Hessisches LAG 8/11 Sa 2110/06
Einrede der Erschöpfung des Nachlasses gegen Anspruch auf Betriebsrente
Urteil vom 02.10.2007
Von RA und Notar Krau
Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) hat in seinem Urteil vom 2. Oktober 2007 verschiedene
wichtige Rechtsfragen hinsichtlich der Haftung von Erben bei der Geltendmachung von Nachlassverbindlichkeiten behandelt.
Tenor des Urteils
Das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 17. November 2006 wurde dahingehend abgeändert,
dass der Beklagte als Gesamtschuldner mit A und B zur Zahlung von 4.947,20 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 1. April 2005 an den Kläger verurteilt wurde.
Dabei wurde die Haftung des Beklagten auf den Nachlass des Erblassers C beschränkt.
Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Der Kläger verlangte vom Beklagten als Miterben seines früheren Arbeitgebers und Versorgungsverpflichteten
eine Betriebsrente für Dezember 2004 und Januar 2005, insgesamt 4.947,20 Euro.
Der Kläger war bis 1981 im Forstbetrieb des C angestellt, der ihm eine betriebliche Altersversorgung zugesagt hatte.
Nachdem C 1990 verstarb, übernahm eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) den Forstbetrieb und zahlte die Betriebsrente weiter,
stellte die Zahlungen jedoch im November 2004 ein.
Der Kläger machte seine Rentenansprüche zunächst gegen die Gesellschafter der GbR geltend, über deren Vermögen im März 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
Daraufhin wandte sich der Kläger an die Erben des C.
Diese beantragten die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens, das jedoch mangels einer die Kosten deckenden Masse abgelehnt wurde.
Rechtliche Würdigung
Das LAG stellte fest, dass der Beklagte als Erbe für die Rentenverpflichtungen des Erblassers haftet, allerdings nur in Höhe des vorhandenen Nachlasses.
Der Kläger hatte geltend gemacht, dass die Erben keine ausreichenden Maßnahmen zur Nachlassverwaltung ergriffen und das Nachlassinsolvenzverfahren verspätet beantragt hätten.
Der Beklagte wiederum behauptete, dass im Nachlass keine verwertbaren Vermögenswerte mehr vorhanden seien,
da der Erblasser bereits zu Lebzeiten sein Vermögen auf verschiedene GbRs übertragen hatte.
Entscheidungsgründe
Einrede der Erschöpfung des Nachlasses:
Das Gericht führte aus, dass die Einrede der Erschöpfung des Nachlasses nur dann zur vollständigen Abweisung
der Klage führen kann, wenn unstreitig keinerlei Vermögenswerte mehr im Nachlass vorhanden sind.
Da dies im vorliegenden Fall streitig war und der Beklagte kein Inventarverzeichnis vorlegte, konnte die Haftung des Beklagten nicht vollständig ausgeschlossen werden.
Beschränkung der Haftung:
Das Gericht hielt fest, dass die Haftung des Beklagten auf den Nachlass beschränkt bleibt.
Die genaue Feststellung, ob und in welchem Umfang der Nachlass zur Befriedigung der Forderung ausreicht, ist dem Vollstreckungsverfahren vorbehalten.
Schadenersatzansprüche:
Die Behauptungen des Klägers zu Schadenersatzansprüchen wegen unsachgemäßer Verwaltung und verspäteter Anmeldung des Nachlassinsolvenzverfahrens
waren unsubstantiiert und wurden durch die Einrede des § 1973 BGB i.V.m. § 1974 BGB ausgeschlossen.
Kosten: Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, da er unterlegen ist.
Zusammenfassung
Das Hessische LAG hat entschieden, dass der Beklagte als Erbe für die Rentenverpflichtungen des verstorbenen C haftet, jedoch nur im Rahmen des vorhandenen Nachlasses.
Da die Erschöpfung des Nachlasses streitig war, konnte die Haftung des Beklagten nicht vollständig ausgeschlossen werden.
Der Kläger konnte daher seine Rentenansprüche in Höhe von 4.947,20 Euro brutto nebst Zinsen durchsetzen, wobei die Haftung des Beklagten auf den Nachlass beschränkt blieb.
Die Klage wurde nicht vollständig abgewiesen, sondern der Vorbehalt der Haftungsbeschränkung auf den Nachlass aufgenommen. Die Revision wurde nicht zugelassen.
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