einstweilige Anordnung bei Beschwerde nach Erteilung Erbschein durch Nachlaßgericht – Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss vom 13. Juli 2000 – 1Z BR 95/00
Zusammenfassung RA und Notar Krau
Tenor
Der Antrag der Beteiligten zu 2 bis 4 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Hintergrund
Entscheidung des Landgerichts:
Das Landgericht hatte mit Beschluss vom 25. April 2000 das Nachlassgericht angewiesen, der Beteiligten zu 1 einen Erbschein zu erteilen, in dem sie als Alleinerbin des Erblassers ausgewiesen ist.
Die Beteiligten zu 2 bis 4 argumentierten, dass sie aufgrund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers testamentarische Miterben seien.
Sie legten gegen die Entscheidung des Landgerichts weitere Beschwerde ein und beantragten, nachdem das Nachlassgericht den Erbschein
gemäß dem Beschluss erteilt hatte, im Wege der einstweiligen Anordnung die Rückgabe des Erbscheins zu den Akten des Amtsgerichts anzuordnen.
Ermessensentscheidung des Senats:
Der Senat sieht keinen Anlass für den Erlass einer solchen Anordnung, deren Erlass in seinem pflichtgemäßen Ermessen steht.
Die Beschwerdeführer haben keine überzeugenden Gründe vorgebracht, dass der Erbschein in den Händen der Beteiligten zu 1 eine Gefährdung ihrer Interessen darstelle,
die über die üblicherweise mit der Erteilung eines Erbscheins an einen von mehreren widerstreitenden Erbprätendenten verbundene Gefährdung von Vermögensinteressen des anderen Erbprätendenten hinausgeht.
II. Detailbetrachtung
Gefährdung der Interessen:
Der Nachlass besteht hauptsächlich aus Immobilien und Geldvermögen.
Es gibt keine Hinweise darauf, dass Nachlassgegenstände, die für die Beschwerdeführer von besonderem Wert sind, an gutgläubige Dritte veräußert werden könnten.
Allein der Umstand, dass sich ein Erbschein in den Händen der Beteiligten zu 1 befindet, über dessen Richtigkeit noch nicht abschließend entschieden ist, rechtfertigt den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht.
Das Bayerische Oberste Landesgericht hat den Antrag der Beteiligten zu 2 bis 4 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen.
Der Senat sah keinen ausreichenden Anlass, um die Interessen der Beschwerdeführer als dermaßen gefährdet anzusehen, dass eine einstweilige Anordnung erforderlich wäre.
Der Besitz des Erbscheins durch die Beteiligte zu 1 alleine stellt keine übermäßige Gefährdung der Vermögensinteressen der anderen Erbprätendenten dar.
Es fehlen konkrete Hinweise auf die Möglichkeit der Veräußerung von Nachlassgegenständen an gutgläubige Dritte, die für die Beschwerdeführer von besonderem Wert sind.
Die rechtliche Unsicherheit bezüglich der Richtigkeit des Erbscheins reicht nicht aus, um die beantragte einstweilige Anordnung zu rechtfertigen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.