Einordnung eines „Subunternehmervertrags“ über den Einsatz von Arbeitnehmern auf einer Baustelle des Auftraggebers als Dienstvertrag
Gericht: KG Berlin 21. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 25.11.2025
Aktenzeichen: 21 U 200/24
ECLI: ECLI:DE:KG:2025:1125.21U200.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Hier finden Sie eine leicht verständliche Zusammenfassung des Urteils vom Kammergericht (KG) Berlin. Das Gericht musste entscheiden, ob eine Baufirma Geld für Arbeiter verlangen kann, wenn der zugrunde liegende Vertrag gegen gesetzliche Verbote verstößt.
In diesem Rechtsstreit ging es um die Frage, ob ein „Subunternehmervertrag“ im Baugewerbe gültig ist, wenn darin eigentlich nur Arbeitskräfte „ausgeliehen“ werden. Das Gericht hat entschieden, dass solche Verträge oft verboten und damit nichtig sind. Das bedeutet: Wer sich nicht an die Regeln der Arbeitnehmerüberlassung hält, bekommt am Ende eventuell kein Geld für die geleisteten Stunden.
Zwei Bauunternehmen arbeiteten zusammen. Die Klägerin (eine Baufirma) schloss mit dem Beklagten (einer anderen Baufirma) einen Vertrag ab. Dieser wurde als „Subunternehmervertrag“ bezeichnet. Die Klägerin schickte Mitarbeiter auf die Baustellen des Beklagten, um dort Installationen im Bereich Heizung, Lüftung und Sanitär (HLS) durchzuführen.
Für diese Arbeit stellte die Klägerin Rechnungen über insgesamt 29.160 Euro aus. Der Beklagte weigerte sich jedoch zu zahlen. Er argumentierte unter anderem, dass der Vertrag gar nicht rechtmäßig sei.
Das Kammergericht Berlin gab dem Beklagten recht und wies die Klage ab. Die Klägerin erhält also kein Geld für die abgerechneten Stunden. Das hat drei wesentliche Gründe, die wir uns nun genauer ansehen.
Häufig schließen Baufirmen sogenannte Werkverträge ab. Bei einem Werkvertrag schuldet die eine Firma der anderen ein fertiges Ergebnis – zum Beispiel ein fertig eingebautes Badezimmer.
Im vorliegenden Fall war das jedoch anders:
Das Gericht entschied deshalb: Das war kein Werkvertrag, sondern ein Dienstvertrag. Die Klägerin hat dem Beklagten lediglich Personal zur Verfügung gestellt, damit dieses nach den Anweisungen des Beklagten arbeitet.
Hier liegt das Hauptproblem des Falls. In Deutschland gibt es das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Dieses Gesetz regelt, wann man Mitarbeiter an andere Firmen „ausleihen“ darf (Leiharbeit).
Im Baugewerbe ist das Ausleihen von Arbeitern für handwerkliche Tätigkeiten streng verboten. Dies dient dem Schutz der Arbeitnehmer und soll verhindern, dass Sozialstandards umgangen werden.
Da die Klägerin ihre Arbeiter dem Beklagten einfach nur zur Verfügung gestellt hat, damit sie dort unter dessen Regie arbeiten, handelte es sich um illegale Arbeitnehmerüberlassung. Wenn ein Vertrag gegen ein solches gesetzliches Verbot verstößt, ist er nichtig. Das Gesetz behandelt den Vertrag dann so, als hätte er nie existiert. Aus einem nichtigen Vertrag kann man keine Bezahlung fordern.
Normalerweise könnte man denken: „Auch wenn der Vertrag ungültig ist, wurde die Arbeit doch gemacht. Dann muss der andere eben den Wert der Arbeit bezahlen.“ Juristen nennen das ungerechtfertigte Bereicherung.
Doch auch hier scheiterte die Klägerin vor Gericht:
Da die Klägerin trotz Hinweisen des Gerichts keine genaueren Informationen lieferte, ging sie leer aus.
Dieses Urteil ist eine Warnung für alle Unternehmen in der Baubranche. Wenn Sie Mitarbeiter an andere Firmen schicken, achten Sie darauf:
Das Risiko ist hoch: Wie dieser Fall zeigt, verlieren Sie bei einem Verstoß Ihren kompletten Anspruch auf Bezahlung – selbst wenn Ihre Leute fleißig gearbeitet haben.
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