Eintragung persönlicher Dienstbarkeit nebst Vormerkung für Photovoltaikanlagen
OLG Naumburg Beschl. v. 29.5.2024 – 12 Wx 27/24
RA und Notar Krau
Dieser Rechtstext behandelt einen Fall, in dem es um die Eintragung einer persönlichen Dienstbarkeit und einer Vormerkung im Grundbuch geht, speziell für Photovoltaikanlagen. Vereinfacht ausgedrückt, geht es darum, ein Recht für jemanden im Grundbuch einzutragen, das ihm erlaubt, ein Grundstück für Solaranlagen zu nutzen, und dieses Recht vorläufig zu sichern.
Stellen Sie sich vor, Sie haben ein Grundstück, und jemand anderes möchte darauf Solaranlagen aufstellen und betreiben. Dafür braucht dieser Jemand ein Recht, das ihm das erlaubt, auch wenn er nicht der Eigentümer des Grundstücks ist. Dieses Recht nennt man beschränkte persönliche Dienstbarkeit. Es ist ein spezielles Nutzungsrecht an einem fremden Grundstück. Es ist „persönlich“, weil es einer bestimmten Person oder Firma zusteht und nicht einfach auf jemand anderen übergeht, es sei denn, es ist ausdrücklich so vereinbart.
Eine Vormerkung ist wie ein Platzhalter im Grundbuch. Wenn jemand ein Recht auf etwas hat, das später ins Grundbuch eingetragen werden soll (hier: die Dienstbarkeit für die Solaranlagen), kann er eine Vormerkung eintragen lassen. Das sorgt dafür, dass sein zukünftiges Recht nicht durch andere Eintragungen, die später kommen, benachteiligt wird. Die Vormerkung sichert den Rang des Rechts, also wann es im Grundbuch „angekommen“ ist.
Im vorliegenden Fall geht es um eine Grundstückseigentümerin (Bet. zu 1) und eine Firma (Bet. zu 2), die auf dem Grundstück Solaranlagen betreiben will. Die Firma (Bet. zu 2) soll das Recht bekommen, die Anlagen zu errichten, zu betreiben und zu nutzen. Außerdem sollten Vormerkungen für finanzierende Banken oder Dritte, die von der Bank benannt werden, eingetragen werden. Das war wichtig, weil Banken Sicherheiten brauchen, wenn sie Kredite für solche Projekte geben.
Das Grundbuchamt (die Behörde, die für das Grundbuch zuständig ist) hatte Bedenken. Es erließ eine Zwischenverfügung. Das ist eine Art vorläufige Entscheidung, die auf Mängel im Antrag hinweist und eine Frist zur Behebung setzt.
Das Grundbuchamt meinte, die Namen der finanzierenden Bank und des von der Bank benannten Dritten müssten genauer bestimmt sein, damit die Vormerkung eingetragen werden kann.
Das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg hat die Entscheidung des Grundbuchamtes aufgehoben. Hier sind die Hauptpunkte der Gerichtsentscheidung:
Das Gericht stellte fest, dass die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes in diesem Fall nicht richtig war. Eine Zwischenverfügung darf nur ergehen, wenn ein Fehler im Antrag behoben werden kann, ohne dass sich der Rang des Rechts ändert. Wenn aber ein ganz anderes Recht oder eine andere Person eingetragen werden soll, muss der Antrag komplett zurückgewiesen werden, und es muss ein neuer Antrag gestellt werden. Das Grundbuchamt hatte im Grunde verlangt, dass ein anderes Recht oder ein anderer Berechtigter benannt wird, was nicht durch eine Zwischenverfügung verlangt werden kann.
Das Gericht erklärte, dass es nicht zwingend notwendig ist, dass die finanzierende Bank oder der Dritte namentlich genannt werden müssen, wenn die Vormerkung eingetragen wird. Entscheidend ist, dass der Anspruchsinhaber der Vormerkung klar ist. Im vorliegenden Fall war die Firma (Bet. zu 2) die Versprechensempfängerin.
Das bedeutet, sie hatte den Anspruch gegenüber dem Grundstückseigentümer, dass die Dienstbarkeit bestellt wird, auch wenn die Leistung (die Dienstbarkeit selbst) an einen Dritten (die Bank oder einen von ihr Benannten) gehen sollte. Man nennt das einen Vertrag zugunsten Dritter.
Das Gericht hat klargestellt, dass eine Vormerkung auch dann wirksam ist, wenn der tatsächliche Empfänger des Rechts (z.B. die Bank oder ein von ihr benannter Dritter) noch nicht feststeht. Es reicht aus, dass derjenige, der den Anspruch auf die Dienstbarkeit hat (hier die Firma Bet. zu 2), bestimmt ist. Die Firma (Bet. zu 2) kann also im Grundbuch als diejenige eingetragen werden, die den Anspruch auf die Dienstbarkeit zugunsten einer Bank oder eines Dritten hat, auch wenn diese noch nicht namentlich bekannt sind.
Wenn Sie ein Grundstück für eine Solaranlage verpachten oder ein ähnliches Projekt planen, ist es wichtig, dass die Rechte der Betreiber und der finanzierenden Banken klar im Grundbuch gesichert werden können. Dieses Urteil zeigt, dass es rechtlich möglich ist, Vormerkungen für zukünftige Rechteinhaber einzutragen, auch wenn deren Namen noch nicht feststehen. Wichtig ist, dass derjenige, der den Anspruch auf die Eintragung hat (im Beispiel die Firma Bet. zu 2), klar benannt ist. Dies erleichtert die Finanzierung und Umsetzung solcher Projekte.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.