Eintragung von Gesellschafteränderungen einer GbR im Grundbuch nach dem MoPeG

März 15, 2025

Eintragung von Gesellschafteränderungen einer GbR im Grundbuch nach dem MoPeG

Ein Fallbeispiel

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG Frankfurt a.M.) hat in einem Beschluss vom 1. Oktober 2024 (20 W 77/24) entschieden, dass nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des

Personengesellschaftsrechts (MoPeG) am 1. Januar 2024 Änderungen im Gesellschafterbestand einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nicht mehr im Grundbuch eingetragen werden können.

Dies gilt selbst dann, wenn die Änderungen vor dem Inkrafttreten des MoPeG stattfanden und entsprechende Anträge bereits zuvor gestellt wurden.

Sachverhalt

Im vorliegenden Fall waren ursprünglich vier Personen, darunter die Beteiligten zu 1, als Gesellschafter einer GbR im Grundbuch eingetragen.

Nach Ausscheiden von zwei Gesellschaftern und Eintritt von vier neuen Gesellschaftern im Jahr 2023 wurde der Gesellschafterbestand im Grundbuch berichtigt.

Im Dezember 2022 beantragte ein Notar im Namen der GbR die Berichtigung des Grundbuchs aufgrund von zwei weiteren Gesellschafterwechseln.

Der Beteiligte zu 1 hatte seinen Anteil an die Beteiligte zu 2 und der Beteiligte zu 3 seinen Anteil an den Beteiligten zu 4 abgetreten.

Das Grundbuchamt forderte daraufhin vom Notar die Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts sowie Berichtigungsbewilligungen aller eingetragenen und neu hinzutretenden Gesellschafter.

Der Notar reichte die Bescheinigung ein, argumentierte jedoch, dass die Bewilligungen nicht erforderlich seien, da ein Zustimmungsbeschluss aller Gesellschafter vorliege.

Das Grundbuchamt beharrte jedoch auf den Bewilligungen und setzte dem Notar mehrfach Fristen zur Vorlage.

Eintragung von Gesellschafteränderungen einer GbR im Grundbuch nach dem MoPeG

Der Notar legte daraufhin ein ergänztes Protokoll einer Gesellschafterversammlung vor, in dem nunmehr die Bewilligung der Grundbuchberichtigung enthalten war.

Das Grundbuchamt erkannte dies jedoch nicht an und forderte weiterhin die Bewilligungen in der Form des § 29 der Grundbuchordnung (GBO).

Nach weiteren Auseinandersetzungen legte der Notar eine Berichtigungsbewilligung des Gesellschafters A vor, das Grundbuchamt lehnte diese jedoch ab,

da eine Vollmacht zur Vertretung der GbR nicht die Befugnis zur Vertretung der Gesellschafter hinsichtlich ihrer Gesellschafterrechte begründe.

Der Notar legte daraufhin Beschwerde gegen die Zwischenverfügungen des Grundbuchamts beim OLG Frankfurt a.M. ein.

Entscheidung des OLG Frankfurt a.M.

Das OLG Frankfurt a.M. gab der Beschwerde statt und hob die Zwischenverfügungen des Grundbuchamts auf.

Es stellte fest, dass die beantragte Eintragung einer Berichtigung des Gesellschafterbestands nach der seit dem 1. Januar 2024 geltenden Rechtslage nicht mehr vorgenommen werden kann.

Gemäß § 47 Abs. 2 GBO in der seit dem Inkrafttreten des MoPeG geltenden Fassung können Rechte für eine GbR im

Grundbuch nur noch eingetragen werden, wenn die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen ist.

Anstelle der Eintragung der einzelnen Gesellschafter tritt nunmehr der Name der eingetragenen GbR, deren Sitz, Registergericht und Registerblatt.

Nach der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 21 Abs. 2 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) findet eine Berichtigung des Grundbuchs nach dem 1. Januar 2024 nicht mehr statt,

wenn die Eintragung der Gesellschafter einer GbR gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO a.F. durch Veränderungen des Gesellschafterbestands unrichtig geworden ist.

Dies gilt unabhängig davon, ob der Antrag vor dem Zeitpunkt der Rechtsänderung gestellt wurde und die Eintragungsvoraussetzungen bei Antragstellung bereits vorlagen.

Eintragung von Gesellschafteränderungen einer GbR im Grundbuch nach dem MoPeG

Art. 229 § 21 Abs. 4 EGBGB, wonach § 899a BGB und § 47 Abs. 2 GBO in der vor dem 1. Januar 2024 geltenden Fassung auf Eintragungen anzuwenden sind, wenn vor diesem Zeitpunkt die Einigung oder

Bewilligung erklärt und der Antrag auf Eintragung beim Grundbuchamt gestellt wurde, ist auf Anträge zur Berichtigung des Gesellschafterbestands nicht anwendbar.

Fazit

Die Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. verdeutlicht, dass das MoPeG zu einer grundlegenden Änderung der grundbuchrechtlichen Behandlung von GbR-Gesellschafterwechseln geführt hat.

Nach dem 1. Januar 2024 sind Änderungen im Gesellschafterbestand einer GbR nur noch im Gesellschaftsregister zu erfassen, nicht mehr im Grundbuch.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

Allgemeiner Gerichtsstand GmbH - satzungsmäßiger Sitz - Geschäftsanschrift und Verwaltungssitz

Allgemeiner Gerichtsstand GmbH – satzungsmäßiger Sitz – Geschäftsanschrift und Verwaltungssitz

April 21, 2025
Allgemeiner Gerichtsstand GmbH – satzungsmäßiger Sitz – Geschäftsanschrift und VerwaltungssitzKG Berlin 2. Zivilsenat, 06.03.2025, 2 UH 2/25, …
Teil-Musterentscheid im Wirecard-KapMuG-Verfahren

Teil-Musterentscheid im Wirecard-KapMuG-Verfahren

April 21, 2025
Teil-Musterentscheid im Wirecard-KapMuG-VerfahrenRA und Notar KrauDas Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) erließ am 28. Februar 202…
Pflichten und Haftung eines GmbH-Geschäftsführers gegenüber außenstehenden Dritten

Pflichten und Haftung eines GmbH-Geschäftsführers gegenüber außenstehenden Dritten

April 19, 2025
Pflichten und Haftung eines GmbH-Geschäftsführers gegenüber außenstehenden DrittenBGH, Urteil vom 7.5.2019 – VI ZR 51…