Einstweiliger Rechtsschutz gegen falsche Gesellschafterliste nach Beschlussfassung
Das Urteil des Kammergerichts (KG) vom 17. Mai 2023 (23 U 14/23) befasst sich mit dem einstweiligen Rechtsschutz gegen eine unrichtige Gesellschafterliste nach Beschlussfassung in einer GmbH.
Kernpunkt ist, ob auch nach erfolgter Beschlussfassung einstweiliger Rechtsschutz gegen eine möglicherweise fehlerhafte Gesellschafterliste gewährt werden kann.
Die Verfügungsklägerin (Kl.) wehrte sich gegen Beschlüsse der Verfügungsbeklagten (Bekl.), die ihre Geschäftsanteile einzogen und neu verteilten.
Diese Beschlüsse basierten auf einer Pfändung der Anteile der Kl. Aufgrund der Beschlüsse wurden neue Gesellschafterlisten beim Handelsregister eingereicht.
Das Landgericht (LG) erließ einstweilige Verfügungen zugunsten der Kl., die die Bekl. verpflichteten, eine korrigierte Gesellschafterliste einzureichen und die Kl. weiterhin als Gesellschafterin zu behandeln.
Gegen diese Verfügungen legten die Bekl. und eine Nebenintervenientin Berufung ein.
Das KG verwarf die Berufung der Bekl. als unzulässig, da ihr Bevollmächtigter nicht wirksam bevollmächtigt war. Die Berufung der Nebenintervenientin zu 1 war teilweise erfolgreich.
Die Berufung wurde als unzulässig verworfen, da der Bevollmächtigte der Beklagten keine gültige Vollmacht hatte.
Der Antrag auf Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits wurde abgewiesen, da keine Erfüllung der ursprünglichen Verfügungen vorlag.
Die Aufnahme einer korrigierten Gesellschafterliste ins Handelsregister stellt keine Erfüllung dar, da es sich um einen vorläufigen Titel handelt.
Die einstweiligen Verfügungen bezüglich der Beschlüsse vom 4. November 2022 und 21. November 2022 wurden aufgehoben, da die Vollziehungsfrist des § 929 II ZPO nicht eingehalten wurde.
Die einstweilige Verfügung bezüglich des Beschlusses vom 10. Oktober 2022 wurde jedoch bestätigt.
Das KG stellte fest, dass auch nach Beschlussfassung einstweiliger Rechtsschutz gegen eine unrichtige Gesellschafterliste möglich sein muss, um effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten.
Die Regelungssystematik des § 16 III GmbHG und die Möglichkeit, den Betroffenen weiterhin als Gesellschafter zu behandeln,
sprechen dafür, dass in der Übergangszeit bis zur Hauptsacheentscheidung in der Regel keine korrigierte Liste zuzulassen ist.
Ausnahmen gibt es jedoch, wenn der Rechtsschutz gezielt unterlaufen wird.
Das KG stellte klar, dass die Kl. einen Anspruch auf Beseitigung des rechtswidrigen Zustands hat, da der Einziehungsbeschluss aufgrund eines Ladungsmangels formell rechtswidrig und nichtig ist.
Der Verfügungsgrund ergab sich aus der Streichung der Klägerin aus der Gesellschafterliste, da sie ihre Gesellschafterrechte nicht mehr ausüben konnte.
Auch nach Beschlussfassung ist einstweiliger Rechtsschutz gegen eine unrichtige Gesellschafterliste möglich.
Die Gewährung effektiven Rechtsschutzes darf nicht von zeitlichen Zufälligkeiten abhängen.
Ein Gesellschafter hat einen Anspruch auf Beseitigung eines rechtswidrigen Eingriffs in sein Mitgliedschaftsrecht.
Ein Beschluss ist formell rechtswidrig und nichtig, wenn ein Gesellschafter nicht ordnungsgemäß zur Versammlung geladen wurde.
Die Legitimationswirkung der Gesellschafterliste nach § 16 I GmbHG kann durch einstweilige Anordnungen eingeschränkt werden.
In Ausnahmefällen, insbesondere bei gezieltem Unterlaufen des Rechtsschutzes, kann die Einreichung einer korrigierten Liste angeordnet werden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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