Eintragung GbR als eGbR

Dezember 26, 2024

Eintragung einer GbR als „eGbR“ unabhängig von der Angabe des Gesellschaftszwecks

OLG Karlsruhe 14 W 52/24 (Wx)

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in einem Beschluss vom 2. August 2024 entschieden, dass die Eintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als „eGbR“

im Gesellschaftsregister nicht von der Angabe des Gesellschaftszwecks abhängig gemacht werden kann.

Der Fall:

Die Antragsteller begehrten die Eintragung ihrer GbR in das Gesellschaftsregister.

Das Registergericht forderte jedoch die Angabe des Gesellschaftszwecks, da es diesen für erforderlich hielt, um zu prüfen,

ob der Eintragung sonstige Hindernisse entgegenstehen, wie z.B. die Verfolgung eines gesetzes- oder sittenwidrigen Zwecks oder spezialgesetzliche Rechtsformverbote.

Die Entscheidung:

Eintragung GbR als eGbR

Das OLG Karlsruhe gab der Beschwerde der Antragsteller statt und entschied, dass die Angabe des Gesellschaftszwecks nicht erforderlich ist.

Begründung:

  • Wortlaut der Gesetze: Weder § 707 BGB noch § 3 I GesRV schreiben die Angabe des Gesellschaftszwecks als Voraussetzung für die Eintragung einer GbR im Gesellschaftsregister vor. § 707 BGB listet die erforderlichen Angaben auf, und der Gesellschaftszweck gehört nicht dazu. § 3 I GesRV verwendet die Formulierung „soll“, was darauf hindeutet, dass es sich nicht um eine zwingende Angabe handelt.
  • Entstehungsgeschichte und Systematik: Das Gesellschaftsregister für GbRs wurde mit dem MoPeG eingeführt, um Publizitätsdefizite zu beseitigen. Die Eintragung ist freiwillig und dient der Transparenz und dem Vertrauensschutz. Der Gesellschaftszweck ist jedoch nicht relevant für die Außenwirkung der GbR und wird daher nicht in das Register eingetragen.
  • Amtsermittlungsgrundsatz: Der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG) verpflichtet das Registergericht, die Richtigkeit der Angaben zu prüfen. Dies rechtfertigt jedoch nicht die Forderung nach der Angabe des Gesellschaftszwecks, da es sich bei der GbR um eine grundsätzlich zweckoffene Gesellschaft handelt und keine konkreten Anhaltspunkte für einen Missbrauch oder Gesetzesverstoß vorlagen.

Auswirkungen:

Die Entscheidung des OLG Karlsruhe stärkt die Privatautonomie der GbR und erleichtert ihre Eintragung in das Gesellschaftsregister.

Eintragung GbR als eGbR

Die Angabe des Gesellschaftszwecks ist nicht erforderlich, solange keine konkreten Anhaltspunkte für einen Missbrauch oder Gesetzesverstoß vorliegen.

Dies trägt zur Vereinfachung und Beschleunigung des Eintragungsverfahrens bei.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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