einstweilige Anordnung bei Beschwerde nach Erteilung Erbschein durch Nachlaßgericht

Juni 10, 2020

einstweilige Anordnung bei Beschwerde nach Erteilung Erbschein durch Nachlaßgericht

Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss vom 13. Juli 2000 – 1Z BR 95/00

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Tenor

Der Antrag der Beteiligten zu 2 bis 4 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

Gründe

I. Hintergrund

Entscheidung des Landgerichts:

Das Landgericht hatte mit Beschluss vom 25. April 2000 das Nachlassgericht angewiesen, der Beteiligten zu 1 einen Erbschein zu erteilen, in dem sie als Alleinerbin des Erblassers ausgewiesen ist.

Die Beteiligten zu 2 bis 4 argumentierten, dass sie aufgrund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers testamentarische Miterben seien.

Sie legten gegen die Entscheidung des Landgerichts weitere Beschwerde ein und beantragten, nachdem das Nachlassgericht den Erbschein

gemäß dem Beschluss erteilt hatte, im Wege der einstweiligen Anordnung die Rückgabe des Erbscheins zu den Akten des Amtsgerichts anzuordnen.

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Ermessensentscheidung des Senats:

Der Senat sieht keinen Anlass für den Erlass einer solchen Anordnung, deren Erlass in seinem pflichtgemäßen Ermessen steht.

Die Beschwerdeführer haben keine überzeugenden Gründe vorgebracht, dass der Erbschein in den Händen der Beteiligten zu 1 eine Gefährdung ihrer Interessen darstelle,

die über die üblicherweise mit der Erteilung eines Erbscheins an einen von mehreren widerstreitenden Erbprätendenten verbundene Gefährdung von Vermögensinteressen des anderen Erbprätendenten hinausgeht.

II. Detailbetrachtung

Gefährdung der Interessen:

Der Nachlass besteht hauptsächlich aus Immobilien und Geldvermögen.

Es gibt keine Hinweise darauf, dass Nachlassgegenstände, die für die Beschwerdeführer von besonderem Wert sind, an gutgläubige Dritte veräußert werden könnten.

einstweilige Anordnung bei Beschwerde nach Erteilung Erbschein durch Nachlaßgericht

Allein der Umstand, dass sich ein Erbschein in den Händen der Beteiligten zu 1 befindet, über dessen Richtigkeit noch nicht abschließend entschieden ist, rechtfertigt den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht.

III. Fazit

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat den Antrag der Beteiligten zu 2 bis 4 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen.

Der Senat sah keinen ausreichenden Anlass, um die Interessen der Beschwerdeführer als dermaßen gefährdet anzusehen, dass eine einstweilige Anordnung erforderlich wäre.

Der Besitz des Erbscheins durch die Beteiligte zu 1 alleine stellt keine übermäßige Gefährdung der Vermögensinteressen der anderen Erbprätendenten dar.

Es fehlen konkrete Hinweise auf die Möglichkeit der Veräußerung von Nachlassgegenständen an gutgläubige Dritte, die für die Beschwerdeführer von besonderem Wert sind.

Die rechtliche Unsicherheit bezüglich der Richtigkeit des Erbscheins reicht nicht aus, um die beantragte einstweilige Anordnung zu rechtfertigen.

RA und Notar Krau

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