Einkommensteuerrechtliche Beurteilung von Erbfall und Erbauseinandersetzung – BFH Beschluss vom 28. Januar 1998 – VIII B 9/97
RA und Notar Krau
Der Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. Januar 1998 (VIII B 9/97) behandelt die einkommensteuerrechtliche Beurteilung von Erbfall und Erbauseinandersetzung und stellt klar, dass diese beiden Vorgänge rechtlich unabhängig voneinander betrachtet werden müssen.
Der Fall betrifft mehrere Erbinnen, die nach dem Tod ihrer Mutter Miterbinnen wurden.
Zum Nachlass gehörte unter anderem ein Anteil an einer Kommanditgesellschaft (KG) und ein Haus- und Gewerbegrundstück.
Der Gesellschaftsanteil ging gemäß einer qualifizierten Nachfolgeklausel vollständig auf eine der Erbinnen über, während das Grundstück gemäß einer Teilungsanordnung im Erbvertrag ebenfalls in deren Alleineigentum übergehen sollte.
Nach der Auflösung der KG wurde die Erbauseinandersetzung entsprechend dem Erbvertrag durchgeführt.
Das Finanzamt rechnete den Entnahmegewinn aus dem Haus- und Gewerbegrundstück vollständig der Klägerin zu.
Das Finanzgericht (FG) entschied jedoch, dass der Gewinn teilweise auf die Erblasserin und teilweise auf die Klägerin entfiel.
Die Miterbinnen beantragten eine Revision, die nicht zugelassen wurde.
Der BFH stellte fest, dass die zentrale Frage, ob ein Nachlassgegenstand durch eine Teilungsanordnung einem Miterben direkt als wirtschaftlichem Eigentümer zugerechnet werden kann, bereits geklärt sei.
Nach der Rechtsprechung des BFH sind Erbfall und Erbauseinandersetzung getrennte Rechtsvorgänge.
Im Erbfall geht das Vermögen des Erblassers auf alle Erben über, was gemeinschaftliches Vermögen begründet, das nur gemeinsam verwaltet werden kann.
Die Vorstellung, ein Miterbe erwerbe Nachlassgegenstände direkt vom Erblasser, wird abgelehnt.
Eine Ausnahme besteht für Gesellschaftsanteile, die durch eine qualifizierte Nachfolgeklausel unmittelbar auf einen Erben übergehen können, ohne Teil des gemeinschaftlichen Vermögens der Erbengemeinschaft zu werden.
Dies gilt jedoch nicht für Sonderbetriebsvermögen wie vermietete Grundstücke, die Teil des Gesamthandsvermögens der Erbengemeinschaft bleiben.
Der BFH betonte, dass wirtschaftliches Eigentum angenommen werden kann, wenn der Begünstigte die tatsächliche Sachherrschaft ausübt und die Erbengemeinschaft von der Nutzung des Gegenstands ausschließen kann.
Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass die Klägerin ab dem Erbfall nicht wirtschaftliche Eigentümerin des Grundstücks war.
Die Beschwerdeführerinnen argumentierten, dass die Voraussetzungen des wirtschaftlichen Eigentums gegeben seien, was jedoch als materiell-rechtlicher Fehler des Urteils betrachtet wurde und keinen Revisionsgrund darstellte.
Die Entscheidung verdeutlicht die Trennung von Zivil- und Steuerrecht in Erbschaftsfällen und die Abgrenzung von wirtschaftlichem Eigentum im steuerlichen Kontext.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.