Einrede des Notbedarfs bei Rückgriff Sozialhilfe wegen Schenkung
LG Köln 22 O 396/10
Träger Sozialhilfe nimmt Beklagte aus übergeleitetem Recht in Anspruch,
Rückgewähr einer Schenkung,
Erbauseinandersetzungsvertrag
Das Landgericht Köln hat in seinem Urteil vom 22. März 2016 entschieden, dass der Träger der Sozialhilfe zwar grundsätzlich einen Anspruch auf Rückgewähr einer Schenkung hat,
wenn der Schenker nach der Schenkung Sozialhilfeleistungen benötigt, dieser Anspruch aber derzeit nicht durchsetzbar ist, wenn der Beschenkte sich auf die Einrede des Notbedarfs berufen kann.
Sachverhalt
Der Kläger war der Träger der Sozialhilfe.
Er nahm die Beklagte aus übergeleitetem Recht auf Rückgewähr einer Schenkung in Anspruch.
Der Vater der Beklagten hatte ihr seinen Miteigentumsanteil an einem Grundstück übertragen. Später wurde der Vater pflegebedürftig und erhielt Sozialhilfe.
Der Kläger leitete die Ansprüche des Vaters gegen die Beklagte auf Rückgewähr der Schenkung auf sich über.
Entscheidung des Gerichts
Das Landgericht wies die Klage ab.
Der Anspruch des Klägers sei derzeit nicht durchsetzbar, da die Beklagte sich auf die Einrede des Notbedarfs berufen könne.
Schenkung
Das Gericht ging davon aus, dass die Übertragung des Miteigentumsanteils eine Schenkung darstellt.
Die Beklagte habe nicht ausreichend dargelegt, dass die Übertragung als Gegenleistung für Pflegeleistungen erfolgt sei.
Bedürftigkeit des Schenkers
Die Bedürftigkeit des Schenkers im Sinne des § 528 BGB lag vor, da der Vater der Beklagten Sozialhilfeleistungen bezog.
Anspruch auf Rückgewähr
Der Kläger hatte grundsätzlich einen Anspruch auf Rückgewähr der Schenkung in Höhe der erbrachten Sozialhilfeleistungen.
Einrede des Notbedarfs
Die Beklagte konnte sich jedoch auf die Einrede des Notbedarfs berufen.
Nach § 529 Abs. 2 BGB ist der Anspruch auf Rückgewähr der Schenkung ausgeschlossen, wenn der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist,
das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein standesgemäßer Unterhalt gefährdet wird.
Prüfung des Notbedarfs
Das Gericht prüfte die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten und kam zu dem Ergebnis, dass sie im Falle der Rückgewähr der Schenkung
ihren angemessenen Unterhalt nicht mehr sicherstellen könnte.
Kein Ausschluss der Einrede
Einem beschenkten Angehörigen ist die Berufung auf die Einrede des Notbedarfs nicht grundsätzlich verwehrt.
Fazit
Das Urteil des Landgerichts Köln zeigt, dass der Träger der Sozialhilfe zwar grundsätzlich einen Anspruch auf Rückgewähr einer Schenkung hat,
wenn der Schenker nach der Schenkung Sozialhilfeleistungen benötigt.
Dieser Anspruch ist aber derzeit nicht durchsetzbar, wenn der Beschenkte sich auf die Einrede des Notbedarfs berufen kann.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.