Eintragung Grundschuld: Prüfungsumfang bei Belastungsvollmacht
Zusammenfassung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 21. April 2016 (Az. V ZB 13/15).
Dieser Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) klärt eine wichtige Frage im Grundbuch- und Notarrecht: Wie muss eine Vollmacht zur Bestellung einer Grundschuld (Hypothek) im Kaufvertrag gestaltet und wie muss sie bei der Eintragung ins Grundbuch nachgewiesen werden, wenn sie nur für die Kaufpreisfinanzierung gelten soll?
Der BGH hat die Zurückweisung des Antrags durch das Grundbuchamt und das Oberlandesgericht (OLG) bestätigt. Er stellte klar, dass bei einer inhaltlich beschränkten Vollmacht das Grundbuchamt nicht einfach davon ausgehen darf, dass alles seine Richtigkeit hat.
Die im Kaufvertrag vereinbarten Beschränkungen der Vollmacht gelten nicht nur intern zwischen Käufer und Verkäufer (Innenverhältnis), sondern auch gegenüber der Bank und dem Grundbuchamt (Außenverhältnis). Die Käufer dürfen das Grundstück nur genau so belasten, wie es im Kaufvertrag festgelegt ist.
Das Grundbuchamt muss eigenständig prüfen, ob die konkrete Erklärung zur Eintragung der Grundschuld (die sogenannte Eintragungsbewilligung) von der beschränkten Vollmacht gedeckt ist. Dieser Nachweis muss in der Form erfolgen, die das Grundbuchrecht vorschreibt ($\S 29$ GBO), also in der Regel durch öffentliche Urkunden (wie die notarielle Bestellung).
Das Kernproblem war, dass die Käufer die Grundschuld zwar der Höhe nach korrekt bestellten, aber die notwendige schuldrechtliche Absicherung der Verkäuferin gegenüber der Bank nicht nachgewiesen wurde.
Es reicht nicht aus, in die Grundschuldbestellungsurkunde nur allgemein auf die Vollmacht zu verweisen („handelt im Rahmen der Vollmacht“). Um die Vollmacht und damit die Eintragung nachzuweisen, muss die Urkunde selbst (oder ihre Anlagen) zweifelsfrei ergeben, dass die vertraglichen Beschränkungen der Vollmacht eingehalten werden.
Wenn ein Verkäufer seinem Käufer eine Vollmacht gibt, sein noch eigenes Grundstück für die Kaufpreisfinanzierung zu belasten, müssen alle Schutzmechanismen für den Verkäufer (z.B. zweckgebundene Auszahlung des Darlehens) ausdrücklich und zweifelsfrei in der Grundschuldbestellungsurkunde selbst verankert werden. Geschieht dies nicht und wird nur pauschal auf die Vollmacht verwiesen, fehlt der notwendige Nachweis für das Grundbuchamt, und die Eintragung der Grundschuld muss abgelehnt werden. Dies dient dem Schutz des Eigentümers (Verkäufer) und der Sicherheit des Grundbuchverkehrs.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.