Eintragung Befristung der Befreiung des Vorerben im Erbschein

Februar 3, 2018

Eintragung Befristung der Befreiung des Vorerben im Erbschein

OLG Schleswig 3 Wx 88/14

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein entschied, dass eine testamentarisch verfügte Befristung der Befreiung eines Vorerben von den Beschränkungen des § 2136 BGB,

die an das „Eingehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft“ knüpft, wirksam ist und im Erbschein eingetragen werden muss.

Sachverhalt:

In einem Ehegattentestament hatten sich die Ehegatten gegenseitig zu befreiten Vorerben eingesetzt.

Die Befreiung des überlebenden Ehegatten sollte jedoch mit dem Zeitpunkt enden, in dem dieser wieder heiratet oder eine eheähnliche Lebensgemeinschaft eingeht.

Eintragung Befristung der Befreiung des Vorerben im Erbschein

Der Erbschein enthielt nur den Hinweis auf die Beendigung der Befreiung im Falle der Wiederheirat, nicht aber auf das Eingehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft.

Entscheidung:

Das Oberlandesgericht entschied, dass der Erbschein unrichtig ist, da er die Reichweite der Befreiung des Vorerben nicht vollständig wiedergibt.

Die Befristung der Befreiung an das „Eingehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft“ sei wirksam und müsse im Erbschein aufgenommen werden.

Begründung:

  • Zulässigkeit der Befristung: Das Gericht stellte fest, dass der Erblasser die Befreiung des Vorerben grundsätzlich unter eine Befristung oder Bedingung stellen kann. Auch wenn die Formulierung „Eingehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft“ Auslegungsschwierigkeiten bergen kann, sei sie dennoch justiziabel. Der Begriff der eheähnlichen Lebensgemeinschaft sei in der Rechtsprechung hinreichend geklärt.

Eintragung Befristung der Befreiung des Vorerben im Erbschein

  • Funktion des Erbscheins: Der Erbschein dient dazu, den Umfang der Verfügungsbefugnis des Vorerben im Rechtsverkehr aufzuzeigen. Daher müssen auch wirksame Befristungen und Bedingungen der Befreiung im Erbschein aufgenommen werden.
  • Unrichtigkeit des Erbscheins: Da der Erbschein den Hinweis auf die Beendigung der Befreiung im Falle des Eingehens einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft nicht enthielt, sei er unrichtig und müsse eingezogen werden.

Folgen der Entscheidung:

  • Der Beschluss des Amtsgerichts, die Verfahrenskostenhilfe für den Antrag auf Einziehung des Erbscheins zu versagen, wurde aufgehoben.
  • Der Erbschein muss neu ausgestellt werden und die Befristung der Befreiung in vollem Umfang enthalten.

Fazit:

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein verdeutlicht die Bedeutung einer klaren und vollständigen Darstellung der Befreiung des Vorerben im Erbschein.

Auch wenn die Formulierung von Befristungen und Bedingungen im Testament Auslegungsschwierigkeiten mit sich bringen kann,

müssen diese im Erbschein berücksichtigt werden, um den Rechtsverkehr angemessen zu informieren und Rechtssicherheit zu gewährleisten.

Zusätzliche Anmerkungen:

  • Die Entscheidung stärkt die Rechte des Nacherben, da sie sicherstellt, dass der Vorerbe die ihm eingeräumte Befreiung nicht über den vom Erblasser vorgesehenen Rahmen hinaus ausnutzt.
  • Die Entscheidung zeigt auch, dass die Gerichte bereit sind, den Begriff der eheähnlichen Lebensgemeinschaft im erbrechtlichen Kontext anzuwenden und damit den gesellschaftlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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