Einsicht Transparenzregister

Dezember 26, 2024

Einsicht Transparenzregister

VG Köln 13 K 5996/19

RA und Notar Krau

Das Verwaltungsgericht Köln hat in einem Urteil vom 17. Juli 2024 entschieden, dass ein milliardenschwerer Unternehmer

keinen Anspruch auf vollständige Beschränkung der Einsichtnahme in das Transparenzregister hat.

Hintergrund:

Das Transparenzregister dient der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

Es enthält Informationen über die wirtschaftlich Berechtigten von Unternehmen und anderen juristischen Personen.

Grundsätzlich hat jedermann ein Recht auf Einsichtnahme in das Register, wenn er ein berechtigtes Interesse darlegen kann.

Einsicht Transparenzregister

Der Kläger, ein bekannter und vermögender Unternehmer, beantragte die vollständige Beschränkung der Einsichtnahme in das Register für seine über 1000 wirtschaftlichen Einheiten.

Er begründete dies mit der Gefahr, Opfer von Straftaten wie Betrug, Erpressung oder Gewalt zu werden.

Entscheidung des Gerichts:

Das Gericht lehnte den Antrag des Klägers ab.

Es führte aus, dass die Voraussetzungen für eine Beschränkung der Einsichtnahme nicht vorlägen.

Zweistufige Prüfung:

Für eine Beschränkung der Einsichtnahme in das Transparenzregister gem. § 23 II GwG ist eine zweistufige Prüfung erforderlich:

  1. Schutzwürdige Interessen: Zunächst müssen schutzwürdige Interessen des wirtschaftlich Berechtigten bestehen. Dies ist der Fall, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Einsichtnahme den wirtschaftlich Berechtigten der Gefahr aussetzt, Opfer einer Straftat zu werden.
  2. Abwägung: Diese schutzwürdigen Interessen müssen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls gegenüber den Interessen an der Einsichtnahme in das Transparenzregister überwiegen.

Einsicht Transparenzregister

Keine schutzwürdigen Interessen im konkreten Fall:

Im vorliegenden Fall sah das Gericht keine schutzwürdigen Interessen des Klägers als gegeben an.

Zwar sei der Kläger abstrakt gefährdet, Opfer einer Straftat zu werden.

Es fehle jedoch an der erforderlichen Kausalität zwischen der Einsichtnahme in das Register und der Gefahr.

Der Kläger sei öffentlich als einer der vermögendsten Deutschen bekannt.

Sein Vermögen sei wiederholt Gegenstand medialer Berichterstattung gewesen.

Daher bestehe keine durch die Einsichtnahme in das Register signifikant erhöhte abstrakte Gefahr in Bezug auf Straftaten.

Name, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit und Wohnort des Klägers seien öffentlich bekannt und durch einfache Recherchen ermittelbar.

Kein Überwiegen der schutzwürdigen Interessen:

Einsicht Transparenzregister

Selbst wenn man von schutzwürdigen Interessen des Klägers ausginge, würden diese nicht die öffentlichen Interessen an der Einsichtnahme in das Register überwiegen.

Das Gericht betonte das öffentliche Interesse an der Transparenz, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu bekämpfen.

Keine Ermessensreduzierung auf Null:

Das Gericht stellte klar, dass § 23 II GwG hinsichtlich des „Ob“ der Beschränkung als gebundene Entscheidung ausgestaltet ist.

Liegen die Voraussetzungen für eine Beschränkung vor, muss diese erfolgen.

Hinsichtlich des Umfangs der Beschränkung räumt das Gesetz der registerführenden Stelle jedoch Ermessen ein.

Für die vom Kläger begehrte vollständige Beschränkung der Einsichtnahme wäre daher eine Ermessensreduzierung auf Null erforderlich gewesen, die das Gericht nicht sah.

EuGH-Rechtsprechung:

Das Gericht berücksichtigte in seiner Entscheidung auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).

Einsicht Transparenzregister

Der EuGH hatte entschieden, dass die uneingeschränkte Einsichtnahme in die Transparenzregister gegen die EU-Grundrechte verstößt.

Daher ist es seitdem nicht mehr möglich, ohne Weiteres Informationen über wirtschaftlich Berechtigte im Transparenzregister einzusehen.

Fazit:

Das Urteil des VG Köln zeigt, dass die Gerichte die Voraussetzungen für eine Beschränkung der Einsichtnahme in das Transparenzregister streng prüfen.

Nur in Ausnahmefällen, in denen die schutzwürdigen Interessen des wirtschaftlich Berechtigten die öffentlichen Interessen an der Transparenz überwiegen, ist eine Beschränkung möglich.

Im vorliegenden Fall sah das Gericht die Voraussetzungen hierfür nicht als gegeben an.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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