Eintracht Frankfurt und die Kapitalerhöhung
Zusammenfassung des Aufsatzes von Prof. Dr. Lars Leuschner, Universität Osnabrück, NZG 2025, 337
Im Mittelpunkt der Debatte steht die Eintracht Frankfurt Fußball AG, die eine umfangreiche Kapitalerhöhung plant.
Diese Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen, insbesondere für den Hauptaktionär, den Eintracht Frankfurt e.V., der seine Beteiligungsquote von knapp 68 Prozent aufrechterhalten möchte.
Um diesen Anteil zu sichern, muss der Verein etwa 15 Millionen Euro aufbringen.
Die Finanzierung dieser Summe ist jedoch mit Herausforderungen verbunden.
Es wurde verlautbart, dass eine Gruppe von Förderern bereit wäre, ein Darlehen zu gewähren.
Dies wirft jedoch aus gesellschaftsrechtlicher Sicht Bedenken auf, insbesondere im Hinblick auf den Grundsatz der realen Kapitalaufbringung.
Der Grundsatz der realen Kapitalaufbringung soll sicherstellen, dass das Kapital einer Gesellschaft nicht durch das Insolvenzrisiko ihrer Gesellschafter gefährdet wird.
Die geplante Besicherung des Darlehens durch die Fußball AG widerspricht nach Ansicht von Leuschner diesem Grundsatz jedoch.
Denn wird die Einlage mit einem Darlehen finanziert, welches die Gesellschaft als Sicherheit hinterlegt, so ist die Gesellschaft dennoch durch das Insolvenzrisiko des Gesellschafters(hier: des Vereins) gefährdet.
Die Paragrafen 36 II Var. 2, 54 III 1 AktG geben vor, dass die Einlage zur „freien Verfügung des Vorstands“ eingezahlt werden muss.
Dies bedeutet, dass Zahlungen, die nicht dem Gebot der realen Kapitalaufbringung entsprechen, keine Erfüllungswirkung haben.
Auch wenn diese Regelung auf den ersten Blick Spielraum für eine solche Praxis lässt, da diese Vorschrift die Möglichkeit eines „Her- und Hinzahlen“
unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht, so ist eine Anwendung dieser Regelung hier nicht im Sinne des Gesetzgebers.
Denn diese Norm wurde geschaffen, um das Cash Pooling zu vereinfachen.
Eine Ausweitung dieser Ausnahmevorschrift über ihren Wortlaut hinaus, würde den Grundsatz der realen Kapitalaufbringung fast vollständig außer Kraft setzen,
welches wohl kaum im Sinne des Gesetzgebers war.
Die Brisanz dieser Vorgehensweise würde sich insbesondere im Falle einer Insolvenz der Eintracht Frankfurt Fußball AG zeigen.
In diesem Szenario wäre die Beteiligung des Vereins wertlos, und der Insolvenzverwalter könnte die Einlage erneut einfordern, während gleichzeitig das Darlehen bedient werden müsste.
Für die Vorstandsmitglieder der AG birgt eine unzutreffende Erklärung, dass die Einlage zur freien Verfügung steht, sogar strafrechtliche Risiken (Paragraf 399 I Nr. 1 AktG).
Der Eintracht Frankfurt e.V., wie viele andere Sportvereine, ist als gemeinnützig anerkannt (Paragrafen 51 ff. AO).
Diese Anerkennung basiert auf der Annahme, dass die Fußball AG der Mittelbeschaffung für den Verein dient.
Eine Investition von 15 Millionen Euro, die mit dem Risiko einer doppelten Zahlung verbunden ist, könnte die Gemeinnützigkeit des Vereins gefährden.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die geplante Kapitalerhöhung der Eintracht Frankfurt Fußball AG erhebliche gesellschaftsrechtliche und finanzielle Risiken birgt,
die sowohl für die AG als auch für den Verein von Bedeutung sind.
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