Eintragung von Rechten an unbeweglichen Vermögenständen in Europäisches Nachlasszeugnis

Juni 2, 2018
Eintragung von Rechten an unbeweglichen Vermögenständen in Europäisches Nachlasszeugnis
OLG München 31 Wx 94/17

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht München (OLG) hatte in diesem Fall über die Beschwerde eines Mannes zu entscheiden,

der die Aufnahme von Grundstücksdaten einer in Österreich belegenen Immobilie in ein bereits erteiltes Europäisches Nachlasszeugnis (ENZ) erreichen wollte.

Hintergrund des Falls:

Der Beschwerdeführer hatte ein ENZ erhalten, das ihn als Alleinerben nach deutschem Recht auswies.

Er beantragte nun, die Daten der österreichischen Immobilie in das ENZ aufzunehmen, um die Grundbuchumschreibung in Österreich zu erleichtern.

Das Nachlassgericht hatte den Antrag abgelehnt.

Entscheidung des OLG München:

Eintragung von Rechten an unbeweglichen Vermögenständen in Europäisches Nachlasszeugnis

Das OLG wies die Beschwerde zurück und bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichts.

Begründung:

  1. Unzulässigkeit der Berichtigung:

    • Ein bereits erteiltes ENZ kann nur in den in Art. 71 EuErbVO genannten Fällen berichtigt werden (z.B. Schreibfehler).
    • Eine nachträgliche Aufnahme der Grundstücksdaten stellt keine zulässige Berichtigung dar.
  2. Fehlende Grundlage für die Aufnahme:

    • Es lag kein entsprechender Antrag des Beschwerdeführers vor.
    • Die Angaben im ursprünglichen Antrag dienten lediglich der Begründung des Antrags auf Erteilung des ENZ.
  3. Ausschluss der Angabe einzelner Nachlassgegenstände:

    • Nach deutschem Erbrecht gilt die Universalsukzession, d.h. der Erbe erwirbt den Nachlass als Ganzes und nicht einzelne Gegenstände.
    • Die Angabe einzelner Nachlassgegenstände im ENZ ist daher nach deutschem Recht nicht vorgesehen.
  4. Problematik einer informatorischen Aufnahme:

    • Eine unverbindliche Aufnahme der Grundstücksdaten würde dem Zweck des ENZ als formalisiertes Dokument widersprechen.
    • Die grundbuchrechtlichen Anforderungen in Österreich können nicht durch eine Aufnahme in das ENZ gelöst werden.
    • Die Eintragung von Rechten an unbeweglichen Vermögensgegenständen ist vom Anwendungsbereich der EuErbVO ausgeschlossen.

Fazit:

Das OLG München hat in diesem Beschluss klargestellt, dass die Aufnahme von Grundstücksdaten in ein ENZ nach deutschem Recht nicht möglich ist.

Dies gilt auch dann, wenn die Immobilie im Ausland liegt und die Aufnahme lediglich der Erleichterung der Grundbuchumschreibung im Ausland dienen soll.

Zusätzliche Anmerkungen:

  • Der Beschluss ist für die Praxis relevant, da er die Grenzen des ENZ aufzeigt.
  • Er verdeutlicht den Unterschied zwischen der Universalsukzession im deutschen Recht und der Einzelrechtsnachfolge in anderen Rechtsordnungen.
  • Im vorliegenden Fall hätte der Beschwerdeführer möglicherweise einen separaten Antrag auf Erteilung eines Nachlasszeugnisses für die österreichische Immobilie stellen können.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das OLG München in diesem Beschluss die formalen Anforderungen an das ENZ betont

und die Aufnahme von Grundstücksdaten in das ENZ nach deutschem Recht ausgeschlossen hat.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

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