
Einreichung der Gesellschafterliste durch Notar oder Geschäftsführung
Das Kammergericht (KG) hat in seinem Beschluss vom 8. August 2022 (Az. 22 W 39/22) entschieden, dass ein Notar nicht allein aufgrund der Beglaubigung einer Anmeldung zur Kapitalerhöhung oder einer
Übernahmeerklärung verpflichtet ist, eine neue Gesellschafterliste gemäß Paragraf 40 Abs. 2 GmbHG beim Handelsregister einzureichen.
Diese Pflicht obliegt grundsätzlich der Geschäftsführung der GmbH.
Eine GmbH erhöhte ihr Stammkapital durch Ausgabe neuer Geschäftsanteile.
Der Notar beglaubigte den Beschluss der Geschäftsführung zur Kapitalerhöhung sowie die Übernahmeerklärung der neuen Geschäftsanteile.
Die Geschäftsführung reichte daraufhin eine aktualisierte Gesellschafterliste ein, die ebenfalls vom Notar hinsichtlich der Übereinstimmung beglaubigt wurde.
Das Registergericht forderte jedoch, dass der Notar als Urkundsbeamter die Gesellschafterliste einreichen müsse, da er an der Kapitalerhöhung mitgewirkt habe.
Der Notar legte gegen diese Forderung Beschwerde ein.
Das KG gab der Beschwerde des Notars statt und stellte klar:
Die Pflicht zur Einreichung einer Gesellschafterliste gemäß Paragraf 40 Abs. 2 GmbHG entsteht für den Notar nur, wenn er an einer Veränderung im Gesellschafterbestand
in einer Weise mitwirkt, die über die bloße Beglaubigung von Unterschriften hinausgeht.
Die Beglaubigung einer Anmeldung zur Kapitalerhöhung oder einer Übernahmeerklärung stellt keine solche „Mitwirkung“ dar, die den Notar zur Einreichung der Gesellschafterliste verpflichtet.
Die Hauptverantwortung für die Führung und Aktualisierung der Gesellschafterliste liegt bei der Geschäftsführung der GmbH.
Die vom Registergericht geforderte Gegenzeichnung der Gesellschafterliste durch den Geschäftsführer und den Notar, findet keine Grundlage im Gesetz.
Das KG betonte, dass die „Mitwirkung“ des Notars im Sinne von Paragraf 40 Abs. 2 GmbHG eine qualifizierte Mitwirkung sein muss,
bei der der Notar aufgrund seiner Amtstätigkeit sichere Kenntnis von den Veränderungen im Gesellschafterbestand erlangt.
Eine bloße Unterschriftsbeglaubigung erfüllt diese Voraussetzung nicht, da der Notar dabei lediglich die Echtheit der Unterschrift bestätigt, nicht aber den Inhalt der Urkunde prüft.
Die teleologische Reduktion des Wortlautes des Paragraf 40 Absatz 2 GmbHG ist aus dem vom Gesetzgeber angedachten Anwendungsbereich abzuleiten.
Die Intention des Gesetzgebers war eine Vereinfachung von Verfahrensabläufen, was nicht zu einer Ausweitung der Prüfungspflichten des Notars führen darf.
Die Zuständigkeit des Notars, entsteht nur, wenn er durch seine konkrete und qualifizierte amtliche Tätigkeit sichere Kenntnis von den Veränderungen des Gesellschafterbestandes erlangt.
Die Entscheidung des KG stellt klar, dass Notare nicht generell für die Einreichung von Gesellschafterlisten bei Kapitalerhöhungen verantwortlich sind.
Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen der Notar lediglich Unterschriften beglaubigt hat.
Die Verantwortung verbleibt grundsätzlich bei der Geschäftsführung der GmbH.
Diese Entscheidung trägt zur Rechtssicherheit bei und vermeidet eine unnötige Ausweitung der Pflichten von Notaren.
Sie stellt sicher, dass die Zuständigkeiten klar geregelt bleiben und die Verfahrensabläufe effizient gestaltet werden.
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