Einräumung des Besitzes von Gegenständen aus Nachlass im Wege des possessorischen Besitzschutzes durch einstweilige Verfügung – KG 20 U 149/18

März 17, 2021

Einräumung des Besitzes von Gegenständen aus Nachlass im Wege des possessorischen Besitzschutzes durch einstweilige Verfügung – KG 20 U 149/18

RA und Notar Krau

Das Kammergericht Berlin hatte in dem Beschluss vom 02.03.2020 (Az.: 20 U 149/18) über die Berufung einer Tochter gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu entscheiden.

Die Tochter begehrte von ihrer Mutter die Einräumung des Besitzes an Nachlassgegenständen ihres verstorbenen Vaters.

Sachverhalt:

Die Erblasserin und ihr Ehemann lebten in Zugewinngemeinschaft. Aus der Ehe gingen zwei Kinder hervor.

Der Ehemann hatte seiner Frau ein Wohnrecht an dem gemeinsamen Hausgrundstück eingeräumt.

Nach dem Tod des Ehemanns machte die Tochter, die Alleinerbin ihres Vaters war, Besitzansprüche an dem Hausgrundstück und weiteren Nachlassgegenständen geltend.

Die Mutter verweigerte jedoch den Zutritt zum Haus und die Herausgabe der Gegenstände.

Einräumung des Besitzes von Gegenständen aus Nachlass im Wege des possessorischen Besitzschutzes durch einstweilige Verfügung – KG 20 U 149/18

Die Tochter beantragte daraufhin den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der ihre Mutter verpflichtet werden sollte, ihr den Besitz an den Nachlassgegenständen einzuräumen.

Das Landgericht wies den Antrag zurück, da die Tochter ihre Erbenstellung nicht glaubhaft gemacht habe.

Entscheidung des Kammergerichts:

Das Kammergericht wies die Berufung der Tochter zurück und bestätigte die Entscheidung des Landgerichts.

Begründung:

  • Verfügungsanspruch: Die Tochter hatte ihren Verfügungsanspruch gemäß §§ 861, 858, 857 BGB glaubhaft gemacht. Entgegen der Ansicht des Landgerichts war die Erbenstellung der Tochter nicht durch die von der Mutter behauptete Testierunfähigkeit des Erblassers oder die Anfechtung des Testaments wegen eines Motivirrtums erschüttert. Die Mutter konnte die Testierunfähigkeit des Erblassers und das Vorliegen eines Motivirrtums nicht glaubhaft machen.

  • Verfügungsgrund: Die Tochter hatte jedoch keinen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht. Ein Verfügungsgrund ist im vorliegenden Fall erforderlich, da die Nachlassgegenstände sich in der Ehewohnung befanden und die Mutter ein Wohnrecht an dieser hatte. Die Herausgabe der Erbschaft ist grundsätzlich im Hauptsacheverfahren zu verfolgen. Ein Verfügungsgrund im einstweiligen Verfügungsverfahren kommt nur in Betracht, wenn der Verfügungsbeklagte sich den Besitz an einer Nachlasssache unberechtigt verschafft hat oder auf die Sache für seinen Lebensunterhalt angewiesen ist oder wenn eine wesentliche Verschlechterung der Sache droht. Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor.

  • Hilfsantrag: Der von der Tochter hilfsweise gestellte Antrag auf Einräumung des Mitbesitzes war ebenfalls unbegründet, da auch hierfür kein Verfügungsgrund glaubhaft gemacht wurde.

Einräumung des Besitzes von Gegenständen aus Nachlass im Wege des possessorischen Besitzschutzes durch einstweilige Verfügung – KG 20 U 149/18

Fazit:

Das Kammergericht hat entschieden, dass die Tochter zwar einen Verfügungsanspruch auf Einräumung des Besitzes an den Nachlassgegenständen hat, jedoch keinen Verfügungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Die Herausgabe der Erbschaft ist im Hauptsacheverfahren zu klären.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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