
Einrichtung einer Teilnachlasspflegschaft bei bestehendem Sicherungsbedürfnis
OLG Düsseldorf Beschluss 27.3.2019 – 3 Wx 51/19 –
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. März 2019 befasst sich mit der Frage, ob eine Teilnachlasspflegschaft eingerichtet werden kann, wenn ein Sicherungsbedürfnis besteht.
In dem Fall ging es um die Verwaltung eines Nachlasses, der ein Grundstück umfasst, dessen Veräußerung oder wirtschaftliche Nutzung angestrebt wurde.
Die Erben konnten jedoch die Adressen potenzieller Miterben nicht ermitteln, was zu einer Blockade der Erbengemeinschaft führte.
Daher beantragten sie die Einrichtung einer Teilnachlasspflegschaft, um die Miterben zu ermitteln und das Grundstück veräußern zu können.
Das Nachlassgericht lehnte den Antrag ab, da die Veräußerung eines Grundstücks nicht als ein Fall des Fürsorgebedürfnisses
im Sinne des Paragraf 1961 BGB anzusehen sei, der eine Nachlasspflegschaft rechtfertigen würde.
Eine solche Pflegschaft kann nur eingerichtet werden, wenn ein Anspruch gegen den Nachlass geltend gemacht wird, was hier nicht der Fall sei.
Stattdessen sei das richtige Verfahren zur Ermittlung der Erben ein Erbenaufgebotsverfahren, welches nicht durch eine Nachlasspflegschaft ersetzt werden könne.
Das OLG Düsseldorf hob die Entscheidung des Nachlassgerichts jedoch auf und verwies die Sache zur erneuten Prüfung zurück.
Es stellte fest, dass das Nachlassgericht nicht hinreichend geprüft habe, ob ein Sicherungsbedürfnis im Sinne des Paragraf 1960 BGB vorliege.
Eine Teilnachlasspflegschaft könne dann angeordnet werden, wenn die Erben unbekannt seien und ein Sicherungsinteresse bestünde,
beispielsweise um Kosten für das zum Nachlass gehörende Grundstück zu decken.
Auch könnte eine Teilnachlasspflegschaft zur Erbenermittlung erforderlich sein, falls weitere Nachforschungen durch einen Nachlasspfleger sinnvoll erscheinen.
Da das Nachlassgericht dies nicht ausreichend geprüft hatte, entschied das OLG Düsseldorf, die Angelegenheit zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen,
einschließlich der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Eine Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen, da die Entscheidung den Beteiligten günstig war.
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