Eintragung GmbH mit Unternehmenszweck zulassungspflichtiges Handwerk

Juni 9, 2026

Wie funktioniert die Handelsregistereintragung einer GmbH mit zulassungspflichtigem Handwerk?

Nach der Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. vom 8.6.2005 (20 W 81/04) war die Zulassung nach Handwerksordnung noch unbedingt erforderlich für die Eintragung der GmbH des Handwerkers im Handelsregister. Ohne Handwerkskarte keine Eintragung der GmbH!

Viele Leser finden diese oder ähnliche Entscheidungen im Netz und orientieren sich daran – doch ist das im Sommer 2026 noch gültig?

Kritisch nachgefragt – Ist die Entscheidung des OLG Frankfurt aus 2005 auch im Juni 2026 noch rechtlich unumstritten?

Die Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. vom 8.6.2005 (20 W 81/04) ist nicht mehr auf der heutigen Rechtslage anwendbar, da durch das MoMiG eine wesentliche Gesetzesänderung erfolgt ist.

Die entscheidende Änderung durch das MoMiG 2008

Das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008 hat die ehemals in Paragraf 8 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG aF enthaltene Vorschrift aufgehoben, die die Vorlage einer staatlichen Genehmigungsurkunde bei der Handelsregisteranmeldung vorschrieb – Kruse, Pfisterer – Saenger/Inhester, GmbH-Gesetz | GmbHG Paragraf 8; Benedikt Pfisterer – Vertragsformulare PREMIUM | Form. 10.8.1.2.6 Rn. 1-12.

Die Kommentatur stellt hierzu ausdrücklich fest:

„Die vormals durch Abs. 1 Nummer 6 alte Fassung normierte Pflicht zur Vorlage einer für den Gegenstand des Unternehmens erforderlichen staatlichen Genehmigung wurde durch das MoMiG im Interesse der Beschleunigung des Gründungsverfahrens aufgehoben und besteht somit nicht mehr. Die Genehmigungserfordernisse selbst bleiben hiervon allerdings unberührt.“ – Kruse, Pfisterer – Saenger/Inhester, GmbH-Gesetz | GmbHG Paragraf 8

Konsequenzen für die Praxis

1. Keine Vorlage der Handwerkskarte mehr erforderlich

Die Handelsregistereintragung einer GmbH, deren Unternehmensgegenstand den Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks vorsieht, ist nicht mehr von der Vorlage der Eintragung in die Handwerksrolle oder eines Negativattestes abhängig3. Das Registerverfahren ist von den öffentlich-rechtlichen Genehmigungserfordernissen weitgehend entkoppelt worden – Herrler – MüKoGmbHG | GmbHG Paragraf 8 Rn. 42, 43.

2. Zweck der Gesetzesänderung

Der Gesetzgeber verfolgte mit der Aufhebung von Paragraf 8 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG aF folgende Ziele – Herrler – MüKoGmbHG | GmbHG Paragraf 8 Rn. 42, 43; Schäfer – Henssler/Strohn | GmbHG Paragraf 8 Rn. 1:

  • Erleichterung und Beschleunigung der Handelsregistereintragung
  • Vermeidung von Verzögerungen durch lange Genehmigungsverfahren
  • Gleichbehandlung der GmbH mit Einzelkaufleuten und Personenhandelsgesellschaften (vgl. Paragraf 7 HGB)

3. Fortbestehende handwerksrechtliche Anforderungen

Die Aufhebung der Vorlagepflicht bedeutet jedoch nicht, dass die handwerksrechtlichen Genehmigungserfordernisse entfallen sind. Die Geschäftstätigkeit einer GmbH, deren Unternehmensgegenstand ein zulassungspflichtiges Handwerk umfasst, bedarf weiterhin der entsprechenden handwerksrechtlichen Erlaubnis – Tebben, Kämper – MHLS | GmbHG Paragraf 8 Rn. 20-22.

