Eintragung der Änderung der Gesellschafter einer GbR im Grundbuch nach Inkrafttreten des MoPeG

März 10, 2025

Eintragung der Änderung der Gesellschafter einer GbR im Grundbuch nach Inkrafttreten des MoPeG

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. Dezember 2024 (Aktenzeichen: 20 W 36/24) behandelt die Frage, ob eine Änderung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

(GbR) nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) am 1. Januar 2024 noch im Grundbuch eingetragen werden kann.

Sachverhalt

Im Grundbuch waren vier Personen als Gesellschafter einer GbR eingetragen.

Durch eine privatschriftliche Urkunde vom 27. November 2023 wurde ein Gesellschafteranteil an einen anderen Gesellschafter übertragen.

Die GbR beantragte beim Grundbuchamt die entsprechende Korrektur des Grundbuchs.

Das Grundbuchamt forderte die Vorlage einer öffentlich beglaubigten Urkunde, die die Zustimmung aller Gesellschafter zur Anteilsübertragung enthält.

Die GbR legte daraufhin eine öffentlich beglaubigte Urkunde vor, das Grundbuchamt bestand aber auf einer öffentlichen Urkunde der Zustimmungen.

Die GbR legte gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes Beschwerde ein, die das Grundbuchamt ablehnte und dem OLG zur Entscheidung vorlegte.

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Entscheidung des OLG Frankfurt

Das OLG Frankfurt entschied, dass die Beschwerde der GbR begründet ist und hob die Zwischenverfügung des Grundbuchamts auf.

Wesentliche Gründe für die Entscheidung:

Mit dem Inkrafttreten des MoPeG am 1. Januar 2024 ist eine Eintragung der Änderung der Gesellschafter einer GbR im Grundbuch nicht mehr möglich,

auch wenn die Änderung vor diesem Zeitpunkt stattgefunden hat und der Antrag ebenfalls vor diesem Zeitpunkt gestellt wurde.

Dies gilt auch für einen Gesellschafterwechsel durch Abtretung eines Gesellschaftsanteils.

Das OLG Frankfurt stützt sich dabei auf seine bereits ergangene Entscheidung vom 11. April 2024 (20 W 187/23), in der es entschieden hatte, dass nach Art. 229 § 21 Abs. 2 Satz 1 EGBGB eine Berichtigung des

Grundbuchs seit dem 1. Januar 2024 nicht mehr stattfindet, wenn die Eintragung eines Gesellschafters einer GbR gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO a.F. unrichtig geworden ist.

Das OLG lehnt die Ansicht ab, dass Art. 229 § 21 Abs. 4 EGBGB analog auf Änderungen im Gesellschafterbestand anzuwenden sei.

Die Richter argumentieren, dass der Gesetzgeber mit dem MoPeG ein anderes Regelungsmodell geschaffen hat,

das keinen „Gleichklang“ zwischen Grundbuchberichtigungsanträgen bei Gesellschafterwechsel und Anträgen auf (Neu-)Eintragungen der Gesellschaft vorsieht.

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Bedeutung der Entscheidung

Die Entscheidung des OLG Frankfurt hat weitreichende Konsequenzen für die Praxis der Grundbucheintragung bei GbRs.

Sie stellt klar, dass nach Inkrafttreten des MoPeG Änderungen im Gesellschafterbestand einer GbR nicht mehr im Grundbuch eingetragen werden können.

Dies gilt unabhängig davon, wann die Änderung stattgefunden hat und wann der Antrag auf Eintragung gestellt wurde.

Hinweis:

Die Entscheidung des OLG Frankfurt ist nicht anfechtbar.

Die Entscheidung betrifft einen Gesellschafterwechsel durch Abtretung eines Gesellschaftsanteils.

Ob dies auch für andere Arten des Gesellschafterwechsels gilt, ist noch nicht abschließend geklärt.

Es gibt Abweichende Gerichtsurteile, wie das des OLG München vom 23.07.2024, hier muss die zukünftige Rechtssprechung betrachtet werden.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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