
Einreichung einer Löschungsbewilligung in Form einer elektronisch beglaubigten Abschrift
OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 29.06.2023, 20 W 130/23
RA und Notar Krau
Wenn eine Bank eine Grundschuld aus dem Grundbuch löschen lassen möchte, muss sie dem Grundbuchamt eine Löschungsbewilligung vorlegen. Früher war das eine Urkunde in Papierform, die im Original eingereicht wurde. Heute, im Zeitalter des elektronischen Rechtsverkehrs, können Dokumente auch digital übermittelt werden. Ein aktueller Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main klärt, wie eine solche elektronische Einreichung korrekt abläuft und welche rechtlichen Anforderungen dabei zu beachten sind.
Ein Notar ist dazu verpflichtet, Dokumente elektronisch beim Grundbuchamt einzureichen. Wenn ihm eine Löschungsbewilligung in Papierform vorliegt, erstellt er eine elektronisch beglaubigte Abschrift. Das ist eine digitale Kopie (z.B. als PDF), die der Notar mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versieht. Dabei bestätigt er, dass die elektronische Abschrift mit dem ihm vorliegenden Papierdokument, der sogenannten Urschrift, übereinstimmt. Diese elektronisch beglaubigte Abschrift wird dann an das Grundbuchamt übermittelt.
In dem vom OLG Frankfurt verhandelten Fall weigerte sich ein Grundbuchamt, eine Löschung vorzunehmen, weil die Löschungsbewilligung nur als elektronisch beglaubigte Abschrift und nicht im Original vorlag. Die Sachbearbeiterin des Grundbuchamtes war der Meinung, dass nur die Vorlage des Originals beweist, dass die Bank (als die Person, die die Löschung bewilligt) auch wirklich wollte, dass die Löschungsbewilligung beim Grundbuchamt eingereicht wird. Da eine beglaubigte Abschrift auch ohne das Wissen der Bank hätte erstellt werden können, forderte das Grundbuchamt das Original oder einen weiteren Nachweis, wie zum Beispiel einen schriftlichen Auftrag der Bank an den Notar.
Das OLG Frankfurt a.M. gab dem Notar und dem Eigentümer des Grundstücks Recht. Der entscheidende Punkt war, dass der Notar in seinem Beglaubigungsvermerk klar gemacht hatte, dass ihm die Urschrift der Löschungsbewilligung vorlag. Dies reicht aus, um zu beweisen, dass die Bank die Löschungsbewilligung bewusst in den Rechtsverkehr gegeben hat, damit sie verwendet werden kann. Das Gericht argumentierte, dass die Übergabe der Urschrift an den Notar ausreicht, um den „Verwendungswillen“ der Bank nachzuweisen. Es ist davon auszugehen, dass ein Notar nicht ohne die Absicht des Gläubigers die Urschrift in Händen hält.
Der Beschluss des OLG Frankfurt stellt klar, dass eine elektronisch beglaubigte Abschrift einer Löschungsbewilligung, die mit einem entsprechenden notariellen Vermerk versehen ist, genauso gültig ist wie die Originalurkunde in Papierform. Die Übermittlung der Urschrift an den Notar belegt den Willen des Bewilligenden, die Löschung durchzuführen. Damit wird der elektronische Rechtsverkehr vereinfacht und beschleunigt, ohne die rechtliche Sicherheit zu gefährden. Dies bestätigt die bisherige Praxis vieler Notare und stärkt das Vertrauen in die digitale Abwicklung von Grundbuchangelegenheiten.
Das Gericht betont jedoch auch, dass die Situation anders wäre, wenn dem Notar nur eine bereits beglaubigte Abschrift und nicht die Urschrift vorgelegen hätte. In solchen Fällen müsste der Wille zur Verwendung der Urkunde anderweitig nachgewiesen werden. Das Urteil ist ein wichtiger Schritt in der Rechtsprechung zur Digitalisierung des Notariats- und Grundbuchwesens.
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