Einstweiliger Rechtsschutz bei Einziehung GmbH-Anteil

Januar 13, 2025

OLG Frankfurt 5 W 18/22 Einstweiliger Rechtsschutz bei Einziehung GmbH-Anteil

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte in einem Beschluss vom 30. Juni 2022 (Az. 5 W 18/22) über die einstweilige Verfügung einer Gesellschafterin gegen eine GmbH zu entscheiden.

Die Antragstellerin begehrte, weiterhin als Gesellschafterin behandelt und in die Handelsregisterliste eingetragen zu werden.

Hintergrund war ein Beschluss der GmbH, die Geschäftsanteile der Antragstellerin einzuziehen.

Wesentliche Punkte des Falls:

  • Einziehung von Geschäftsanteilen: Die GmbH hatte die Geschäftsanteile der Antragstellerin eingezogen. Dagegen klagte die Antragstellerin und beantragte eine einstweilige Verfügung, um ihre Rechte bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu sichern.
  • Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund: Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung müssen grundsätzlich zwei Voraussetzungen erfüllt sein: ein Verfügungsanspruch und ein Verfügungsgrund. Der Verfügungsanspruch bezieht sich auf das materielle Recht, das geschützt werden soll. Der Verfügungsgrund ist die Dringlichkeit, d.h. die Gefahr, dass das Recht bis zur Entscheidung in der Hauptsache vereitelt oder wesentlich erschwert wird.
  • Selbstwiderlegung der Dringlichkeit: Ein Verfügungsgrund kann entfallen, wenn der Antragsteller nach Eintritt der Gefährdung zu lange mit dem Antrag auf einstweilige Verfügung wartet. Dies wird als „Selbstwiderlegung“ bezeichnet.

OLG Frankfurt 5 W 18/22 Einstweiliger Rechtsschutz bei Einziehung GmbH-Anteil

  • Kenntnis der Antragstellerin: Die Antragstellerin war bei der Gesellschafterversammlung, in der die Einziehung beschlossen wurde, anwaltlich vertreten. Ihr war daher die Gefahr für ihre Rechte bekannt.
  • Zögern der Antragstellerin: Die Antragstellerin wartete mehrere Monate, bis sie den Antrag auf einstweilige Verfügung stellte. Das Gericht sah darin eine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit.

Entscheidung des Gerichts:

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wies die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurück und bestätigte die Entscheidung des Landgerichts.

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Antragstellerin die Dringlichkeit ihres Antrags selbst widerlegt habe.

Sie habe zu lange gewartet, bis sie den Antrag auf einstweilige Verfügung stellte.

Konsequenzen für die Praxis:

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zeigt, wie wichtig es ist, im Falle der Einziehung von Geschäftsanteilen schnell zu handeln und unverzüglich eine einstweilige Verfügung zu beantragen.

Ein zu langes Zuwarten kann dazu führen, dass der Verfügungsgrund entfällt und die einstweilige Verfügung nicht erlassen wird.

OLG Frankfurt 5 W 18/22 Einstweiliger Rechtsschutz bei Einziehung GmbH-Anteil

Zusammenfassend lässt sich festhalten:

  • Die Einziehung von Geschäftsanteilen kann die Rechte des betroffenen Gesellschafters gefährden.
  • Eine einstweilige Verfügung kann diese Rechte schützen.
  • Der Antrag auf einstweilige Verfügung muss jedoch unverzüglich gestellt werden.
  • Ein zu langes Zuwarten kann zur Selbstwiderlegung des Verfügungsgrundes führen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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