Einrede des Notbedarfs bei Rückgriff Sozialhilfe wegen Schenkung

Juli 24, 2017

Einrede des Notbedarfs bei Rückgriff Sozialhilfe wegen Schenkung

LG Köln 22 O 396/10

Träger Sozialhilfe nimmt Beklagte aus übergeleitetem Recht in Anspruch,

Rückgewähr einer Schenkung,

Erbauseinandersetzungsvertrag

Nachinstanz:
Oberlandesgericht Köln 1 U 21/16

RA und Notar Krau

Das Landgericht Köln hat in seinem Urteil vom 22. März 2016 entschieden, dass der Träger der Sozialhilfe zwar grundsätzlich einen Anspruch auf Rückgewähr einer Schenkung hat,

wenn der Schenker nach der Schenkung Sozialhilfeleistungen benötigt, dieser Anspruch aber derzeit nicht durchsetzbar ist, wenn der Beschenkte sich auf die Einrede des Notbedarfs berufen kann.

Sachverhalt

Einrede des Notbedarfs bei Rückgriff Sozialhilfe wegen Schenkung

Der Kläger war der Träger der Sozialhilfe.

Er nahm die Beklagte aus übergeleitetem Recht auf Rückgewähr einer Schenkung in Anspruch.

Der Vater der Beklagten hatte ihr seinen Miteigentumsanteil an einem Grundstück übertragen. Später wurde der Vater pflegebedürftig und erhielt Sozialhilfe.

Der Kläger leitete die Ansprüche des Vaters gegen die Beklagte auf Rückgewähr der Schenkung auf sich über.

Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht wies die Klage ab.

Der Anspruch des Klägers sei derzeit nicht durchsetzbar, da die Beklagte sich auf die Einrede des Notbedarfs berufen könne.

Schenkung

Das Gericht ging davon aus, dass die Übertragung des Miteigentumsanteils eine Schenkung darstellt.

Die Beklagte habe nicht ausreichend dargelegt, dass die Übertragung als Gegenleistung für Pflegeleistungen erfolgt sei.

Einrede des Notbedarfs bei Rückgriff Sozialhilfe wegen Schenkung

Bedürftigkeit des Schenkers

Die Bedürftigkeit des Schenkers im Sinne des § 528 BGB lag vor, da der Vater der Beklagten Sozialhilfeleistungen bezog.

Anspruch auf Rückgewähr

Der Kläger hatte grundsätzlich einen Anspruch auf Rückgewähr der Schenkung in Höhe der erbrachten Sozialhilfeleistungen.

Einrede des Notbedarfs

Die Beklagte konnte sich jedoch auf die Einrede des Notbedarfs berufen.

Nach § 529 Abs. 2 BGB ist der Anspruch auf Rückgewähr der Schenkung ausgeschlossen, wenn der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist,

das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein standesgemäßer Unterhalt gefährdet wird.

Prüfung des Notbedarfs

Das Gericht prüfte die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten und kam zu dem Ergebnis, dass sie im Falle der Rückgewähr der Schenkung

ihren angemessenen Unterhalt nicht mehr sicherstellen könnte.

Einrede des Notbedarfs bei Rückgriff Sozialhilfe wegen Schenkung

Kein Ausschluss der Einrede

Einem beschenkten Angehörigen ist die Berufung auf die Einrede des Notbedarfs nicht grundsätzlich verwehrt.

Fazit

Das Urteil des Landgerichts Köln zeigt, dass der Träger der Sozialhilfe zwar grundsätzlich einen Anspruch auf Rückgewähr einer Schenkung hat,

wenn der Schenker nach der Schenkung Sozialhilfeleistungen benötigt.

Dieser Anspruch ist aber derzeit nicht durchsetzbar, wenn der Beschenkte sich auf die Einrede des Notbedarfs berufen kann.

RA und Notar Krau

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