
Einsetzung der „Abkömmlinge“ des Vorerben als Nacherben
OLG München 34 Wx 166/13
Beschluss 13.1.2014
Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 13. Januar 2014 (34 Wx 166/13) behandelt die Auslegung eines notariellen Testaments bezüglich der Einsetzung von Nacherben.
Der Erblasser hatte seine Töchter zu Vorerbinnen und deren Abkömmlinge zu Nacherben bestimmt.
Ein Nacherbenvermerk war im Grundbuch eingetragen, der durch eine Grundbuchberichtigung gelöscht werden sollte.
Der Beschwerdeführer argumentierte, dass es ausreichend sei, wenn die zu diesem Zeitpunkt existierenden Nacherben
dem Verkauf zustimmen, da das Grundstück durch den Verkauf aus dem Nachlass ausgeschieden sei.
Das Grundbuchamt sah jedoch Hindernisse:
Zur Löschung des Nacherbenvermerks sei die Zustimmung aller Nacherben erforderlich.
Da die Nacherbfolge erst durch den Tod des Vorerben eintrete und bis dahin weitere Abkömmlinge hinzukommen könnten, müsse für unbekannte Nacherben ein Pfleger bestellt werden.
Das OLG München bestätigte diese Auffassung und wies die Beschwerde zurück.
Im Wesentlichen entschied das OLG, dass bei der Auslegung des Testaments zu berücksichtigen sei, dass als „Abkömmlinge“ auch adoptierte Kinder zählen könnten.
Solange die Möglichkeit bestehe, dass weitere Abkömmlinge durch Adoption hinzukommen könnten, müsse deren potenzielles Erbrecht geschützt werden.
Eine eidesstattliche Versicherung, dass keine weiteren Nacherben existieren, sei daher nicht ausreichend.
Das Grundbuchamt handle zu Recht, indem es die Zustimmung aller Nacherben, einschließlich der potenziellen, fordere.
Der Beschluss verdeutlicht, dass der Schutz der Nacherben auch solche Personen umfasst, die im Zeitpunkt der Verfügung
noch nicht bekannt oder geboren sind, aber theoretisch noch hinzukommen könnten.
Die Entscheidung zeigt die Bedeutung einer genauen und vorsichtigen Testamentsauslegung sowie die strengen Anforderungen an die Löschung von Nacherbenvermerken im Grundbuch.
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