Einsichtsrecht der Presse in das Grundbuch

Juli 21, 2017

Einsichtsrecht der Presse in das Grundbuch

§§ 12 Abs. 1 Satz 1 GBO, 46 GBV i. V. m. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG

OLG Zweibrücken 3 W 7/14

17.07.2014, Beschluss,

RA und Notar Krau

Ein Journalist beantragte Einsicht in das Grundbuch und die Grundbuchakten zu zwei Grundstücken mit historischer Bebauung.

Er begründete sein Anliegen mit der Recherche für eine Hintergrundreportage über den möglichen Verfall der Gebäude und den Verdacht illegaler Finanzgeschäfte.

Das Grundbuchamt gewährte ihm nur teilweise Einsicht, da es die Voraussetzungen für ein überwiegendes Presseinteresse nicht als gegeben ansah.

Rechtliche Fragen:

  • Inwieweit umfasst das Einsichtsrecht der Presse in das Grundbuch auch die Grundbuchakten?
  • Wann überwiegt das Informationsinteresse der Presse gegenüber dem Persönlichkeitsrecht der im Grundbuch Eingetragenen?

Entscheidung des OLG Zweibrücken:

Das OLG Zweibrücken hob die Entscheidung des Grundbuchamts auf und gewährte dem Journalisten die volle Einsicht in das Grundbuch und die Grundbuchakten.

Begründung:

  • Pressefreiheit: Die Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) schützt nicht nur die Verbreitung von Informationen, sondern auch deren Beschaffung. Dazu gehört auch das Recht auf Einsicht in das Grundbuch, wenn ein berechtigtes Interesse besteht.
  • Abwägung: Das Informationsinteresse der Presse muss mit dem Persönlichkeitsrecht der im Grundbuch Eingetragenen abgewogen werden. Das Interesse der Presse überwiegt, wenn die Recherche der Aufbereitung einer ernsthaften und sachbezogenen Auseinandersetzung mit einem Thema von öffentlichem Interesse dient.
  • Öffentliches Interesse: Der mögliche Verfall historischer Gebäude und der Verdacht illegaler Finanzgeschäfte sind Themen von öffentlichem Interesse.
  • Umfang der Einsichtnahme: Der Journalist hat Anspruch auf Einsicht in den gesamten Inhalt des Grundbuchs und der Grundbuchakten. Eine Beschränkung auf bestimmte Abteilungen ist nicht zulässig.

Einsichtsrecht der Presse in das Grundbuch

Ergebnis:

Der Journalist erhielt das Recht auf volle Einsicht in das Grundbuch und die Grundbuchakten.

Detaillierte Darstellung des Sachverhalts und der rechtlichen Würdigung:

Ein Journalist beantragte Einsicht in das Grundbuch und die Grundbuchakten zu zwei Grundstücken, die mit historisch bedeutsamen Gebäuden bebaut sind.

Er begründete sein Anliegen mit der Recherche für eine Hintergrundreportage.

Einerseits bestehe die Gefahr, dass die Gebäude verfallen, andererseits bestehe der Verdacht illegaler Finanzgeschäfte im Zusammenhang mit den Grundstücken.

Das Grundbuchamt gewährte dem Journalisten nur teilweise Einsicht.

Es erteilte ihm einen Grundbuchauszug über das Bestandsverzeichnis und die Abteilung I, verweigerte aber die Einsicht in die Abteilungen II und III sowie die Grundbuchakten.

Das Grundbuchamt begründete dies damit, dass das Interesse der Presse an der uneingeschränkten Kenntnisnahme des Grundbuch- und Grundbuchakteninhalts nur dann

überwiege, wenn es sich um eine Frage von wesentlichem öffentlichem Interesse handle und die Recherche einer ernsthaften und sachbezogenen Auseinandersetzung diene.

Einsichtsrecht der Presse in das Grundbuch

Diese Voraussetzungen sah das Grundbuchamt hier nicht als gegeben an.

Das OLG Zweibrücken hob die Entscheidung des Grundbuchamts auf.

Die Pressefreiheit schützt nicht nur die Verbreitung von Informationen, sondern auch deren Beschaffung.

Dazu gehört auch das Recht auf Einsicht in das Grundbuch, wenn ein berechtigtes Interesse besteht.

Das Informationsinteresse der Presse muss mit dem Persönlichkeitsrecht der im Grundbuch Eingetragenen abgewogen werden.

Das Interesse der Presse überwiegt, wenn die Recherche der Aufbereitung einer ernsthaften und sachbezogenen Auseinandersetzung mit einem Thema von öffentlichem Interesse dient.

Das OLG Zweibrücken sah den möglichen Verfall historischer Gebäude und den Verdacht illegaler Finanzgeschäfte als Themen von öffentlichem Interesse an.

Der Journalist habe daher Anspruch auf Einsicht in den gesamten Inhalt des Grundbuchs und der Grundbuchakten.

Eine Beschränkung auf bestimmte Abteilungen sei nicht zulässig.

Fazit:

Der Beschluss des OLG Zweibrücken stärkt das Einsichtsrecht der Presse in das Grundbuch.

Journalisten haben Anspruch auf Einsicht in den gesamten Inhalt des Grundbuchs und der Grundbuchakten,

wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegen können und die Recherche einem Thema von öffentlichem Interesse dient.

 

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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