoch zugunsten der Steuerzahler.
Im Mittelpunkt steht eine Unternehmensgruppe. Die Hauptakteurin ist eine Kommanditgesellschaft (die Klägerin). An dieser sind verschiedene GmbHs und zwei Schwestern (Privatpersonen) beteiligt.
Zusätzlich gibt es eine Tochtergesellschaft, die N-GmbH. Diese N-GmbH hat im Jahr 2013 einen hohen Gewinn erwirtschaftet. Normalerweise wird so ein Gewinn „quotal“ verteilt. Das bedeutet: Wer 50 % der Anteile besitzt, bekommt auch 50 % des Geldes.
Im Dezember 2013 beschlossen die Beteiligten etwas Ungewöhnliches: Der gesamte Gewinn der N-GmbH (über 9,7 Millionen Euro) sollte nur an einen einzigen Gesellschafter ausgezahlt werden – die G-GmbH. Die anderen Gesellschafter, wie die beiden Schwestern und eine weitere GmbH, erhielten erst einmal gar nichts.
Die G-GmbH steckte in finanziellen Schwierigkeiten. Eine andere Firma aus ihrer Gruppe hatte hohe Verluste gemacht. Ohne das Geld aus der Gewinnausschüttung hätte die G-GmbH in ihrer Bilanz einen riesigen Verlust ausweisen müssen. Das hätte die Kreditwürdigkeit verschlechtert oder sogar zu einer Insolvenz führen können. Durch die gezielte Zahlung wurde die G-GmbH gerettet.
Das Finanzamt akzeptierte diese Verteilung nicht. Die Prüfer sagten:
Das Finanzamt berechnete die Steuern einfach so, als ob das Geld fair verteilt worden wäre. Dadurch mussten die anderen Gesellschafter (insbesondere die Schwestern) plötzlich hohe Steuern auf Geld zahlen, das sie tatsächlich gar nicht erhalten hatten.
Das Finanzgericht Münster gab der Klage der Firma statt. Es entschied, dass die ungleiche Verteilung des Gewinns rechtens war. Hier sind die wichtigsten Gründe des Gerichts:
Das Gericht stellte klar, dass es keinen Rechtssatz gibt, der eine ungleiche Gewinnverteilung verbietet. Wenn sich alle Eigentümer einig sind und die Satzung der Firma dies zulässt (oder entsprechend geändert wird), darf man Gewinne ungleich verteilen.
Die Rettung der G-GmbH vor der Zahlungsunfähigkeit ist ein sehr guter Grund. Das Gericht betonte, dass Unternehmer frei entscheiden dürfen, wie sie ihr Kapital innerhalb einer Firmengruppe verschieben, um Firmen zu stützen. Man muss nicht den Weg wählen, der am meisten Steuern kostet.
Das Finanzamt darf nicht einfach so tun, als wäre das Geld anders geflossen, nur um Steuern zu kassieren. Da die anderen Gesellschafter das Geld wirklich nicht bekommen haben, dürfen sie dafür auch nicht bestraft werden.
Damit eine ungleiche Verteilung vor dem Finanzamt Bestand hat, muss der Gesellschaftsvertrag der Firma dies erlauben. Im vorliegenden Fall hatten die Beteiligten den Vertrag extra geändert und dies auch im Handelsregister eintragen lassen. Das war ein entscheidender Punkt für den Sieg vor Gericht.
Solange man nachweisen kann, dass es einen echten wirtschaftlichen Grund gibt (wie die Abwendung einer Insolvenz), ist die Steuerersparnis nur eine legale Begleiterscheinung. Das Gericht schützt hier die Freiheit der Unternehmer.
Das Finanzamt muss die Steuerbescheide nun ändern. Die hohen Nachzahlungen, die von den Schwestern und den anderen GmbHs gefordert wurden, werden rückgängig gemacht. Die Kosten des gesamten Gerichtsverfahrens muss zudem der Staat (das Finanzamt) tragen.
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