Das Oberlandesgericht München (OLG) hatte in diesem Fall über die Beschwerde eines Mannes zu entscheiden,
der die Aufnahme von Grundstücksdaten einer in Österreich belegenen Immobilie in ein bereits erteiltes Europäisches Nachlasszeugnis (ENZ) erreichen wollte.
Hintergrund des Falls:
Der Beschwerdeführer hatte ein ENZ erhalten, das ihn als Alleinerben nach deutschem Recht auswies.
Er beantragte nun, die Daten der österreichischen Immobilie in das ENZ aufzunehmen, um die Grundbuchumschreibung in Österreich zu erleichtern.
Das Nachlassgericht hatte den Antrag abgelehnt.
Entscheidung des OLG München:
Das OLG wies die Beschwerde zurück und bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichts.
Begründung:
Unzulässigkeit der Berichtigung:
Fehlende Grundlage für die Aufnahme:
Ausschluss der Angabe einzelner Nachlassgegenstände:
Problematik einer informatorischen Aufnahme:
Fazit:
Das OLG München hat in diesem Beschluss klargestellt, dass die Aufnahme von Grundstücksdaten in ein ENZ nach deutschem Recht nicht möglich ist.
Dies gilt auch dann, wenn die Immobilie im Ausland liegt und die Aufnahme lediglich der Erleichterung der Grundbuchumschreibung im Ausland dienen soll.
Zusätzliche Anmerkungen:
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das OLG München in diesem Beschluss die formalen Anforderungen an das ENZ betont
und die Aufnahme von Grundstücksdaten in das ENZ nach deutschem Recht ausgeschlossen hat.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.