Die Kommentatur stellt klar:

„Der Wegfall von Paragraf 8 Absatz 1 Nummer(n) 6 ändert aber nichts daran, dass in den betreffenden Fällen die Geschäftstätigkeit der öffentlich-rechtlichen Genehmigung bedarf. Die Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister ersetzt diese Genehmigungen nicht.“ – Tebben, Kämper – MHLS | GmbHG Paragraf 8 Rn. 20-22

4. Ausnahme für spezialgesetzliche Vorschriften

Vom Wegfall der Vorlagepflicht unberührt bleiben spezialgesetzliche Vorschriften, die die Eintragung im Handelsregister explizit vom Nachweis einer öffentlich-rechtlichen Erlaubnis abhängig machen. Ein prominentes Beispiel ist Paragraf 43 Abs. 1 KWG für Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen – Herrler – MüKoGmbHG | GmbHG Paragraf 8 Rn. 42, 43; Najdecki, J. Frank – BeckFormB GmbHR | Form. A. II. 5. Rn. 1-13.

Rechtsfolgen bei Fehlen der Handwerkserlaubnis

Wird eine erforderliche handwerksrechtliche Genehmigung endgültig versagt oder fällt sie nachträglich weg, hat dies zwar keine Amtslöschung zur Folge, berechtigt aber zu einer Auflösungsklage gem. Paragraf 61 GmbHG wegen Unmöglichkeit der Erreichung des Gesellschaftszweckes -Tebben, Kämper – MHLS | GmbHG Paragraf 8 Rn. 20-22.

Fazit

Die Entscheidung des OLG Frankfurt vom 8.6.2005 ist überholt und auf die aktuelle Rechtslage nicht mehr anwendbar. Seit dem MoMiG 2008 kann eine GmbH mit zulassungspflichtigem Handwerk als Unternehmensgegenstand ohne Vorlage der Handwerkskarte in das Handelsregister eingetragen werden. Die handwerksrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen für die tatsächliche Geschäftstätigkeit bleiben jedoch bestehen und werden von der zuständigen Handwerkskammer überwacht – Herrler – MüKoGmbHG | GmbHG Paragraf 8 Rn. 42, 43

Für weitere Fragen zur Gründung einer GmbH oder zur Eintragung in das Handelsregister empfehlen wir, Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr aufzunehmen.


Hier nun die Zusammenfassung der alten – mittlerweile „historischen“ – Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. vom 8.6.2005 (20 W 81/04) nach altem Recht

Achtung: Der folgende Abschnitt dient nur zu Recherchezwecken und beschreibt die veraltete Rechtslage vor 2008. Dies ist für aktuelle Gründungen nicht mehr anwendbar.

1. Grundlegende Rechtslage und Entscheidungskompetenz

Die Eintragung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand den Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks vorsieht, unterliegt besonderen gesetzlichen Anforderungen, die im Zusammenspiel des GmbH-Gesetzes und der Handwerksordnung geregelt sind. Der vorliegende Fall des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Juni 2005 verdeutlicht die zwingenden Voraussetzungen, die vor einer Handelsregistereintragung im Jahr 2005 erfüllt sein mussten, und klärt zugleich die Frage der damaligenEntscheidungskompetenz zwischen Registergerichten und Verwaltungsgerichten.

2. Gesetzliche Grundlagen der Eintragungspflicht

2.1 Relevante alte Vorschriften des GmbHG

Die maßgeblichen Normen finden sich im GmbH-Gesetz, insbesondere in Paragraf 8 I Nr. 6 und Paragraf 9c I GmbHG. Diese Vorschriften regelten die Erfordernisse für die Anmeldung einer GmbH zum Handelsregister, wenn der Gegenstand des Unternehmens der staatlichen Genehmigung bedarf. Das Gesetz stellte hierbei eine Ausnahme zu dem in Paragraf 7 HGB niedergelegten Grundsatz dar, wonach durch die Vorschriften des öffentlichen Rechts, nach denen die Befugnis zum Gewerbebetrieb ausgeschlossen oder von gewissen Voraussetzungen abhängig gemacht wird, die Anwendung der die Kaufleute betreffenden Vorschriften nicht berührt wird.

2.2 Die Handwerksrolle als Genehmigungsvoraussetzung

Gemäß Paragraf 1 I HandwO ist der selbstständige Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe nur den in die Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen gestattet. Das Friseurhandwerk ist nach Paragrafen 1 II, 3 HandwO i.V.m. Anlage A zur Handwerksordnung als zulassungspflichtiges Handwerk aufgeführt. Die Eintragung in die Handwerksrolle war somit früher einer staatlichen Genehmigung im Sinne des Paragraf 8 I Nr. 6 GmbHG gleichzusetzen, wie der Bundesgerichtshof in seiner grundlegenden Entscheidung vom 9. Dezember 1987 (BGHZ 102, 209) klargestellt hat.

