Eintragung eines Grundpfandrechts für noch nicht gezeugte Nachkommen
Das Oberlandesgericht Köln (OLG Köln) hat mit Beschluss vom 27. August 2024 (Az. 2 Wx 144/24) entschieden,
dass ein Grundpfandrecht auch zugunsten noch nicht gezeugter Nachkommen (nondum concepti) eingetragen werden kann.
Dies stellte das Gericht in einem Fall fest, in dem die Eigentümerin eines Grundstücks, die als nicht befreite Vorerbin eingesetzt war, eine Grundschuld zugunsten ihrer Nacherben bestellt hatte.
Als Nacherben waren ihre Kinder, ersatzweise ihre Geschwister, benannt worden.
Da die Vorerbin kinderlos war, wurden die Geschwister als Nacherben im Grundbuch eingetragen.
Später beantragte die Vorerbin die Löschung der Grundschuld unter Vorlage der Löschungsbewilligungen ihrer Geschwister, da sie keine Kinder habe und altersbedingt auch keine mehr bekommen werde.
Das Grundbuchamt wies den Antrag zurück und forderte die Bewilligung aller Nacherben sowie gegebenenfalls die Bewilligung eines für unbekannte Nacherben zu bestellenden Pflegers.
Das OLG Köln wies die Beschwerde der Vorerbin gegen diese Entscheidung zurück.
Es führte aus, dass die Eintragung der Grundschuld nicht unzulässig sei, auch wenn im Zeitpunkt der Eintragung noch keine direkten Nacherben existierten.
Das Gericht schloss sich der Rechtsprechung des Reichsgerichts an, wonach ein Grundpfandrecht auch für noch nicht gezeugte Nachkommen eingetragen werden kann.
Es argumentierte, dass der Bewilligung des Eigentümers eine dingliche Einigung mit einem Pfleger für die noch nicht existenten Berechtigten zugrunde liegen könne.
Weiterhin stellte das OLG Köln fest, dass kein Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit vorliege.
Die vorgelegten Unterlagen würden nicht belegen, dass das Grundbuch hinsichtlich der Eintragung der Grundschuld für die Nacherben unrichtig sei.
Der Begriff „Kinder“ der Vorerbin, wie er im Eintragungsvermerk und in der Bewilligung verwendet wurde, sei nicht auf leibliche Kinder beschränkt.
Familiäre Vorstellungen oder das Testament der Erblasserin könnten im Grundbuchverfahren aufgrund des Formerfordernisses des Paragraf 29 der Grundbuchordnung (GBO) keine Berücksichtigung finden.
Zudem handele es sich bei der Grundschuldbestellung um eine Verfügung unter Lebenden, die keine Bezugnahme auf eine letztwillige Verfügung enthalte.
Auch der Erbschein der Vorerbin enthalte keine Einschränkung auf leibliche Kinder.
Das Gericht wies auch das Argument der Vorerbin zurück, sie habe die Altersgrenze für eine Minderjährigenadoption überschritten.
Es existiere keine gesetzliche Höchstgrenze für eine Volljährigenadoption.
Zudem verwies das Gericht auf die Möglichkeit der Annahme eines Volljährigen als Kind.
In einer solchen Situation würde die eidesstattliche Versicherung der Vorerbin nicht für die Löschung des Grundpfandrechts genügen,
sondern es bedürfte der Bewilligung durch einen Pfleger für die unbekannten Nacherben.
Zusammenfassend kam das OLG Köln zu dem Ergebnis, dass die Löschung der Grundschuld allein aufgrund der Bewilligungen der Ersatznacherben nicht möglich sei.
Da die Möglichkeit bestehe, dass die Vorerbin in Zukunft noch Kinder haben oder adoptieren könnte, seien die primären Nacherben weiterhin unbekannt und bedürften der Vertretung durch einen Pfleger,
dessen Bewilligung mit betreuungsgerichtlicher Genehmigung vorliegen müsse, um die Grundschuld zu löschen.
Das OLG Köln ließ die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH) wegen grundsätzlicher Bedeutung zu,
insbesondere hinsichtlich der Frage des Beginns der Rechtsfähigkeit in Bezug auf einen Grundschuldgläubiger.
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