Eintragung eines einheitlichen Miteigentumsanteils nach Zuerwerb
KG, Beschluss vom 8.4.2020 – 1 W 257/19
In dem Beschluss des Kammergerichts (KG) vom 8. April 2020 (1 W 257/19) wurde entschieden, dass bei dem Erwerb eines weiteren Miteigentumsanteils
durch einen bereits im Grundbuch eingetragenen Miteigentümer ein einheitlicher Miteigentumsanteil entsteht.
Dies hat zur Folge, dass der Erwerber im Grundbuch nur mit diesem einheitlichen Anteil einzutragen ist.
Ursprünglich waren HM und WD als Erbengemeinschaft zu je ½ Miteigentumsanteil im Grundbuch eingetragen.
Durch eine notarielle Urkunde wurde die Erbengemeinschaft aufgelöst, und jeder erhielt einen Miteigentumsanteil von ¼.
WD übertrug Teile seines Anteils (je 1/8) an seine Ehefrau HD und an einen weiteren Beteiligten (Bet.).
HD übertrug ihren Anteil von 1/8 später an den Bet., der somit zwei separate 1/8 Anteile hielt.
Der Notar beantragte eine Berichtigung des Grundbuchs, da die getrennte Eintragung der 1/8 Anteile als fehlerhaft angesehen wurde.
Das KG entschied, dass die getrennte Eintragung der Miteigentumsanteile des Beteiligten fehlerhaft war.
Gemäß § 71 der Grundbuchordnung (GBO)
wurde die Beschwerde gegen die Eintragung als zulässig erachtet, da es sich um eine Klarstellung und nicht um eine sachliche Änderung handelte.
Das Gericht stellte fest, dass bei Erwerb eines weiteren Miteigentumsanteils ein einheitlicher Anteil entsteht.
Die bestehenden Belastungen der ursprünglichen Anteile bleiben zwar bestehen, erstrecken sich jedoch nicht auf den gesamten neuen Anteil.
Die bisherige Eintragung im Grundbuch entsprach nicht den tatsächlichen Rechtsverhältnissen, da sie die Entstehung des einheitlichen Miteigentumsanteils nicht berücksichtigte.
Das KG ordnete die Berichtigung des Grundbuchs an, um einen einheitlichen Miteigentumsanteil von ¼ für den Beteiligten einzutragen.
Zusätzlich wurden Anweisungen zur Klarstellung der Belastungen (Nießbrauch und Rückauflassungsvormerkung) in Abteilung II des Grundbuchs gegeben, um die Übersichtlichkeit zu gewährleisten.
§ 47 GBO: Regelt die Eintragung von Miteigentumsanteilen.
§ 53 GBO: Betrifft die Amtswidersprüche und Amtslöschungen im Grundbuch.
§ 71 GBO: Regelt die Zulässigkeit und das Verfahren der Beschwerde gegen Grundbucheintragungen.
§ 741 BGB: Definiert die Bruchteilsgemeinschaft.
Die Entscheidung des KG stellt klar, dass bei einem Zuerwerb von Miteigentumsanteilen eine Vereinheitlichung im Grundbuch erfolgen muss, um die Rechtsverhältnisse klar und eindeutig darzustellen.
Dies dient der Rechtssicherheit im Grundstücksverkehr.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.