Einstweilige Verfügung gegen abberufenen Gesellschafter-Geschäftsführer – Selbstwiderlegung der Dringlichkeit

Dezember 24, 2025

Einstweilige Verfügung gegen abberufenen Gesellschafter-Geschäftsführer – Selbstwiderlegung der Dringlichkeit

KG Beschluss vom 23.9.2025 – 2 U 52/25

In diesem Artikel erfahren Sie alles Wichtige über eine aktuelle Entscheidung des Kammergerichts (KG) Berlin. Es geht um die Frage, unter welchen Umständen ein Geschäftsführer einer GmbH per Eilverfahren (einstweilige Verfügung) gestoppt werden kann und warum man diesen Anspruch verlieren kann, wenn man sich vor Gericht zu viel Zeit lässt.


Worum ging es in dem Rechtsstreit?

In einer Firma (der CGC GmbH) gab es massiven Streit zwischen den Gesellschaftern. Es standen sich zwei Lager gegenüber. Die eine Seite warf dem Geschäftsführer der Gegenseite schweres Fehlverhalten vor. Ihm wurde unter anderem vorgeworfen:

  • Er habe Einsicht in wichtige Geschäftsunterlagen verweigert.
  • Er habe E-Mail-Konten gesperrt.
  • Er habe Informationen vor den Mitgesellschaftern verheimlicht.

Die Gesellschafterversammlung beschloss daher, diesen Geschäftsführer abzuberufen. Da der Mann aber weiterhin für die Firma handelte und im Handelsregister stand, wollte die Klägerin (eine Gesellschafterin aus Liechtenstein) ihm dies gerichtlich verbieten lassen.

Was ist eine einstweilige Verfügung?

Normalerweise dauern Gerichtsverfahren sehr lange. Wenn aber eine Situation so brenzlig ist, dass man nicht Monate oder Jahre auf ein Urteil warten kann, gibt es das Eilverfahren. Das Ergebnis nennt man einstweilige Verfügung.

Hierbei prüft das Gericht zwei Dinge:

  1. Den Verfügungsanspruch: Hat die Person rechtlich gesehen überhaupt einen Grund für ihre Forderung? (In diesem Fall: War die Abberufung des Geschäftsführers wirksam?)
  2. Den Verfügungsgrund: Ist die Sache wirklich so eilig, dass sofort gehandelt werden muss?

Die Entscheidung der ersten Instanz

Das Landgericht (die erste Stufe der Justiz) lehnte den Antrag ab. Die Richter fanden, dass die Vorwürfe gegen den Geschäftsführer nicht schwerwiegend genug seien, um ihn sofort per Eilbeschluss zu stoppen. Außerdem sah das Gericht keine akute Gefahr für die Firma. Gegen dieses Urteil legte die Klägerin Berufung beim Kammergericht ein.

Das Problem mit der Zeit: Die Selbstwiderlegung

Das Kammergericht musste nun entscheiden, ob das Landgericht recht hatte. Dabei stießen die Richter auf ein entscheidendes Problem: Die Zeitplanung der Klägerin.

Wer vor Gericht behauptet, dass eine Sache extrem eilig ist (Dringlichkeit), muss sich auch entsprechend verhalten. Wenn man sagt: „Das Haus brennt, wir brauchen sofort Hilfe!“, dann darf man nicht erst in Ruhe den Urlaub planen, bevor man die Feuerwehr ruft.

Einstweilige Verfügung gegen abberufenen Gesellschafter-Geschäftsführer – Selbstwiderlegung der Dringlichkeit

Genau das ist hier aber passiert:

  • Die Klägerin verlor in der ersten Instanz.
  • Sie legte Berufung ein.
  • Dann bat ihr Anwalt jedoch um eine Verlängerung der Frist, um die Begründung für die Berufung zu schreiben.
  • Als Grund gab der Anwalt an, er sei überlastet und wolle bald in den Jahresurlaub fahren.
  • Die Frist wurde um einen Monat verlängert. Die Klägerin nutzte diese Zeit komplett aus und reichte die Begründung erst am allerletzten Tag ein.

Warum Urlaub und Überlastung keine Ausreden sind

Das Gericht war streng. Es erklärte, dass man im Eilverfahren alles tun muss, um die Sache schnell voranzutreiben. Wenn ein Anwalt überlastet ist oder Urlaub macht, muss er für eine Vertretung sorgen oder andere, weniger wichtige Fälle liegen lassen.

Ein Eilverfahren ist eine Ausnahme vom normalen Recht. Es schränkt die Rechte des Gegners ein, weil dieser sich weniger gut verteidigen kann. Diese Einschränkung ist nur dann gerechtfertigt, wenn es wirklich schnell gehen muss. Wer sich eine Fristverlängerung wegen Urlaubs gönnt, zeigt dem Gericht indirekt: „So eilig ist es dann doch nicht.“

Man nennt das in der Fachsprache Selbstwiderlegung der Dringlichkeit.

Das Urteil des Kammergerichts

Das Kammergericht wies die Berufung zurück. Die Richter mussten gar nicht mehr prüfen, ob der Geschäftsführer wirklich Mist gebaut hatte (der Verfügungsanspruch). Allein die Tatsache, dass die Klägerin das Verfahren durch die Fristverlängerung verzögert hatte, reichte aus.

Die wichtigsten Merksätze des Gerichts waren:

  • An die Eilbedürftigkeit bei der Abberufung von Geschäftsführern werden strenge Anforderungen gestellt.
  • Wer eine Fristverlängerung von mehr als nur ein paar Tagen beantragt und diese voll ausschöpft, verliert in der Regel seinen Anspruch auf ein Eilverfahren.
  • Besondere Umstände (wie eine extrem komplizierte Rechtslage) lagen hier nicht vor. Das Urteil der ersten Instanz war kurz und der Fall überschaubar.

Was bedeutet das für die Praxis?

Wenn Sie in einen Rechtsstreit verwickelt sind, der eilig ist, müssen Sie und Ihr Anwalt „Gas geben“. Jede unnötige Verzögerung, die Sie selbst verursachen, kann dazu führen, dass das Gericht den Eilantrag abweist – egal, wie sehr Sie im Recht sind.

Das Gericht muss einen Kläger auch nicht vorwarnen, dass eine Fristverlängerung gefährlich sein könnte. Von Profis (Anwälten) wird erwartet, dass sie dieses Risiko kennen.

RA und Notar Krau

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