Eintragung „unbekannter Erben“ bei Tod eines GbR-Gesellschafters
Gerne fasse ich den Beschluss des Kammergerichts (KG) zur Eintragung „unbekannter Erben“ bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) in das neue Gesellschaftsregister zusammen.
Zusammenfassung des KG-Beschlusses (2.6.2025 – 22 W 20/25)
Der Beschluss behandelt die Frage, ob eine GbR in das neue Gesellschaftsregister eingetragen werden darf, wenn einer ihrer Gesellschafter verstorben ist und dessen Erben noch unbekannt sind und durch einen Nachlasspfleger vertreten werden.
Das Registergericht hatte die Eintragung zunächst abgelehnt, das KG hat der Beschwerde der Gesellschafter jedoch stattgegeben und die Eintragung angeordnet.
Eine GbR, deren Zweck die gemeinschaftliche Nutzung und Bewirtschaftung eines Grundstücks ist. Sie ist bereits als Untererbbauberechtigte im Grundbuch eingetragen.
Zu den Gesellschaftern gehören auch die unbekannten Erben einer verstorbenen Gesellschafterin. Diese Erben werden durch einen Nachlasspfleger vertreten.
Die verbliebenen Gesellschafter wollten die GbR in das neue Gesellschaftsregister eintragen lassen, was seit dem MoPeG (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz) für bestimmte GbR, insbesondere solche, die Rechte im Grundbuch haben, notwendig ist („eGbR“).
Das Registergericht lehnte die Eintragung ab. Es argumentierte, dass „unbekannte Erben“ keine natürlichen oder juristischen Personen seien und eine Eintragung nicht rechtsfähiger Personenmehrheiten wie einer Erbengemeinschaft im Register nicht zulässig sei.
Das KG entschied, dass die Eintragung der GbR nicht verweigert werden darf, nur weil einer der Gesellschafter durch unbekannte Erben vertreten wird. Die Beschwerde der Gesellschafter hatte Erfolg.
Das Gericht stellte klar, dass die Beschwerde gegen die Ablehnung einer Eintragung gemeinsam von allen Gesellschaftern eingelegt werden muss. Sie bilden eine sogenannte notwendige Verfahrensstandschaft, da die Anmeldung die gesamte Gesellschaft betrifft.
Das Registergericht hatte zu Unrecht die Eintragung abgelehnt. Das KG führte dazu folgende Hauptargumente an:
Es wird nicht die Erbengemeinschaft als solche eingetragen (die ohnehin nicht Gesellschafter einer werbenden GbR sein kann), sondern es wird eine oder mehrere Personen als Gesellschafter eingetragen, deren Identität lediglich noch nicht feststeht.
Das Register soll den Rechtsverkehr über Haftung und Vertretungsverhältnisse informieren.
Die Haftung ist gesichert, da der Nachlass für den Anteil des Verstorbenen haftet und der Nachlasspfleger als gesetzlicher Vertreter für die unbekannten Erben feststeht und verklagt werden kann.
Selbst wenn die unbekannten Erben eine Erbengemeinschaft darstellen, treten die einzelnen Erben nach alter und neuer Rechtslage (durch das MoPeG in § 711 II BGB n.F. klargestellt) nicht als Gemeinschaft, sondern persönlich mit einem eigenen Anteil in die Gesellschafterstellung ein (sogenannte Sondererbfolge). Die persönliche und unbeschränkte Haftung jedes Gesellschafters bleibt somit erhalten.
Die Vorschrift zur Anmeldung (§ 707 IV BGB n.F.) sieht ausdrücklich vor, dass Anmeldungen auch ohne Mitwirkung der Erben vorgenommen werden können, wenn die Erben (noch) unbekannt oder unerreichbar sind. Der Gesetzgeber ist also davon ausgegangen, dass Anmeldungen auch in dieser Konstellation möglich sein müssen.
Entscheidend ist auch der systematische Zusammenhang mit der Grundbuchsperre. Eine GbR, die Rechte im Grundbuch hat, muss zunächst im Gesellschaftsregister eingetragen sein, bevor weitere Eintragungen im Grundbuch (z.B. die Löschung einer Grundschuld zur Umschuldung, wie hier beabsichtigt) vorgenommen werden können (§ 47 II GBO n.F.). Eine Ablehnung würde die GbR „grundbuchrechtlich blockieren“, was dem gesetzgeberischen Willen widerspricht.
Das KG wies das Registergericht an, die Eintragung vorzunehmen. Die Eintragung der Gesellschafterstellung der verstorbenen Gesellschafterin kann als „Unbekannte Erben der [Name des Verstorbenen] (vertreten durch den Nachlasspfleger [Name des Pflegers])“ erfolgen.
Der Tod eines Gesellschafters und die anfängliche Unkenntnis der Erben (wenn ein Nachlasspfleger bestellt ist) sind kein Hindernis für die notwendige Eintragung einer GbR in das neue Gesellschaftsregister. Die Funktion des Registers und die Sicherung des Rechtsverkehrs sowie die Handlungsfähigkeit der GbR bleiben gewährleistet.
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