Einsetzung Testamentsvollstrecker für Teil des Nachlasses

September 18, 2017
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Einsetzung Testamentsvollstrecker für Teil des Nachlasses

Bayerisches Oberstes Landesgericht 1Z BR 98/95

Testamentsauslegung hinsichtlich der Einsetzung eines Testamentsvollstreckers für einen Teil des Nachlaßvermögens;

Geschäftswert der weiteren Beschwerde gegen die Aufnahme eines Testamentsvollstreckervermerks im Erbschein

RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Die Erblasserin hatte in ihrem Testament bestimmt, dass ihre Schwester (Beteiligte zu 1) über den Großteil des Vermögens verfügen kann, jedoch nicht „frei“,

sondern nur zusammen mit einem Steuerberater (Beteiligter zu 2).

Die Schwester beantragte zunächst einen Erbschein mit Testamentsvollstreckervermerk, später jedoch einen Erbschein ohne diesen Vermerk.

Das Nachlassgericht und das Landgericht lehnten die Erteilung eines Erbscheins ohne Testamentsvollstreckervermerk ab.

Tenor:

Die weitere Beschwerde der Schwester gegen den Beschluss des Landgerichts wurde zurückgewiesen.

Der Geschäftswert des Verfahrens wurde auf 35.500 DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe:

Einsetzung Testamentsvollstrecker für Teil des Nachlasses

I. Auslegung des Testaments:

  • Das Landgericht hat das Testament dahingehend ausgelegt, dass die Schwester zwar Alleinerbin ist, aber ihre Verfügungsmacht über das Vermögen durch die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers beschränkt ist.
  • Diese Auslegung ist nicht zu beanstanden.
  • Es ist der Wille der Erblasserin zu erforschen, nicht am Wortlaut zu haften.
  • Die Erblasserin wollte, dass ihre Schwester nur zusammen mit dem Steuerberater über das Vermögen verfügt.
  • Dies spricht für die Anordnung einer Testamentsvollstreckung.

II. Erbschein ohne Testamentsvollstreckervermerk:

  • Das Landgericht hat zu Recht die Erteilung eines Erbscheins ohne Testamentsvollstreckervermerk abgelehnt.
  • Der Name des Testamentsvollstreckers wird im Erbschein nicht
    angegeben.

Bayerisches Oberstes Landesgericht 1Z BR 98/95

III. Geschäftswert:

  • Der Geschäftswert wurde auf 35.500 DM festgesetzt.
  • Maßgeblich ist das Interesse der Schwester, einen Erbschein ohne
    Verfügungsbeschränkung zu erhalten.
  • Es ist angemessen, vom Regelwert abzuweichen und den Geschäftswert
    entsprechend dem vom Landgericht angenommenen Wert festzusetzen.

Konsequenzen für die Praxis:

  • Der Beschluss verdeutlicht die Bedeutung der Testamentsauslegung bei
    der Bestimmung des Umfangs der Verfügungsmacht des Erben.
  • Er zeigt, dass auch ohne ausdrückliche Ernennung eines
    Testamentsvollstreckers eine
    Testamentsvollstreckung vorliegen
    kann.
  • Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die Gestaltung von Testamenten
    und die Erteilung von Erbscheinen.

Zusätzliche Hinweise:

  • Der Beschluss befasst sich mit der Frage, wann eine
    Testamentsvollstreckung vorliegt.
  • Er betont die Bedeutung des Willens des Erblassers bei der
    Auslegung von Testamenten.
  • Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die Praxis der
    Nachlassabwicklung.

Wichtige Punkte in Kürze:

  • Die Auslegung eines Testaments ist Aufgabe der Gerichte.
  • Der Wille des Erblassers ist maßgeblich.
  • Auch ohne ausdrückliche Ernennung kann eine
    Testamentsvollstreckung vorliegen.
RA und Notar Krau

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