Erhebung der Einrede der beschränkten Erbenhaftung erst im Berufungsverfahren
BGH VI ZR 82/09
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte über die Frage zu entscheiden, ob die Einrede der beschränkten Erbenhaftung noch im Berufungsverfahren
erhoben werden kann, obwohl sie im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurde.
Hintergrund des Falls:
Der Kläger hatte die Beklagten als Erben ihres verstorbenen Sohnes auf Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls verklagt.
Das Landgericht wies die Klage ab.
Im Berufungsverfahren erhoben die Beklagten erstmals die Einrede der beschränkten Erbenhaftung und beantragten, ihre Haftung auf den Nachlass ihres Sohnes zu beschränken.
Das Oberlandesgericht gab dem statt und ließ die Revision zum BGH zu.
Entscheidung des BGH:
Der BGH entschied, dass die Beklagten die Einrede der beschränkten Erbenhaftung auch im Berufungsverfahren erheben konnten.
Begründung:
Fazit:
Der BGH entschied, dass die Einrede der beschränkten Erbenhaftung auch im Berufungsverfahren erhoben werden kann, wenn die Erbenstellung unstreitig ist.
Damit stellte der BGH klar, dass § 531 Abs. 2 ZPO nicht die Berücksichtigung von unstreitigem Vorbringen im Berufungsverfahren ausschließt.
Die Entscheidung hat Bedeutung für die Praxis, da sie Erben die Möglichkeit gibt, die Einrede der beschränkten Erbenhaftung
auch dann noch zu erheben, wenn sie im ersten Rechtszug versäumt wurde.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.