Einsichtsrecht Miterbe ins Grundbuch zur Klärung von Ausgleichspflichten nach §§ 2050 ff BGB
OLG Braunschweig Beschluss 12.6.2019 – 1 W 41/19
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 12. Juni 2019 behandelt das Einsichtsrecht eines Miterben in das Grundbuch zur Klärung von Ausgleichspflichten nach §§ 2050 ff. BGB.
Der Antragsteller, ein Miterbe, verlangte Einsicht in das Grundbuch und Abschriften der Veräußerungsverträge eines Grundstücks, das zuvor den verstorbenen Eltern gehörte,
um mögliche erbrechtliche Ausgleichsansprüche gegenüber seiner Schwester, die das Grundstück zu Lebzeiten der Mutter übernommen und weiterverkauft hatte, zu prüfen.
Das Amtsgericht Herzberg hatte den Antrag teilweise abgelehnt und lediglich eine gekürzte Einsicht gewährt, was der Antragsteller als unzureichend empfand.
Das Oberlandesgericht Braunschweig hob diese Entscheidung auf und gab dem Antragsteller das Recht,
einen vollständigen Grundbuchauszug sowie beglaubigte Abschriften der relevanten notariellen Verträge zu erhalten.
Das Gericht begründete dies mit dem berechtigten Interesse des Antragstellers, erbrechtliche Ausgleichs- und Anrechnungsansprüche klären zu können.
Das Gericht stellte fest, dass das berechtigte Interesse eines Miterben nicht nur auf die aktuellen Eigentumsverhältnisse beschränkt ist,
sondern auch die gesamten Eintragungen und relevanten Urkunden umfasst, einschließlich der Veräußerungsverträge.
Diese Einsicht sei notwendig, um mögliche Ausgleichsansprüche gemäß §§ 2050 ff. BGB prüfen zu können.
Die Interessen des Antragstellers überwiegen in diesem Fall die schutzwürdigen Interessen der aktuellen Eigentümerin und der Miterbin.
Zusammenfassend entschied das Oberlandesgericht, dass der Miterbe ein umfassendes Recht auf Einsicht in das Grundbuch
und die dazugehörigen Urkunden hat, um seine erbrechtlichen Ansprüche zu prüfen.
Diese Entscheidung stärkt die Position von Miterben, die ihre Rechte in einer Erbengemeinschaft durchsetzen möchten,
insbesondere wenn es um die Prüfung von lebzeitigen Zuwendungen des Erblassers geht.
Die Ausgleichspflichten nach den §§ 2050 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regeln, wie bestimmte Zuwendungen, die ein Erblasser seinen Abkömmlingen (Kinder, Enkel usw.) zu Lebzeiten gemacht hat, im
Rahmen der Erbauseinandersetzung unter diesen Abkömmlingen zu berücksichtigen sind, wenn die gesetzliche Erbfolge eintritt
oder die Abkömmlinge durch Testament oder Erbvertrag im gleichen Verhältnis wie gesetzliche Erben bedacht wurden (§ 2052 BGB).
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass ein Erblasser seine Abkömmlinge im Allgemeinen gleich behandeln möchte.
Hat ein Abkömmling zu Lebzeiten bereits Zuwendungen erhalten, soll dies bei der Verteilung des Nachlasses ausgeglichen werden, um eine Gleichstellung zu erreichen.
Die Ausgleichungspflicht führt nicht zu einem direkten Zahlungsanspruch, sondern wird bei der Berechnung der Erbteile berücksichtigt.
Eine Ausgleichspflicht besteht grundsätzlich in folgenden Fällen (§ 2050 Abs. 1 BGB):
Zuwendungen, die einem Kind zur Begründung oder Erhaltung einer selbstständigen Lebensstellung gewährt wurden (§ 1624 BGB).
Dazu gehören beispielsweise Geldleistungen zur Heirat, zur Existenzgründung oder zum Erwerb von Wohnraum.
Zuschüsse, die über das den Vermögensverhältnissen des Erblassers entsprechende Maß hinausgingen und als Einkünfte verwendet werden sollten
oder für die Vorbildung zu einem Beruf bestimmt waren (§ 2050 Abs. 2 BGB).
Hat der Erblasser bei einer anderen Zuwendung ausdrücklich angeordnet, dass diese unter den Abkömmlingen ausgeglichen werden soll (§ 2050 Abs. 3 BGB).
Ausgleichspflichtig sind nur die Abkömmlinge des Erblassers, die als gesetzliche Erben berufen sind oder durch Verfügung von Todes wegen im Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile eingesetzt wurden.
Dies können Kinder, Enkel oder Urenkel sein.
Ausgleichungsberechtigt sind ebenfalls nur die übrigen Abkömmlinge, die mit dem ausgleichspflichtigen Abkömmling zusammen Erben geworden sind.
Ehegatten oder andere Verwandte sind weder ausgleichspflichtig noch ausgleichungsberechtigt.
Wie erfolgt die Ausgleichung?
Die ausgleichspflichtigen Zuwendungen werden dem Wert des Nachlasses hinzugerechnet (fiktiver Nachlass).
Dieser erhöhte Betrag wird dann durch die Anzahl der ausgleichungsberechtigten Erben geteilt, um die fiktiven Erbteile zu ermitteln.
Der Abkömmling, der die Zuwendung erhalten hat, muss sich den Wert der Zuwendung auf seinen fiktiven Erbteil anrechnen lassen.
Der Nachlass beträgt 100.000 €.
Es gibt drei Kinder (A, B und C) als gesetzliche Erben.
Kind A hat zu Lebzeiten eine Ausstattung von 20.000 € erhalten, die ausgleichspflichtig ist.
Fiktiver Nachlass: 100.000 € (tatsächlicher Nachlass) + 20.000 € (Ausstattung A) = 120.000 €
Fiktiver Erbteil für jedes Kind: 120.000 € / 3 = 40.000 €
Tatsächlicher Erbteil:
A: 40.000 € (fiktiver Erbteil) – 20.000 € (Ausstattung) = 20.000 €
B: 40.000 € (fiktiver Erbteil)
C: 40.000 € (fiktiver Erbteil)
Der Erblasser kann die Ausgleichspflicht für bestimmte Zuwendungen ausdrücklich ausschließen.
Dies sollte idealerweise bei der Zuwendung selbst oder in einem Testament/Erbvertrag geschehen (§ 2050 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Verhältnis zur Pflichtteilsausgleichung und Anrechnung auf den Pflichtteil:
Die Ausgleichspflicht nach §§ 2050 ff. BGB ist von der Pflichtteilsausgleichung nach § 2316 BGB und der Anrechnung auf den Pflichtteil nach § 2315 BGB zu unterscheiden.
Die Pflichtteilsausgleichung kommt zum Tragen, wenn Abkömmlinge enterbt wurden und einen Pflichtteilsanspruch haben.
Hier werden ausgleichspflichtige Zuwendungen, die unter den gesetzlichen Erben ausgeglichen worden wären, bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt.
Die Anrechnung auf den Pflichtteil betrifft Zuwendungen, die der Pflichtteilsberechtigte selbst vom Erblasser erhalten hat.
Der Erblasser kann bei der Zuwendung bestimmen, dass diese auf den Pflichtteil angerechnet werden soll.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.