Einstweilige Verfügung – Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung – LAG Hamm 12 SaGa 1/21
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamm befasst sich mit der Frage, ob ein Arbeitnehmer im Wege einer einstweiligen Verfügung einen Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung geltend machen kann, ohne ein besonderes Beschäftigungsinteresse darlegen zu müssen, wenn sein Anspruch unzweifelhaft besteht.
Das LAG Hamm entschied, dass die Verfügungsbeklagte verpflichtet ist, den Verfügungskläger wie beantragt zu beschäftigen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Verfügungskläger, geboren am 13. Februar 1960, ist seit dem 1. Februar 2018 bei der Verfügungsbeklagten als Mitarbeiter in der Abteilung Profilierung angestellt.
Nach einer Krankheit und einem anschließenden Urlaub wurde ihm am 4. Januar 2021 mitgeteilt, dass er von der Arbeit freigestellt sei, was bis zum 5. Februar 2021 verlängert wurde.
Daraufhin beantragte der Kläger am 6. Januar 2021 eine einstweilige Verfügung zur tatsächlichen Beschäftigung.
Er argumentierte, dass er einen Anspruch auf Beschäftigung aus dem ungekündigten Arbeitsverhältnis habe und jede weitere Nichtbeschäftigung einen endgültigen Rechtsverlust darstelle.
Die Verfügungsbeklagte beantragte, die Verfügungsklage abzuweisen, und behauptete, der Kläger sei nicht in der Abteilung Profilierung, sondern in der Abteilung Bürsten und Folieren tätig gewesen.
Beide Abteilungen seien mittlerweile zusammengelegt worden, und der Arbeitsplatz des Klägers sei aufgrund seiner fehlenden Qualifikation entfallen.
Das Arbeitsgericht Iserlohn wies den Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung am 14. Januar 2021 zurück, da es an einem besonderen Verfügungsgrund fehle.
Der Kläger habe nicht dargelegt, warum er zur Vermeidung von Nachteilen auf die sofortige Beschäftigung angewiesen sei.
Der Kläger legte Berufung ein und argumentierte, dass das Arbeitsgericht die Maßstäbe für das Vorliegen eines Verfügungsgrundes verkannt habe.
Da er sich in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befinde, habe er grundsätzlich ein Interesse an der Beschäftigung, und es sei Sache des Arbeitgebers, Gründe für eine Freistellung darzulegen.
Das LAG Hamm gab der Berufung des Klägers statt. Es stellte fest, dass sowohl der Verfügungsanspruch als auch der Verfügungsgrund gegeben seien.
Verfügungsanspruch:
Der Kläger hat einen Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung aus § 611a BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag.
Das Arbeitsverhältnis verpflichtet den Arbeitgeber nicht nur zur Zahlung der Vergütung, sondern auch zur tatsächlichen Beschäftigung des Arbeitnehmers.
Die Verfügungsbeklagte konnte nicht glaubhaft darlegen, dass der Arbeitsplatz des Klägers aufgrund der Zusammenlegung der Abteilungen entfallen sei.
Der Kläger führte an, dass viele Kollegen ebenfalls keine spezifische Berufsausbildung haben, und legte eine Personalplanung vor, die zeigt, dass andere Mitarbeiter weiterhin in ähnlichen Positionen beschäftigt sind.
Verfügungsgrund:
Nach den §§ 935 ff. ZPO kommt der Erlass einer einstweiligen Verfügung nur in dringlichen Angelegenheiten in Betracht.
Bei einem bestehenden Arbeitsverhältnis ist die Dringlichkeit schon dadurch gegeben, dass die verfassungsrechtlich geschützte Position des Arbeitnehmers durch Nichtbeschäftigung beeinträchtigt wird.
Ist die Rechtslage eindeutig, muss der Arbeitnehmer kein besonderes Beschäftigungsinteresse darlegen.
Da der Verfügungsanspruch hier offensichtlich besteht, ist auch der Verfügungsgrund gegeben.
Kostenentscheidung:
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil des LAG Hamm bestätigt, dass ein Arbeitnehmer im Wege einer einstweiligen Verfügung seinen Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung geltend machen kann, ohne ein besonderes Beschäftigungsinteresse nachweisen zu müssen, wenn der Anspruch offensichtlich besteht.
Dies stärkt die Position von Arbeitnehmern in ungekündigten Arbeitsverhältnissen und verpflichtet Arbeitgeber, berechtigte Ansprüche auf Beschäftigung ernst zu nehmen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.