3. Sachverhalt und Verfahrensgang

3.1 Ausgangslage und Gesellschaftsvertrag

Im vorliegenden Fall hatte der Geschäftsführer mit notarieller Urkunde vom 10. April 2001 die Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Der beigefügte Gesellschaftsvertrag vom selben Datum sah als Gegenstand des Unternehmens den Betrieb eines Friseurgewerbes sowie den Handel mit Frisier- und Kosmetikartikeln vor. Auf eine Zwischenverfügung des Registergerichts hin lehnte die Antragstellerin die Vorlage eines Nachweises über die Eintragung in die Handwerksrolle beziehungsweise eines entsprechenden Negativattestes ab.

3.2 Begründung der Antragstellerin

Die Antragstellerin argumentierte, dass der Meisterzwang ihrer Auffassung nach verfassungswidrig sei und das Registergericht die Frage der Eintragung in die Handwerksrolle nicht zu prüfen habe. Die Handwerkskammer widersprach auf gerichtliche Anfrage der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister, da ihr die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle nicht nachgewiesen worden waren. Daraufhin wies das Amtsgericht mit Beschluss vom 26. Oktober 2002 den Antrag auf Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister zurück. Dies basierte auf dem damaligen, mittlerweile überholten GmbH-Recht

3.3 Rechtsmittelverlauf

Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde machte die Antragstellerin geltend, dass der Meisterzwang für das Friseurhandwerk verfassungswidrig sei. Zudem führte sie an, dass die unterschiedliche Behandlung deutscher Handwerkstreibender im Verhältnis zu EU-Ausländern eine durch die Sachlage nicht gerechtfertigte Benachteiligung darstelle. Das Landgericht wartete zunächst den Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zur Änderung der Handwerksordnung ab und wies die Beschwerde sodann mit Beschluss vom 22. Dezember 2003 zurück. Die hiergegen erhobene weitere Beschwerde beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte keinen Erfolg.

4. Rechtliche Würdigung durch das Oberlandesgericht

4.1 Bestätigung der Vorinstanzen

Das Oberlandesgericht bestätigte auf der Basis des alten GmbH-Rechts die Entscheidung der Vorinstanzen, die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister zu Recht nach Paragrafen 9c I, 8 I Nr. 6 GmbHG abgelehnt hatten, weil die Antragstellerin weder den Nachweis der Eintragung in die Handwerksrolle noch ein diesbezügliches Negativattest vorgelegt hatte. Das Gericht stellte damals auf der Basis des alten, mittlerweile überholten Rechts fest, dass der Gesellschaftsvertrag als Unternehmensgegenstand neben dem Handel mit Frisier- und Kosmetikartikeln den Betrieb eines Friseurgewerbes vorsieht, was ein zulassungspflichtiges Handwerk darstellt.

4.2 Gleichstellung der Handwerksrolle mit staatlicher Genehmigung

In Rechtsprechung und Literatur war damals nahezu einhellig anerkannt, dass die Eintragung in die Handwerksrolle einer staatlichen Genehmigung im Sinne des Paragraf 8 I Nr. 6 GmbHG gleichzusetzen ist. Dies wird durch zahlreiche OLG-Entscheidungen sowie Kommentare zum damaligen GmbHG gestützt. Der Bundesgerichtshof hatte damals näher ausgeführt, dass die Eintragung in die Handwerksrolle alle wesentlichen Voraussetzungen einer Genehmigung in diesem Sinne erfüllt.

Diese Rechtsansichten sind durch das MoMiG 2008 mittlerweile Geschichte.

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

Schlagworte

Anfrage Mandat

    Starten Sie jetzt Ihre Anfrage.

    Die Beauftragung erfolgt erst nach erfolgreichem Interessenkonflikt-Check.
    Über die Vergütung informieren wir Sie transparent vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

    Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

    Rechtliche Hinweise zur Nutzung der Website und Haftungsausschluss

    Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.

    Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.

    Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.

    Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.

    Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.

    Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.

    Letzte Beiträge