Einsicht in notarielle Nebenakte

September 24, 2024

Einsicht in notarielle Nebenakte

BGH 11.01.2024 – V ZB 63/22

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

Ein Notar, der von seiner Verschwiegenheitspflicht entbunden wurde, hat das Recht, aber nicht die Pflicht, einem Beteiligten Einsicht in die Nebenakte zu gewähren.

Er entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und in welchem Umfang er die Einsicht gestattet.

Sachverhalt:

  • Die Beteiligten sind Geschwister und streiten über die Wirksamkeit eines Grundstücksübertragungsvertrags ihrer verstorbenen Mutter.
  • Der Notar, der den Vertrag beurkundet hat, wurde von seiner Verschwiegenheitspflicht entbunden.
  • Der Beteiligte zu 1 beantragte beim Notar Einsicht in die Nebenakten zum Vertrag, um Informationen über die Geschäftsfähigkeit der Erblasserin zu erhalten.
  • Der Notar lehnte die Einsicht ab, das Landgericht wies die Beschwerde des Beteiligten zu 1 zurück.
  • Der Beteiligte zu 1 legte Rechtsbeschwerde ein.

Entscheidungsgründe:

Einsicht in notarielle Nebenakte

  • Kein gesetzliches Einsichtsrecht in die Nebenakte: Das Gesetz sieht kein ausdrückliches Recht auf Einsicht in die Nebenakte des Notars vor.
  • Verschwiegenheitspflicht: Die Nebenakte unterliegt der Verschwiegenheitspflicht des Notars gemäß § 18 BNotO.
  • Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht: Bei Einverständnis aller Beteiligten darf der Notar Einsicht gewähren, ist aber nicht dazu verpflichtet.
  • Ermessen des Notars: Der Notar entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und in welchem Umfang er Einsicht gewährt.
  • Keine Pflicht zur Auskunft über Vermerke in der Nebenakte: Der Notar hat seine Auskunftspflicht erfüllt, indem er erklärte, dass in der Nebenakte nur der Vermerk „voll geschäftsfähig“ steht.
  • Keine Pflicht zur Erteilung von Ablichtungen: Da keine Pflicht zur Einsicht besteht, besteht auch keine Pflicht zur Erteilung von Ablichtungen.

Tenor:

  • Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 wurde zurückgewiesen.
  • Der Gegenstandswert wurde auf 5.000 € festgesetzt.

Einsicht in notarielle Nebenakte

Fazit:

  • Ein Notar, der von seiner Verschwiegenheitspflicht entbunden wurde, hat das Recht, aber nicht die Pflicht, einem Beteiligten Einsicht in die Nebenakte zu gewähren.
  • Er entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und in welchem Umfang er die Einsicht gestattet.
  • Ein Anspruch auf Einsicht in die gesamte Nebenakte oder auf Auskunft über spezifische Vermerke besteht nicht.

RA und Notar Krau

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