Einreichung der Gesellschafterliste durch Notar oder Geschäftsführung

März 18, 2025

Einreichung der Gesellschafterliste durch Notar oder Geschäftsführung

RA und Notar Krau

Das Kammergericht (KG) hat in seinem Beschluss vom 8. August 2022 (Az. 22 W 39/22) entschieden, dass ein Notar nicht allein aufgrund der Beglaubigung einer Anmeldung zur Kapitalerhöhung oder einer

Übernahmeerklärung verpflichtet ist, eine neue Gesellschafterliste gemäß § 40 Abs. 2 GmbHG beim Handelsregister einzureichen.

Diese Pflicht obliegt grundsätzlich der Geschäftsführung der GmbH.

Sachverhalt

Eine GmbH erhöhte ihr Stammkapital durch Ausgabe neuer Geschäftsanteile.

Der Notar beglaubigte den Beschluss der Geschäftsführung zur Kapitalerhöhung sowie die Übernahmeerklärung der neuen Geschäftsanteile.

Die Geschäftsführung reichte daraufhin eine aktualisierte Gesellschafterliste ein, die ebenfalls vom Notar hinsichtlich der Übereinstimmung beglaubigt wurde.

Das Registergericht forderte jedoch, dass der Notar als Urkundsbeamter die Gesellschafterliste einreichen müsse, da er an der Kapitalerhöhung mitgewirkt habe.

Der Notar legte gegen diese Forderung Beschwerde ein.

Entscheidung des KG

Einreichung der Gesellschafterliste durch Notar oder Geschäftsführung

Das KG gab der Beschwerde des Notars statt und stellte klar:

Die Pflicht zur Einreichung einer Gesellschafterliste gemäß § 40 Abs. 2 GmbHG entsteht für den Notar nur, wenn er an einer Veränderung im Gesellschafterbestand

in einer Weise mitwirkt, die über die bloße Beglaubigung von Unterschriften hinausgeht.

Die Beglaubigung einer Anmeldung zur Kapitalerhöhung oder einer Übernahmeerklärung stellt keine solche „Mitwirkung“ dar, die den Notar zur Einreichung der Gesellschafterliste verpflichtet.

Die Hauptverantwortung für die Führung und Aktualisierung der Gesellschafterliste liegt bei der Geschäftsführung der GmbH.

Die vom Registergericht geforderte Gegenzeichnung der Gesellschafterliste durch den Geschäftsführer und den Notar, findet keine Grundlage im Gesetz.

Begründung des KG

Das KG betonte, dass die „Mitwirkung“ des Notars im Sinne von § 40 Abs. 2 GmbHG eine qualifizierte Mitwirkung sein muss,

bei der der Notar aufgrund seiner Amtstätigkeit sichere Kenntnis von den Veränderungen im Gesellschafterbestand erlangt.

Eine bloße Unterschriftsbeglaubigung erfüllt diese Voraussetzung nicht, da der Notar dabei lediglich die Echtheit der Unterschrift bestätigt, nicht aber den Inhalt der Urkunde prüft.

Die teleologische Reduktion des Wortlautes des § 40 Absatz 2 GmbHG ist aus dem vom Gesetzgeber angedachten Anwendungsbereich abzuleiten.

Die Intention des Gesetzgebers war eine Vereinfachung von Verfahrensabläufen, was nicht zu einer Ausweitung der Prüfungspflichten des Notars führen darf.

Die Zuständigkeit des Notars, entsteht nur, wenn er durch seine konkrete und qualifizierte amtliche Tätigkeit sichere Kenntnis von den Veränderungen des Gesellschafterbestandes erlangt.

Einreichung der Gesellschafterliste durch Notar oder Geschäftsführung

Bedeutung der Entscheidung

Die Entscheidung des KG stellt klar, dass Notare nicht generell für die Einreichung von Gesellschafterlisten bei Kapitalerhöhungen verantwortlich sind.

Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen der Notar lediglich Unterschriften beglaubigt hat.

Die Verantwortung verbleibt grundsätzlich bei der Geschäftsführung der GmbH.

Diese Entscheidung trägt zur Rechtssicherheit bei und vermeidet eine unnötige Ausweitung der Pflichten von Notaren.

Sie stellt sicher, dass die Zuständigkeiten klar geregelt bleiben und die Verfahrensabläufe effizient gestaltet werden.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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