Eintragung Rückauflassungsvormerkung für den Fall der Geschäftsunfähigkeit – OLG München 34 Wx 270/13
RA und Notar Krau
In diesem Fall (OLG München, Beschluss vom 05.11.2013) ging es um die Frage, ob eine Rückauflassungsvormerkung
für den Fall der Geschäftsunfähigkeit des Erwerbers im Grundbuch eingetragen werden kann.
Ein Vater übertrug seiner Tochter Wohnungseigentum und ließ sich in derselben Urkunde ein Rückübertragungsrecht
für den Fall einräumen, dass die Tochter vor ihm versterben oder geschäftsunfähig werden sollte.
Zur Sicherung dieses Rechts bewilligte die Tochter die Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung.
Das Grundbuchamt beanstandete die Eintragung mit der Begründung, die Bedingung der Geschäftsunfähigkeit verstoße gegen den Bestimmtheitsgrundsatz.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte Erfolg.
Kernaussagen des Gerichts:
Fazit:
Der Beschluss des OLG München verdeutlicht, dass eine Rückauflassungsvormerkung für den Fall der Geschäftsunfähigkeit des Erwerbers im Grundbuch eingetragen werden kann.
Der Bestimmtheitsgrundsatz steht dem nicht entgegen, da die Geschäftsunfähigkeit aufgrund objektiver Kriterien feststellbar ist.
Wichtige Punkte aus dem Beschluss:
Relevanz für die Praxis:
Der Beschluss ist für die Praxis von großer Bedeutung, da er die Zulässigkeit der Eintragung von Rückauflassungsvormerkungen für den Fall der Geschäftsunfähigkeit klarstellt.
Er gibt Rechtssicherheit für die Gestaltung von Grundstückskaufverträgen mit Rückübertragungsrechten.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.