Eintragung Altenteil im Grundbuch

Dezember 7, 2024

Eintragung Altenteil im Grundbuch

OLG Naumburg 12 Wx 55/23

Beschluss vom 22.12.2023

RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Ein Sohn (Beteiligter zu 2) übernahm von seinen Eltern (Beteiligte zu 1) mehrere Grundstücke, einen Agrarbetrieb und weitere Gewerbebetriebe.

Im Gegenzug gewährte er seinen Eltern ein „Altenteil“, das neben einer monatlichen Barzahlung von 2.000 Euro auch ein lebenslanges Wohnrecht in einem Haus auf einem der Grundstücke,

die Mitbenutzung weiterer Einrichtungen sowie die Übernahme der Instandhaltungs- und Nebenkosten umfasste.

Das Grundbuchamt verweigerte die Eintragung des Altenteils im Grundbuch, da es der Ansicht war, dass in dem betroffenen Grundbuch von S.

nur die dingliche Absicherung der monatlichen Barzahlung beantragt wurde und dies als reine Geldleistung nicht Gegenstand eines Altenteils sein könne.

Eintragung Altenteil im Grundbuch

Rechtsfrage:

Kann ein Altenteil im Grundbuch eingetragen werden, wenn es neben einer Geldleistung auch ein Wohnrecht und weitere Leistungen umfasst, die auf verschiedenen Grundstücken lasten?

Entscheidung des Gerichts:

Das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt hob die Entscheidung des Grundbuchamts auf und wies dieses an, den Antrag auf

Eintragung des Altenteils unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.

Begründung:

Das Gericht stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Eintragung eines Altenteils gemäß § 49 GBO vorliegen.

Ein Altenteil ist eine Mehrzahl von Rechten, die zu einem einheitlichen Recht verknüpft sind und der dinglichen Sicherung von Leistungen zum Zwecke der persönlichen Versorgung des Berechtigten dienen.

Eintragung Altenteil im Grundbuch

Im vorliegenden Fall wurden dem Sohn diverse Grundstücke und Betriebe übertragen, im Gegenzug erhielt er von seinen Eltern ein lebenslanges Wohnrecht,

die Mitbenutzung weiterer Einrichtungen, die Übernahme der Instandhaltungs- und Nebenkosten sowie eine monatliche Barzahlung.

Diese Leistungen stellen zusammen ein Altenteil dar.

Entgegen der Auffassung des Grundbuchamts ist es nicht erforderlich, dass auf jedem einzelnen Grundstück eine Mehrzahl von Rechten lasten muss, um ein Altenteil eintragen zu können.

§ 49 GBO ermöglicht es, ein Altenteil auch dann als solches einzutragen, wenn ein Grundstück nur mit einem einzelnen Recht belastet ist.

Voraussetzung ist lediglich, dass die in dem Altenteil enthaltenen Rechte in der Eintragungsbewilligung eindeutig bezeichnet sind.

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Eintragungsbewilligung zweifelsfrei, auf welchem Grundstück das Wohnungsrecht lasten soll.

Fazit:

Das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt hat klargestellt, dass ein Altenteil auch dann im Grundbuch eingetragen werden kann,

wenn es neben einer Geldleistung auch ein Wohnrecht und weitere Leistungen umfasst, die auf verschiedenen Grundstücken lasten.

Relevanz der Entscheidung:

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Sachsen-Anhalt stärkt die Rechte von Personen, die im Rahmen einer Hofübergabe ein Altenteil erhalten.

Sie verdeutlicht, dass das Altenteil als ein einheitliches Recht im Grundbuch eingetragen werden kann, auch wenn es sich aus verschiedenen Leistungen zusammensetzt, die auf unterschiedlichen Grundstücken lasten.

Dies trägt zur Rechtssicherheit und zum Schutz der berechtigten Personen bei.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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