Eintragung der Bedingung oder Befristung des dinglichen Rechts an Grundstück im Grundbuch
BGH, Beschluss vom 1.10.2020, V ZB 51/20 (Vorinstanz: OLG Hamm, Beschluss vom 18.6.2020, I-15 W 277/19
Der Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 1. Oktober 2020 (V ZB 51/20) befasst sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Bedingung oder Befristung eines dinglichen Rechts an einem
Grundstück im Grundbuch eingetragen werden muss und welche Folgen sich ergeben, wenn dies nicht oder nicht ordnungsgemäß erfolgt.
Im Zentrum steht dabei die Behandlung von Reallasten, die auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkt sind.
Der BGH stellt klar, dass Bedingungen und Befristungen eines dinglichen Rechts nur dann zum Inhalt des Grundbuchs werden, wenn sie explizit im Grundbuch selbst eingetragen sind.
Eine bloße Bezugnahme auf eine Eintragungsbewilligung, in der diese Bedingungen oder Befristungen enthalten sind, reicht nicht aus.
Dies gilt auch für Reallasten, die auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkt werden sollen.
Die Bewilligung des Grundstückseigentümers zur Eintragung einer auf die Lebenszeit des Berechtigten befristeten Reallast allein stellt in der Regel keinen ausreichenden
Nachweis dafür dar, dass eine entsprechende Einigung zwischen Eigentümer und Berechtigtem im Sinne des § 873 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) vorliegt.
Wenn sich Grundstückseigentümer und Berechtigter lediglich über ein befristetes Recht einigen, aber ein unbefristetes Recht eingetragen wird,
entsteht das Recht nur in dem Umfang, in dem Einigung und Eintragung übereinstimmen, also befristet.
Die Eintragung eines unbefristeten Rechts wäre in diesem Fall unrichtig.
Die Löschung einer Reallast, die auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkt ist, erfordert nach dem Tod des Berechtigten entweder
die Bewilligung der Erben oder den Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs.
Der Nachweis der Unrichtigkeit kann jedoch schwierig sein, insbesondere wenn die Beschränkung auf die Lebenszeit nicht ordnungsgemäß im Grundbuch eingetragen wurde.
Der BGH betont die Notwendigkeit einer klaren und eindeutigen Eintragung von Bedingungen und Befristungen im Grundbuch, um Rechtssicherheit zu gewährleisten.
Dies hat erhebliche Auswirkungen auf die Praxis der Grundbuchämter und Notare bei der Gestaltung und Eintragung von dinglichen Rechten, insbesondere Reallasten.
Der Beschluss verdeutlicht die hohe Bedeutung des Grundbuchs als öffentliches Register und die Notwendigkeit,
dass wesentliche Bestandteile eines dinglichen Rechts, wie Bedingungen und Befristungen, dort klar und eindeutig vermerkt sind.
Er unterstreicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung und Dokumentation der Vereinbarungen zwischen den Beteiligten, um sicherzustellen,
dass die Eintragungen im Grundbuch der materiellen Rechtslage entsprechen.
Für die Praxis bedeutet dies, dass bei der Bestellung von Reallasten, die auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkt sind,
eine ausdrückliche Vereinbarung und entsprechende Eintragung im Grundbuch erfolgen muss, um spätere Streitigkeiten und Probleme bei der Löschung zu vermeiden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.