Eintragungsfähigkeit der Erbbauzinserhöhung auf Grund einer Wertsicherungsklausel
KG, Beschluss vom 13.01.2015 – 1 W 210 – 211/14
Es ging um die Frage, ob eine Erhöhung des jährlichen Erbbauzinses (das ist quasi die Miete für das Grundstück bei einem Erbbaurecht) im Grundbuch neu eingetragen werden muss, obwohl der ursprüngliche Zins bereits mit einer sogenannten Wertsicherungsklausel (auch Indexgleitklausel genannt) eingetragen war.
Das Grundbuchamt (die Behörde, die für die Eintragungen zuständig ist) lehnte den Antrag ab:
Die Antragsteller (Erbbauberechtigter und Grundstückseigentümer) argumentierten, dass die Erhöhung kein neues Recht sei, sondern nur der Ausdruck der bereits im Grundbuch eingetragenen Wertsicherung.
Das Kammergericht (KG) gab den Antragstellern Recht und hob die Entscheidung des Grundbuchamts auf.
Das Gericht wies das Grundbuchamt an, den neuen, erhöhten Erbbauzins von 3.762,24 EUR anstelle des alten Betrags einzutragen. Die Quintessenz ist:
Wenn der Erbbauzins aufgrund einer bereits im Grundbuch eingetragenen Wertsicherungsklausel steigt, ist die Eintragung des neuen Betrags im Grundbuch zulässig (wenn auch nicht zwingend erforderlich) und dient der Klarheit. Sie stellt keine neue Belastung dar und erfordert daher nicht die Zustimmung anderer Gläubiger.
Man könnte sagen: Wenn die Miete für das Grundstück automatisch steigt, ist es eine gute Idee, das auch im Grundbuch zu vermerken, damit alle wissen, was Sache ist, ohne die Indexformel jedes Mal neu berechnen zu müssen.
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