Einreichen Pkh-Unterlagen nach Fristablauf Rechtsmittel

Januar 12, 2025

Einreichen Pkh-Unterlagen nach Rechtsmittelfristablauf – Wiedereinsetzung

BVerfG 1 BvR 835/23

Beschluss vom 12.7.2024

RA und Notar Krau

Thema:

Einreichen von Prozesskostenhilfeunterlagen nach Ablauf der Rechtsmittelfrist – Wiedereinsetzung

Leitsätze:

  1. Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, von einer unbemittelten Partei zu verlangen, die Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe bei fristgebundenen Prozesshandlungen (hier: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision) fristgerecht und vollständig darzulegen.
  2. Ein Verstoß gegen Rechtsschutzgleichheit und rechtliches Gehör liegt vor, wenn das Gericht bei Ablehnung eines Wiedereinsetzungsantrags trotz erheblichen Parteivortrags ungeprüft davon ausgeht, dass die Partei die Frist nicht unverschuldet versäumt hat.
  3. Zur Begründung einer Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe gehört die Stellungnahme zu den Voraussetzungen des § 114 I 1 ZPO.

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (Bf.) beantragte Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.

Der Antrag ging am Tag nach Fristablauf beim BGH ein, die vollständigen Unterlagen erst einen Tag später.

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Der BGH lehnte den Antrag ab, da die vollständigen Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht wurden.

Der Bf. beantragte Wiedereinsetzung, trug vor, die Unterlagen seien rechtzeitig versandt worden, technische Probleme hätten den verspäteten Eingang verursacht.

Der BGH lehnte die Wiedereinsetzung ab.

Entscheidung des BVerfG:

Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an.

Sie sei unzulässig, da der Bf. nicht substanziiert darlege, dass der Beschluss des BGH auf einer Verletzung seiner Rechte beruhe.

Begründung:

  • Verletzung von Grundrechten möglich: Der BGH habe möglicherweise das Recht auf Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 I iVm Art. 20 III GG) und rechtliches Gehör (Art. 103 I GG) verletzt.
  • Formale Anforderungen zulässig: Der Zugang zu Gerichten kann an formelle Voraussetzungen geknüpft werden, diese dürfen aber nicht überspannt werden.

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  • Fristversäumung: Es ist grundsätzlich zulässig, die Wiedereinsetzung zu versagen, wenn die Fristversäumung verschuldet war.
  • Prozesskostenhilfe und Fristversäumung: Eine Partei, die die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels wegen Mittellosigkeit unverschuldet versäumt, muss die Möglichkeit haben, Wiedereinsetzung zu erhalten.
  • Verstoß des BGH gegen Verfassungsrecht: Der BGH verstieß gegen Rechtsschutzgleichheit und rechtliches Gehör, indem er ungeprüft davon ausging, dass die Fristversäumung verschuldet war, obwohl der Bf. technische Probleme vortrug.
  • Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde: Der Bf. legte nicht dar, dass die Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe (§ 114 I 1 ZPO) vorlagen. Damit sei nicht feststellbar, ob der BGH nicht auch aus anderen Gründen die Prozesskostenhilfe hätte ablehnen können.

Fazit:

Das BVerfG stellt klar, dass auch bei verspätetem Eingang von Prozesskostenhilfeunterlagen die Möglichkeit der Wiedereinsetzung bestehen muss, wenn die Verspätung unverschuldet war.

Der BGH darf nicht pauschal davon ausgehen, dass die Fristversäumung verschuldet ist, sondern muss den konkreten Umständen des Einzelfalls nachgehen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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