Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses – BGH Beschluss vom 15.02.2006 – IV ZR 6/05
RA und Notar Krau
Der Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 15. Februar 2006 – IV ZR 6/05 betrifft einen Rechtsstreit zwischen den Beklagten und der Klägerin,
wobei es um Ansprüche aus einer Vereinbarung vom 18. April 1996 geht.
Diese Vereinbarung wurde vom inzwischen verstorbenen Ehemann der Klägerin unterzeichnet, welcher der Beklagten zu 1)
und den Gesellschaftern einen Betrag von insgesamt 1.464.627,60 DM zu erstatten versprach.
Die Klägerin, als Erbin ihres Ehemannes, wehrte sich gegen die Forderungen mit der Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses gemäß Paragraf 1990 BGB
und focht zudem die Erbschaftsannahme wegen Irrtums gemäß Paragrafen 1956, 1954, 119 Abs. 2 BGB an.
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hatte in der Vorinstanz die Widerklage der Beklagten abgewiesen, und die Beklagten legten daraufhin
Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH ein, da sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) rügten.
Das Berufungsgericht hatte die Klägerin verpflichtet, den Anfechtungsgrund zu beweisen, dass sie die Verbindlichkeit ihres verstorbenen Ehemannes bis zum Ablauf der Ausschlagungsfrist nicht gekannt habe.
Allerdings habe das Berufungsgericht den ergänzenden Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 8. April 2002 nicht ausreichend berücksichtigt,
welcher besagt, dass die Klägerin von sich aus das Telefongespräch im Oktober 1998 mit der Feststellung eröffnet habe,
dass ihr bekannt sei, dass ihr verstorbener Ehemann der Gesellschaft noch eine siebenstellige Summe schulde.
Der BGH hob das Urteil des OLG Hamm in dem Umfang auf, soweit die Berufung gegen die Abweisung der Widerklage zurückgewiesen worden war,
und verwies den Fall zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück an das Berufungsgericht.
Der BGH stellte fest, dass das Berufungsgericht den weiteren Vortrag der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 8. April 2002 nicht in seine Überlegungen einbezogen hatte.
Dies sei ein wesentlicher Verfahrensfehler, da das Berufungsgericht die von der Klägerin behauptete Unkenntnis
über die Überschuldung des Nachlasses für bestritten halten müsse, wenn es diesen Vortrag berücksichtigt hätte.
Zudem hob der BGH hervor, dass die Klägerin, um den Anfechtungsgrund nachzuweisen, als Partei zu der Frage vernommen wurde,
ob sie bereits vor dem 15. Dezember 2000 von der Überschuldung des Nachlasses gewusst habe.
In ihrer Aussage habe die Klägerin bestritten, dass der streitige Betrag von 1,4 Mio. DM während des Telefongesprächs im Oktober 1998 erwähnt worden sei.
Das Berufungsgericht müsse nun nach Zurückverweisung der Sache prüfen, ob die Klägerin tatsächlich bis zum Ablauf der Ausschlagungsfrist keine Kenntnis von der Verbindlichkeit ihres Ehemannes hatte.
Der BGH erklärte die Revision in diesem Fall für zulässig und verwies darauf, dass der Rechtsstreit, einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens,
erneut vor dem Berufungsgericht verhandelt werden müsse.
Die Streitwerte wurden mit 74.508,81 € für die Beklagte zu 1) und 68.162,12 € für die Beklagte zu 2) festgesetzt,
wobei die Beklagte zu 2) des Rechtsmittels für verlustig erklärt wurde und die dadurch entstandenen Kosten zu tragen hat.
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