Einstweilige Verfügung gegen abberufenen Gesellschafter-Geschäftsführer – Selbstwiderlegung der Dringlichkeit
KG Beschluss vom 23.9.2025 – 2 U 52/25
In diesem Artikel erfahren Sie alles Wichtige über eine aktuelle Entscheidung des Kammergerichts (KG) Berlin. Es geht um die Frage, unter welchen Umständen ein Geschäftsführer einer GmbH per Eilverfahren (einstweilige Verfügung) gestoppt werden kann und warum man diesen Anspruch verlieren kann, wenn man sich vor Gericht zu viel Zeit lässt.
In einer Firma (der CGC GmbH) gab es massiven Streit zwischen den Gesellschaftern. Es standen sich zwei Lager gegenüber. Die eine Seite warf dem Geschäftsführer der Gegenseite schweres Fehlverhalten vor. Ihm wurde unter anderem vorgeworfen:
Die Gesellschafterversammlung beschloss daher, diesen Geschäftsführer abzuberufen. Da der Mann aber weiterhin für die Firma handelte und im Handelsregister stand, wollte die Klägerin (eine Gesellschafterin aus Liechtenstein) ihm dies gerichtlich verbieten lassen.
Normalerweise dauern Gerichtsverfahren sehr lange. Wenn aber eine Situation so brenzlig ist, dass man nicht Monate oder Jahre auf ein Urteil warten kann, gibt es das Eilverfahren. Das Ergebnis nennt man einstweilige Verfügung.
Hierbei prüft das Gericht zwei Dinge:
Das Landgericht (die erste Stufe der Justiz) lehnte den Antrag ab. Die Richter fanden, dass die Vorwürfe gegen den Geschäftsführer nicht schwerwiegend genug seien, um ihn sofort per Eilbeschluss zu stoppen. Außerdem sah das Gericht keine akute Gefahr für die Firma. Gegen dieses Urteil legte die Klägerin Berufung beim Kammergericht ein.
Das Kammergericht musste nun entscheiden, ob das Landgericht recht hatte. Dabei stießen die Richter auf ein entscheidendes Problem: Die Zeitplanung der Klägerin.
Wer vor Gericht behauptet, dass eine Sache extrem eilig ist (Dringlichkeit), muss sich auch entsprechend verhalten. Wenn man sagt: „Das Haus brennt, wir brauchen sofort Hilfe!“, dann darf man nicht erst in Ruhe den Urlaub planen, bevor man die Feuerwehr ruft.
Genau das ist hier aber passiert:
Das Gericht war streng. Es erklärte, dass man im Eilverfahren alles tun muss, um die Sache schnell voranzutreiben. Wenn ein Anwalt überlastet ist oder Urlaub macht, muss er für eine Vertretung sorgen oder andere, weniger wichtige Fälle liegen lassen.
Ein Eilverfahren ist eine Ausnahme vom normalen Recht. Es schränkt die Rechte des Gegners ein, weil dieser sich weniger gut verteidigen kann. Diese Einschränkung ist nur dann gerechtfertigt, wenn es wirklich schnell gehen muss. Wer sich eine Fristverlängerung wegen Urlaubs gönnt, zeigt dem Gericht indirekt: „So eilig ist es dann doch nicht.“
Man nennt das in der Fachsprache Selbstwiderlegung der Dringlichkeit.
Das Kammergericht wies die Berufung zurück. Die Richter mussten gar nicht mehr prüfen, ob der Geschäftsführer wirklich Mist gebaut hatte (der Verfügungsanspruch). Allein die Tatsache, dass die Klägerin das Verfahren durch die Fristverlängerung verzögert hatte, reichte aus.
Die wichtigsten Merksätze des Gerichts waren:
Wenn Sie in einen Rechtsstreit verwickelt sind, der eilig ist, müssen Sie und Ihr Anwalt „Gas geben“. Jede unnötige Verzögerung, die Sie selbst verursachen, kann dazu führen, dass das Gericht den Eilantrag abweist – egal, wie sehr Sie im Recht sind.
Das Gericht muss einen Kläger auch nicht vorwarnen, dass eine Fristverlängerung gefährlich sein könnte. Von Profis (Anwälten) wird erwartet, dass sie dieses Risiko kennen.
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