Eintragung des Nacherbenvermerks vor dem Tod des Vorerben erforderlich

Mai 19, 2020

Eintragung des Nacherbenvermerks vor dem Tod des Vorerben erforderlich – OLG Hamm I-15 W 342/19

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

Einleitung

Dieser Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 5. November 2019 behandelt die Frage, ob ein Nacherbenvermerk im Grundbuch bereits vor dem Tod des Vorerben eingetragen werden muss,

wenn die Nacherbfolge unter der Bedingung steht, dass der Vorerbe nicht anderweitig über den Nachlass verfügt.

Sachverhalt

Die Beteiligte zu 1) und ihr verstorbener Ehemann hatten ein Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten und ihre fünf Kinder zu Nacherben.

Der überlebende Ehegatte sollte jedoch das Recht haben, unter den Kindern den Erben auszuwählen.

Nach dem Tod des Ehemanns schloss die Beteiligte zu 1) mit einem ihrer Söhne (Beteiligter zu 2) einen Erbvertrag, in dem sie ihn zu ihrem alleinigen Erben und Nacherben einsetzte.

Gleichzeitig übertrug sie ihm das im Miteigentum mit ihrem verstorbenen Ehemann stehende Grundstück.

Eintragung des Nacherbenvermerks vor dem Tod des Vorerben erforderlich

Die Beteiligten beantragten die Eintragung des Sohnes als Eigentümer im Grundbuch.

Das Grundbuchamt lehnte dies ab, da die im Testament enthaltene Regelung zur Auswahl des Nacherben unwirksam sei und die übrigen Kinder der Eintragung zustimmen müssten.

Kernaussagen des Beschlusses

Das OLG Hamm wies die Beschwerde der Beteiligten zurück und bestätigte die Entscheidung des Grundbuchamts.

Zentrale Punkte des Beschlusses:

  • Unwirksame Bestimmung im Testament: Die Regelung im Testament, dass der überlebende Ehegatte den Nacherben frei auswählen kann, ist nach § 2065 Abs. 2 BGB unwirksam.
  • Nacherbenvermerk erforderlich: Da die Nacherbfolge wirksam angeordnet wurde, muss ein Nacherbenvermerk im Grundbuch eingetragen werden.
  • Alle Kinder als Nacherben: Nacherben sind alle fünf Kinder bzw. deren Abkömmlinge, da die Bestimmung zur Auswahl des Nacherben unwirksam ist.
  • Eintragung vor Tod des Vorerben: Der Nacherbenvermerk muss bereits vor dem Tod des Vorerben eingetragen werden, da erst dann feststeht, ob der Vorerbe von seiner Befugnis Gebrauch gemacht hat, die Nacherbfolge zu verhindern.
  • Schutz des Nacherben: Der Nacherbenvermerk dient dem Schutz des Nacherben und verhindert, dass der Vorerbe den Nachlass wirksam veräußert.

Eintragung des Nacherbenvermerks vor dem Tod des Vorerben erforderlich

Besonderheiten des Falls

  • Bedingte Nacherbfolge: Die Nacherbfolge war unter der Bedingung angeordnet, dass der Vorerbe keine anderweitige Verfügung trifft.
  • Erbvertrag des Vorerben: Der Vorerbe hatte mit einem seiner Söhne einen Erbvertrag geschlossen und ihm das Grundstück übertragen.

Bedeutung des Beschlusses

Der Beschluss des OLG Hamm verdeutlicht die Bedeutung des Nacherbenvermerks im Grundbuch.

Er dient dem Schutz des Nacherben und muss auch dann eingetragen werden, wenn die Nacherbfolge unter einer Bedingung steht.

Die Eintragung muss bereits vor dem Tod des Vorerben erfolgen, da erst dann feststeht, ob die Bedingung eingetreten ist.

Praktische Auswirkungen

Der Beschluss hat praktische Auswirkungen für die Gestaltung von Testamenten und Erbverträgen.

Es ist wichtig, die Regelungen zur Nacherbfolge eindeutig und wirksam zu formulieren, um spätere Probleme bei der Grundbuchberichtigung zu vermeiden.

Eintragung des Nacherbenvermerks vor dem Tod des Vorerben erforderlich

Zusätzliche Hinweise:

    • Der Beschluss befasst sich auch mit der Frage, ob die unwirksame Bestimmung im Testament umgedeutet werden kann. Das OLG verneint dies, da eine Umdeutung dem Willen der Erblasser nicht entsprechen würde.
    • Der Beschluss stellt klar, dass ein Erbvertrag des Vorerben die Eintragung des Nacherbenvermerks nicht verhindert, da der Erbvertrag aufgehoben oder angefochten werden kann.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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