Einstweiliges Verfügungsverfahren – Anspruch auf Fortsetzung abgebrochenes Stellenbesetzungsverfahren – BAG 9 AZB 93/20
Tenor
1. Auf die Rechtsbeschwerde der Verfügungsklägerin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 9. November 2020 – 3 Ta 317/20 – aufgehoben.
2. Auf die sofortige Beschwerde der Verfügungsklägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 10. September 2020 – 10 Ga 44/20 – abgeändert.
3. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen wird für zulässig erklärt.
I. Die Verfügungsklägerin verlangt, dem verfügungsbeklagten Land (im Folgenden: beklagten Land) im Wege einer einstweiligen Verfügung aufzugeben, ein abgebrochenes Stellenbesetzungsverfahren fortzusetzen.
Die Klägerin war bei dem beklagten Land vom 30. Juni 2016 bis zum 11. August 2020 aufgrund neun befristeter Arbeitsverträge als Vertretungslehrkraft im Schuldienst beschäftigt. Der letzte befristete Arbeitsvertrag vom 26. August 2019 sah eine befristete Beschäftigung vom 27. August 2019 bis zum 11. August 2020 vor. Er ist Gegenstand einer noch anhängigen Befristungskontrollklage.
Einstweiliges Verfügungsverfahren – Anspruch auf Fortsetzung abgebrochenes Stellenbesetzungsverfahren – BAG 9 AZB 93/20
Ende Juli 2020 schrieb das beklagte Land eine für die Zeit vom 12. August 2020 bis zum 31. Januar 2021 befristete Stelle als Vertretungslehrkraft im Fach Deutsch am H in K mit einem Beschäftigungsumfang von 10/25 Pflichtwochenstunden aus. Am 3. August 2020 erhielt die Klägerin, die sich auf die Stelle beworben hatte, von der zuständigen Schulleitung die Mitteilung, die Ausschreibung werde aus unvorhergesehenen Gründen beendet; eine neue Ausschreibung werde erfolgen.
Am 14. August 2020 wurde die Stelle erneut mit einer geänderten Pflichtwochenstundenzahl von 12,5/25,5 ausgeschrieben. Auch hierauf bewarb sich die Klägerin fristgemäß. Das für den 26. August 2020 vorgesehene Vorstellungsgespräch wurde mit der Begründung abgesagt, dass die Bewerber/Innen auf die ausgeschriebene Stelle zuvor noch nicht im Schuldienst des beklagten Landes tätig gewesen sein dürften. Mit Schreiben vom 27. August 2020 teilte die Schulleitung mit, dass das Stellenbesetzungsverfahren erneut abgebrochen worden sei, weil die Ausschreibung näher bezeichnete Formfehler aufweise.
Mit ihrem am 31. August 2020 beim Arbeitsgericht eingegangenen und dem beklagten Land am 7. September 2020 zugestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrt die Klägerin die Fortführung des Stellenbesetzungsverfahrens. Für einen Abbruch des Bewerbungsverfahrens liege kein sachlicher Grund vor, sodass dieser rechtswidrig sei. Die Klägerin hat beantragt,
das beklagte Land im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten, das abgebrochene Stellenbesetzungsverfahren hinsichtlich der am H in K für die Zeit vom 12. August 2020 bis zum 31. Januar 2021 ausgeschriebenen Vertretungsstelle (Schule 164940) mit einer Unterrichtsverpflichtung von 12,5/25,5 Pflichtwochenstunden mit dem bestehenden Bewerberkreis unter Einbeziehung der Verfügungsklägerin fortzusetzen.
Nach Anhörung der Parteien hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 10. September 2020 (- 10 Ga 44/20 -) den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt und das Verfahren an das Verwaltungsgericht verwiesen. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde der Klägerin mit Beschluss vom 15. Oktober 2020 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Landesarbeitsgericht hat die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 9. November 2020 zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde für die Parteien zugelassen.
II. Die Rechtsbeschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet.
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