Eintragungsfähigkeit einer Buchstabenkombination für eine Firma

Juni 24, 2025

Eintragungsfähigkeit einer Buchstabenkombination für eine Firma

RA und Notar Krau

Firmennamen in Deutschland: Was der Bundesgerichtshof dazu sagt

Stell dir vor, du gründest eine Firma und überlegst dir einen Namen. Früher war das komplizierter, besonders wenn du eine Abkürzung oder eine Kombination aus Buchstaben verwenden wolltest.

Der Bundesgerichtshof (BGH), unser höchstes Gericht in Deutschland, hat aber eine wichtige Entscheidung getroffen, die das Ganze einfacher macht. Es geht darum, wann eine Buchstabenkombination als Firmenname ins Handelsregister eingetragen werden darf.

Worum ging es in diesem Fall?

Eine Firma namens „Harpener M & A GmbH & Co. KG“ wollte ihren Namen ändern in „HM & A GmbH & Co. KG“. Die Gerichte unterhalb des BGH, also das Amtsgericht und das Landgericht, haben das abgelehnt. Ihre Begründung: Eine reine Buchstabenfolge ohne direkten Sinn sei nicht als Firmenname zulässig. Das Unternehmen legte daraufhin Beschwerde ein, und der Fall landete schließlich beim BGH.

Was sagt das Gesetz dazu?

Das deutsche Handelsgesetzbuch (HGB) regelt, wie Firmennamen gebildet werden müssen. Zwei wichtige Paragraphen sind hier relevant:

§ 17 Abs. 1 HGB: Dieser Paragraph besagt, dass der Firmenname eine „Namensfunktion“ haben muss. Das bedeutet, er muss das Unternehmen im Geschäftsverkehr identifizieren können.

§ 18 Abs. 1 HGB: Dieser Paragraph fordert, dass ein Firmenname „Unterscheidungskraft“ und „Kennzeichnungseignung“ haben muss. Das heißt, er muss sich von anderen Unternehmen unterscheiden und geeignet sein, als Name zu fungieren.

Die Entscheidung des BGH: Aussprechbarkeit ist entscheidend!

Der BGH hat die Entscheidungen der unteren Gerichte aufgehoben und entschieden, dass die Firma „HM & A GmbH & Co. KG“ ins Handelsregister eingetragen werden muss. Der BGH stellte klar, dass eine Buchstabenkombination wie „HM & A“ sehr wohl als Firmenname zulässig ist, wenn sie aussprechbar ist. Es muss also kein „echtes“ Wort sein, solange man es artikulieren kann.

Der Kernpunkt der Entscheidung ist:

Für die Kennzeichnungseignung und Namensfunktion einer Firma reicht es aus, wenn die Buchstabenkombination im Rechts- und Wirtschaftsverkehr ohne Schwierigkeiten zur Identifikation des Unternehmens akzeptiert werden kann. Und dafür ist die Aussprechbarkeit (oder Artikulierbarkeit) der entscheidende Faktor. „HM & A“ kann man sprechen, zum Beispiel „Ha-Em-Und-Äi“.

Eintragungsfähigkeit einer Buchstabenkombination für eine Firma

Warum diese neue Auslegung?

Der BGH hat seine Entscheidung mit mehreren wichtigen Punkten begründet:

Liberalisierung des Firmenrechts:

Durch eine Reform des Handelsrechts wollte der Gesetzgeber die Regeln für Firmennamen lockern und Unternehmen mehr Freiheit bei der Namenswahl geben. Früher waren die Regeln sehr streng.

Einheitliche Regeln:

Das neue Gesetz sieht nun einheitliche Regeln für alle Unternehmensformen vor, egal ob Einzelkaufleute, Personen- oder Kapitalgesellschaften.


Wirtschaftliche Realität:

Im Wirtschaftsleben haben sich viele Abkürzungen und Buchstabenkombinationen durchgesetzt. Unternehmen werden oft auch durch solche Kürzel identifiziert. Es macht daher keinen Sinn, diese als Firmennamen auszuschließen.


Vergleich zum Markenrecht:

Auch im Markenrecht werden reine Buchstabenkombinationen als Marken zugelassen, wenn sie Unterscheidungskraft haben. Da das Firmenrecht sich hieran orientiert, sollten die Anforderungen nicht strenger sein.


Keine „Verkehrsgeltung“ nötig:

Es ist nicht notwendig, dass eine Buchstabenkombination bereits bekannt ist oder eine bestimmte „Verkehrsgeltung“ erworben hat. Entscheidend ist, dass sie grundsätzlich geeignet ist, ein Unternehmen zu kennzeichnen.

Im konkreten Fall von „HM & A“ sah der BGH die Aussprechbarkeit als gegeben an. Zudem sah er in „M & A“ einen Hinweis auf den Unternehmensgegenstand (Mergers & Acquisitions – also Firmenübernahmen und -zusammenschlüsse), und das „H“ diente zur weiteren Individualisierung.

Diese Entscheidung des BGH ist wichtig für alle Gründer und Unternehmen in Deutschland, da sie die Namenswahl flexibler gestaltet. Sie zeigt, dass das Gesetz mit der modernen Geschäftspraxis Schritt hält und sich an die Realität anpasst.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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