Einsicht in Unterlagen des Liquidators einer GmbH

Februar 2, 2025

Einsicht in Unterlagen des Liquidators einer GmbH

OLG Bamberg, Beschluss vom 06.11.2024 – 10 Wx 20/24

RA und Notar Krau

Leitsätze:

  1. Der vermögensrechtliche Wert des Abwehrinteresses eines Liquidators gegenüber dem Einsichtsverlangen des Gläubigers einer gelöschten GmbH ist anhand des damit verbundenen Aufwands an Zeit und Kosten zu beziffern, der allerdings aufgrund der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht (§ 74 II GmbHG) eher gering zu schätzen ist.
  2. Für die Einsichtnahme in die Unterlagen des Liquidators einer GmbH ist seitens des Antragstellers kein besonderer Nachweis eines berechtigten Interesses über die behauptete Gläubigerstellung hinaus erforderlich.

Sachverhalt:

Der Antragsgegner und Beschwerdeführer wendet sich gegen eine vom Erstgericht ausgesprochene Ermächtigung zur Einsichtnahme in die Bücher und Schriften einer liquidierten GmbH.

Die Gesellschaft war am 19.09.2023 aus dem Handelsregister gelöscht worden.

Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin beantragte unter Vorlage eines Auftrags aus dem Jahr 2021 sowie einer damit korrespondierenden Rechnung

aus dem Jahr 2022 die Einsichtnahme in die Bücher und Schriften des Liquidators und Verwahrers, des Antragsgegners.

Einsicht in Unterlagen des Liquidators einer GmbH

Im erstinstanzlichen Verfahren führte der Antragsgegner aus, dass es zwar Unterlagen über eine Geschäftsbeziehung mit der Antragstellerin gebe,

sich hieraus aber die als unerfüllt behauptete Forderung nicht ergebe.

Das Erstgericht hat mit Beschluss vom 02.05.2024 dem Antrag auf Einsicht stattgegeben und die Antragstellerin insoweit ermächtigt,

weil diese ein ausreichendes berechtigtes Interesse geltend gemacht habe.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners.

Entscheidung des OLG Bamberg:

Die Beschwerde des Antragsgegners hatte keinen Erfolg.

Das OLG Bamberg hat die Beschwerde als unzulässig verworfen und die Entscheidung des Erstgerichts bestätigt.

Einsicht in Unterlagen des Liquidators einer GmbH

Begründung:

Das OLG Bamberg begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerde des Ag. bereits unzulässig sei, da er nicht die notwendige Beschwer gemäß § 61 I FamFG erreicht habe.

Der Beschwerdewert sei aus dem Abwehrinteresse des Antragsgegners und nicht aus dem Interesse des Einsichtsbegehrens der Ast. abzuleiten.

Mangels anderweitiger Anhaltspunkte sei im Hinblick auf die allgemeine Aufbewahrungspflicht (§ 74 II GmbHG) nur von einem Beschwerdewert in Höhe von höchstens 150 EUR auszugehen.

Darüber hinaus wäre die Beschwerde aber auch unbegründet gewesen, da die Antragstellerin ein ausreichendes Interesse an der Einsicht glaubhaft gemacht hat (§ 74 III 2 GmbHG).

Weitergehende Anforderungen an den Nachweis eines berechtigten Interesses bestehen nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht.

Die Antragstellerin musste auch keine Titulierung der geltend gemachten Forderung vorlegen, da der Antragsgegner nicht bestreitet,

dass es jedenfalls eine geschäftliche Beziehung der liquidierten Gesellschaft zur Antragstellerin gegeben hat.

Die Frage, ob tatsächlich unbefriedigt gebliebene Forderungen bestehen und inwieweit diese bei der Liquidation zu berücksichtigen gewesen wären, kann nicht Gegenstand des Einsichtsverfahrens sein.

Fazit:

Die Entscheidung des OLG Bamberg stellt klar, dass für die Einsichtnahme in die Unterlagen des Liquidators einer GmbH

kein besonderer Nachweis eines berechtigten Interesses über die behauptete Gläubigerstellung hinaus erforderlich ist.

Das Gericht betont, dass es nicht Aufgabe des Einsichtsverfahrens ist, die Berechtigung der Forderung selbst zu prüfen.

Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung des Gläubigerschutzes und die Transparenz der Liquidation einer GmbH.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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