Eintragung Rückauflassungsvormerkung für den Fall der Geschäftsunfähigkeit

Juni 24, 2018

Eintragung Rückauflassungsvormerkung für den Fall der Geschäftsunfähigkeit

OLG München 34 Wx 270/13

RA und Notar Krau

In diesem Fall (OLG München, Beschluss vom 05.11.2013) ging es um die Frage, ob eine Rückauflassungsvormerkung

für den Fall der Geschäftsunfähigkeit des Erwerbers im Grundbuch eingetragen werden kann.

Ein Vater übertrug seiner Tochter Wohnungseigentum und ließ sich in derselben Urkunde ein Rückübertragungsrecht

für den Fall einräumen, dass die Tochter vor ihm versterben oder geschäftsunfähig werden sollte.

Zur Sicherung dieses Rechts bewilligte die Tochter die Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung.

Das Grundbuchamt beanstandete die Eintragung mit der Begründung, die Bedingung der Geschäftsunfähigkeit verstoße gegen den Bestimmtheitsgrundsatz.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte Erfolg.

Kernaussagen des Gerichts:

Eintragung Rückauflassungsvormerkung für den Fall der Geschäftsunfähigkeit

  • Bestimmtheitsgrundsatz: Das OLG München hob die Zwischenverfügung des Grundbuchamts auf und stellte fest, dass die Bedingung der Geschäftsunfähigkeit nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz verstößt.
  • Bestimmbarkeit: Der Anspruch, der durch eine Vormerkung gesichert werden soll, muss nach Inhalt und Gegenstand genügend bestimmt oder bestimmbar sein.
  • Geschäftsunfähigkeit: Der Begriff der Geschäftsunfähigkeit ist in § 104 BGB legaldefiniert und durch die Rechtsprechung hinreichend konkretisiert.
  • Objektive Bestimmbarkeit: Die Geschäftsunfähigkeit ist aufgrund objektiver Kriterien feststellbar.
  • Nachweis: Der Nachweis der Geschäftsunfähigkeit kann im Grundbuchverfahren nicht immer in der Form des § 29 GBO erfolgen.
  • Richterliche Entscheidung: Im Zweifel kann die Geschäftsunfähigkeit durch eine richterliche Entscheidung festgestellt werden.
  • Eintragungsfähigkeit: Die Rückauflassungsvormerkung für den Fall der Geschäftsunfähigkeit ist eintragungsfähig.

Eintragung Rückauflassungsvormerkung für den Fall der Geschäftsunfähigkeit

Fazit:

Der Beschluss des OLG München verdeutlicht, dass eine Rückauflassungsvormerkung für den Fall der Geschäftsunfähigkeit des Erwerbers im Grundbuch eingetragen werden kann.

Der Bestimmtheitsgrundsatz steht dem nicht entgegen, da die Geschäftsunfähigkeit aufgrund objektiver Kriterien feststellbar ist.

Wichtige Punkte aus dem Beschluss:

  • Der Anspruch, der durch eine Vormerkung gesichert werden soll, muss bestimmt oder bestimmbar sein.
  • Die Geschäftsunfähigkeit ist ein bestimmter Begriff und aufgrund objektiver Kriterien feststellbar.
  • Der Nachweis der Geschäftsunfähigkeit kann im Grundbuchverfahren nicht immer in der Form des § 29 GBO erfolgen.
  • Im Zweifel kann die Geschäftsunfähigkeit durch eine richterliche Entscheidung festgestellt werden.

Relevanz für die Praxis:

Der Beschluss ist für die Praxis von großer Bedeutung, da er die Zulässigkeit der Eintragung von Rückauflassungsvormerkungen für den Fall der Geschäftsunfähigkeit klarstellt.

Er gibt Rechtssicherheit für die Gestaltung von Grundstückskaufverträgen mit Rückübertragungsrechten.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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