Einsichtsrecht eines Pflichtteilsberechtigten in die Betreuungsakten des Erblassers

Juli 13, 2019

Einsichtsrecht eines Pflichtteilsberechtigten in die Betreuungsakten des Erblassers

LG Mainz Beschluss 23.2.2017 – 8 T 25/17 –

RA und Notar Krau

Die Antragsteller, Pflichtteilsberechtigte des verstorbenen Betroffenen, beantragten beim Amtsgericht Mainz Einsicht in die Betreuungsakten des Verstorbenen.

Sie wollten sich über dessen Vermögensverhältnisse informieren, um die Höhe ihrer Pflichtteilsansprüche zu ermitteln.

Das Amtsgericht lehnte den Antrag ab.

Die Antragsteller legten Beschwerde beim Landgericht Mainz ein.

Rechtliche Würdigung:

Das Landgericht Mainz gab der Beschwerde statt und gewährte den Antragstellern Einsicht in die Betreuungsakten,

soweit diese Berichte der Betreuerin über die Vermögensverhältnisse des Betroffenen sowie nach Anordnung der Betreuung geschlossene Immobilienkaufverträge enthalten.

Einsichtsrecht eines Pflichtteilsberechtigten in die Betreuungsakten des Erblassers

Begründung:

  • Berechtigtes Interesse: Gemäß § 13 Abs. 2 FamFG kann Personen, die nicht am Verfahren beteiligt sind, Akteneinsicht gewährt werden, wenn sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen und keine schutzwürdigen Interessen entgegenstehen.
  • Pflichtteilsberechtigte: Pflichtteilsberechtigte haben ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in Betreuungsakten, um sich über den Umfang des Nachlasses und die Höhe ihrer Pflichtteilsansprüche zu informieren.
  • Informationsbeschaffung: Die Akteneinsicht kann dazu dienen, die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Erben erteilten Auskunft über den Nachlass zu überprüfen.
  • Keine entgegenstehenden Interessen: Im vorliegenden Fall standen der Akteneinsicht keine schutzwürdigen Interessen des Betroffenen oder der ehemaligen Betreuerin entgegen.

Bedeutung der Entscheidung:

Der Beschluss des Landgerichts Mainz stärkt die Rechte von Pflichtteilsberechtigten. Er stellt klar, dass ihnen zur Ermittlung ihrer Pflichtteilsansprüche auch Akteneinsicht in Betreuungsakten zustehen kann.

Zusätzliche Informationen:

  • Akteneinsicht: Die Akteneinsicht ist ein wichtiges Instrument zur Informationsbeschaffung in gerichtlichen Verfahren.
  • Pflichtteil: Der Pflichtteil ist ein gesetzlicher Erbanspruch, der bestimmten nahen Angehörigen des Erblassers zusteht.
  • Betreuung: Die Betreuung ist eine rechtliche Fürsorge für volljährige Personen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen können.  

Einsichtsrecht eines Pflichtteilsberechtigten in die Betreuungsakten des Erblassers

Fazit:

Der Beschluss des Landgerichts Mainz ist ein wichtiger Beitrag zur Rechtsprechung im Bereich des Pflichtteilsrechts und der Akteneinsicht.

Er verdeutlicht, dass Pflichtteilsberechtigte zur Wahrung ihrer Rechte auch auf Informationen aus Betreuungsakten zugreifen können.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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