Einreichen Pkh-Unterlagen nach Rechtsmittelfristablauf – Wiedereinsetzung
BVerfG 1 BvR 835/23
Beschluss vom 12.7.2024
Thema:
Einreichen von Prozesskostenhilfeunterlagen nach Ablauf der Rechtsmittelfrist – Wiedereinsetzung
Leitsätze:
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (Bf.) beantragte Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.
Der Antrag ging am Tag nach Fristablauf beim BGH ein, die vollständigen Unterlagen erst einen Tag später.
Der BGH lehnte den Antrag ab, da die vollständigen Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht wurden.
Der Bf. beantragte Wiedereinsetzung, trug vor, die Unterlagen seien rechtzeitig versandt worden, technische Probleme hätten den verspäteten Eingang verursacht.
Der BGH lehnte die Wiedereinsetzung ab.
Entscheidung des BVerfG:
Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an.
Sie sei unzulässig, da der Bf. nicht substanziiert darlege, dass der Beschluss des BGH auf einer Verletzung seiner Rechte beruhe.
Begründung:
Fazit:
Das BVerfG stellt klar, dass auch bei verspätetem Eingang von Prozesskostenhilfeunterlagen die Möglichkeit der Wiedereinsetzung bestehen muss, wenn die Verspätung unverschuldet war.
Der BGH darf nicht pauschal davon ausgehen, dass die Fristversäumung verschuldet ist, sondern muss den konkreten Umständen des Einzelfalls nachgehen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.