Einstweilige Verfügung Eintragung Vormerkung

Juni 5, 2018
Einstweilige Verfügung Eintragung Vormerkung

Einstweilige Verfügung Eintragung Vormerkung

OLG München 8 U 2900/14

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht München (OLG) hatte in diesem Fall über die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts München I zu entscheiden.

Gegenstand des Rechtsstreits war die Aufrechterhaltung einer einstweiligen Verfügung, die die Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch anordnete,

um den Anspruch der Verfügungsklägerin auf Übertragung von Miteigentum an drei Grundstücken zu sichern.

Hintergrund des Falls:

Die Erblasserin hatte mit ihrem Ehemann einen Erbvertrag geschlossen, in dem sie ihre vier Töchter zu gleichen Teilen als Erben einsetzten.

Nach dem Tod des Ehemanns übertrug die Erblasserin drei Grundstücke unentgeltlich an drei ihrer Töchter (die Verfügungsbeklagten), behielt sich aber einen Nießbrauch vor.

Die vierte Tochter, Mutter der Verfügungsklägerin, war zu diesem Zeitpunkt bereits verstorben.

Die Verfügungsklägerin machte geltend, dass diese Übertragung eine Schenkung darstellte, die sie in ihrer Stellung als Erbin beeinträchtigte,

und verlangte die Übertragung eines ihrer Erbquote entsprechenden Miteigentumsanteils an den Grundstücken.

Einstweilige Verfügung Eintragung Vormerkung

Entscheidung des OLG München:

Das OLG bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies die Berufung der Verfügungsbeklagten zurück.

Begründung:

  1. Verfügungsanspruch:

    • Die Klägerin war als Schlusserbin nach dem Erbvertrag zu einem Viertel erbberechtigt.
    • Die Übertragung der Grundstücke an die Verfügungsbeklagten stellte eine gemischte Schenkung dar, da die Gegenleistung (Nießbrauch) in keinem Verhältnis zum Wert der Grundstücke stand.
    • Die Schenkung erfolgte mit der Absicht, die Klägerin zu beeinträchtigen, da kein lebzeitiges Eigeninteresse der Erblasserin an der Schenkung ersichtlich war.
    • Die Klägerin hatte daher einen Anspruch auf Einräumung eines ihrer Erbquote entsprechenden Miteigentumsanteils an den Grundstücken.
    • Die Verfügungsbeklagten hafteten jedoch nicht gesamtschuldnerisch, sondern nach Kopfteilen, d.h. jede musste nur ein Viertel ihres jeweiligen Miteigentumsanteils übertragen.
  2. Verfügungsgrund:

    • Ein Verfügungsgrund lag vor, da die Gefährdung des Anspruchs der Klägerin auf Übertragung des Miteigentums glaubhaft gemacht wurde.
    • Die Verfügungsbeklagten hatten bereits zwei andere Immobilien veräußert, die sie von der Erblasserin erhalten hatten, was die Befürchtung rechtfertigte, dass sie auch die drei streitgegenständlichen Grundstücke veräußern könnten.
    • Die Klägerin hatte zudem glaubhaft gemacht, dass die Verfügungsbeklagten den Verkauf eines der Grundstücke erwogen.
  3. Kostenentscheidung:

    • Die Kosten des Verfahrens wurden den Verfügungsbeklagten auferlegt, da sie mit ihrer Berufung unterlegen waren.

Einstweilige Verfügung Eintragung Vormerkung

Besonderheiten des Falls:

  • Das OLG stellte klar, dass § 2287 BGB auch auf gemischte Schenkungen anwendbar ist, bei denen der unentgeltliche Anteil überwiegt.
  • Die Haftung der Beschenkten nach Kopfteilen wurde betont.
  • Das OLG bejahte die Gefährdung des Anspruchs der Klägerin trotz des Zeitablaufs zwischen Kenntnis der Veräußerung anderer Immobilien und der Beantragung der einstweiligen Verfügung.

Fazit:

Das Urteil verdeutlicht den Schutz des Vertragserben vor beeinträchtigenden Schenkungen des Erblassers.

Es zeigt auch, dass die Gerichte bereit sind, die Eintragung einer Vormerkung anzuordnen, um den Anspruch des Vertragserben zu sichern,

wenn die Gefahr besteht, dass der Beschenkte den Anspruch vereitelt.

Zusätzliche Anmerkungen:

  • Das Urteil ist für die Praxis relevant, da es die Voraussetzungen für die Anwendung des § 2287 BGB präzisiert.
  • Es zeigt auch die Bedeutung der sorgfältigen Gestaltung von Erbverträgen und Schenkungsverträgen auf.
  • Im vorliegenden Fall hätte die Erblasserin die Benachteiligung der Klägerin vermeiden können, indem sie eine Ausgleichspflicht für die Beschenkten angeordnet hätte.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das OLG München in diesem Fall die Rechte der Klägerin als Vertragserbin gestärkt

und die Bedeutung des § 2287 BGB für den Schutz vor beeinträchtigenden Schenkungen des Erblassers hervorgehoben hat.

RA und Notar Krau

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