Einordnung Stiftung als Familienstiftung 

Juli 24, 2017
Einordnung Stiftung als Familienstiftung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG
FG Berlin-Brandenburg 14 K 5016/03 B

RA und Notar Krau

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat in seinem Urteil vom 5. September 2007  entschieden, dass eine Stiftung,

die zwar von ihrem Stifter als Familienstiftung bezeichnet wurde, aber tatsächlich nicht wesentlich im Interesse einer Familie errichtet wurde,

nicht als Familienstiftung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG einzustufen ist.

Sachverhalt

Die Klägerin war eine Stiftung, die von ihrem Stifter als Familienstiftung bezeichnet wurde.

Der Stiftungszweck war die Unterstützung des Stifters, seiner Ehefrau und seines Sohnes.

Die Stiftung verfügte über ein beträchtliches Vermögen, das im Wesentlichen aus Unternehmensbeteiligungen bestand.

Einordnung Stiftung als Familienstiftung

Die Stiftungsaufsicht sah die Klägerin als Familienstiftung an.

Das Finanzamt setzte Ersatzerbschaftsteuer fest.

Entscheidung des Finanzgerichts

Das Finanzgericht gab der Klage statt und hob den Erbschaftsteuerbescheid auf.

Die Klägerin sei keine Familienstiftung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG.

Familienstiftung

Eine Familienstiftung ist eine Stiftung, die im Wesentlichen im Interesse einer Familie errichtet wurde.

Wesentliches Familieninteresse

FG Berlin-Brandenburg 14 K 5016/03 B

Ein wesentliches Familieninteresse liegt vor, wenn die Stiftung den Vermögensinteressen der Familie dient.

Dazu gehören nicht nur Bezugs- und Anfallsrechte, sondern alle Vermögensvorteile, die die Familie aus dem Stiftungsvermögen zieht.

Kein wesentliches Familieninteresse

Im Streitfall lag kein wesentliches Familieninteresse vor.

Die Unterstützung der Familienmitglieder war zwar ein Stiftungszweck, dieser war aber nicht wesentlich.

Die Familienmitglieder hatten aufgrund ihres eigenen Vermögens keinen Bedarf an Unterstützung durch die Stiftung.

Unternehmensverbundene Stiftung

Die Klägerin war eine unternehmensverbundene Stiftung.

Einordnung Stiftung als Familienstiftung

Der Stiftungszweck war die finanzielle Sicherung der Unternehmensgruppe.

Dies diente zwar mittelbar auch den Vermögensinteressen der Familie, reichte aber nicht aus, um die Klägerin als Familienstiftung einzustufen.

Fazit

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass eine Stiftung, die zwar von ihrem Stifter als Familienstiftung bezeichnet wurde,

aber tatsächlich nicht wesentlich im Interesse einer Familie errichtet wurde, nicht als Familienstiftung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG einzustufen ist.

Diese Entscheidung ist wichtig für die Abgrenzung von Familienstiftungen und anderen Stiftungen.

RA und Notar Krau

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